Konfettikanone beim Karnevalsumzug: Reinigungskosten als Eigentumsschaden (§ 823 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer großflächigen Konfettiverschmutzung seines Grundstücks durch einen Karnevalswagen Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten vom Wagenbetreiber und vom Veranstalter. Das OLG Köln gab der Berufung nur teilweise statt und verurteilte den Wagenbetreiber zu 1.430 € Reinigungsschaden sowie anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Grundlage war eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; die Schadenshöhe wurde nach § 287 ZPO anhand eines Sachverständigengutachtens (65 Stunden à 22 €) geschätzt. Gegen den Veranstalter wurde die Klage abgewiesen, da er mit Konfettiverbot und Ordnern ausreichende, zumutbare Sicherungsmaßnahmen getroffen hatte.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Wagenbetreiber haftet für Reinigungskosten und anteilige Anwaltskosten; Klage gegen Veranstalter abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine großflächige Verschmutzung eines Grundstücks kann als Eigentumsverletzung einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB begründen, wenn sie auf einer fahrlässigen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten beruht.
Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 BGB den Wert eigener Arbeitsleistung als Naturalrestitution verlangen, soweit diese nach der Verkehrsauffassung einen Vermögenswert hat (insbesondere bei Reinigungsarbeiten).
Bei der Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO ist das Berufungsgericht nicht an die erstinstanzliche Ermessensschätzung gebunden und hat eine eigene Bewertung anhand der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorzunehmen.
Für die Bewertung eigener Arbeitsleistung ist ein Abschlag gegenüber dem Stundensatz eines Fachunternehmens zulässig, weil dessen Preis regelmäßig Lohnnebenkosten und Gemeinkosten enthält; ein voller Unternehmensstundensatz ist ohne eigene einschlägige berufliche Tätigkeit nicht gerechtfertigt.
Eine pauschale Auslagenentschädigung ohne konkrete Anknüpfungstatsachen ist außerhalb typischer Massengeschäfte wie der Verkehrsunfallregulierung regelmäßig nicht ersatzfähig.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – Az. 12 O 399/23 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 1.430 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2023 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger 150 € sowie an die D. zur Schadennummer N01 weitere 70,27 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2023.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 2 zu 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren tragen der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 2 zu 8 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt der Kläger hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens zu 79 % und hinsichtlich des Berufungsverfahrens zu 85 % Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in beiden Instanzen trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das angefochtene Urteil teilweise auf einer Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO) zu seinen Lasten beruht. Abweichend von dem Urteil des Landgerichts ist die zulässige Klage gegenüber dem Beklagten zu 2 teilweise begründet, nämlich mit einer Hauptforderung in Höhe von 1.430 € nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 1.430 €.
a) Der Anspruch ist mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts dem Grunde nach gegeben, weil der Beklagte zu 2 als Betreiber des Karnevalswagens der Gruppe mit dem Motto „„Zitat wurde entfernt““ jedenfalls fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht rechtswidrig verletzt hat, als von diesem Wagen eine Konfettikanone in Richtung des Grundstücks des Klägers betätigt wurde. Hierdurch wurde das Eigentum des Klägers durch eine großflächige Verschmutzung des Grundstücks mit Konfettistreifen verletzt.
b) Der dem Kläger nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzende Schaden beträgt 1.430 €.
aa) Der Senat ist an die Schätzung des Landgerichts nach § 287 Abs. 1 ZPO auf einen Betrag von 450 € nicht gebunden.
Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbstständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (BGH, Urt. v. 12. 4. 2011 - VI ZR 300/09, NJW-RR 2011, 1947 Rn. 22 m.w.N.). Wenn das Berufungsgericht eine Schätzung der Vorinstanz aus seiner Sicht nicht für überzeugend hält, ist es nicht gehindert, sondern gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO sogar verpflichtet, neue Feststellungen – ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – zu treffen (BGH, Urt. v. 18.11.2020 – VIII ZR 123/20, NJW-RR 2021, 76 Rn. 23).
Der Senat hält die Schätzung des Landgerichts, das zu einem Reinigungsaufwand von 30 Arbeitsstunden und einem Stundenlohn von 15 € gelangt ist, nicht für überzeugend. Es ist bereits unklar, von welchen Anknüpfungstatsachen seiner Schätzung das Landgericht ausgegangen ist. Das Landgericht bezieht sich allgemein auf „die Zeugenaussagen“, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, auf wessen Aussage – das Landgericht hat neun Zeugen ohne Kenntlichmachung des Beweisthemas vernommen – zu welcher Tatsachenbehauptung abgestellt wird. Auch der Verweis auf die durch den Kläger vorgelegten Lichtbilder erfolgt im angefochtenen Urteil lediglich pauschal. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf einen nicht näher bestimmten „üblichen Reinigungslohn“.
bb) Aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme schätzt der Senat den Schaden nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 1.430 € und legt hierbei einen zur Schadensbeseitigung erforderlichen Reinigungsaufwand von 65 Stunden zu einem fiktiven Stundensatz von 22 € zugrunde.
(1) Zutreffend hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger als Geschädigter den Ersatz des Werts seiner Arbeitsleistung verlangen kann. Das ist dann der Fall, soweit sie nach der Verkehrsauffassung einen Wert hat (BGH, Urt. v. 21.11.1995 - V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, juris Rn. 10; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 249 Rn. 67 m.w.N.). Das trifft auf Reinigungsleistungen im Außenbereich eines Wohngebäudes zu.
(2) Zur Reinigung erforderlich war ein Aufwand von 65 Arbeitsstunden. Der von dem Kläger behauptete Aufwand von 193 Arbeitsstunden ist deutlich zu hoch angesetzt.
Der Senat legt seiner Schätzung das überzeugende schriftliche Gutachten des Sachverständigen V. vom 30.04.2025 zugrunde, das der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung (nochmals) plausibel und nachvollziehbar mündlich erläutert hat. Hiernach war eine erhebliche Verschmutzung des Grundstücks des Klägers mit Papierstreifen, auch nach einer Streuung der Papierstreifen durch Aufwinde und einer Durchfeuchtung durch Regen mit einem Zeitaufwand von ca. 60 bis 70 Stunden zu beseitigen. Die Ausführungen des Sachverständigen erfassen die tatsächlichen Umstände zutreffend und sind – nach einer Korrektur eines Stundenansatzes – folgerichtig sowie überzeugend. Der Sachverständige ist von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Er hat seine Feststellungen durch Lichtbilder illustriert und nachvollziehbar sowie eingehend begründet, insbesondere unter Bezugnahme auf seine fachpraktischen Erfahrungen im Gebäudereinigerhandwerk sowie nach Einholung eines Angebots eines Fachunternehmens sowie einer praktischen Simulation der Reinigungssituation. Der Sachverständige hat nach Durchführung eines Ortstermins die Größe und Struktur des Grundstücks des Klägers sowie den witterungsbedingt erschwerten und dennoch durchgängig zeitsparenden Einsatz eines Kombi-Laubsaugers mit Blas- und Saugfunktion sowie eines handelsüblichen Teleskopstangensystems mit Wasserführung oder Bürstenaufsatz und die notwendige manuelle Entfernung aus schwer zugänglichen Bereichen berücksichtigt. Er hat die Einzelauflistung des Klägers zu den behaupteten Reinigungsschritten (Anl. K8, Bl. 66 ff. LGA) einer praktischen Einschätzung unterworfen. Dabei hat er berücksichtigt, dass es sich bei den Konfettiverschmutzungen primär um aufliegende Verschmutzungen handelt und auch die Reinigung von Revisionsklappen angesichts des „topgepflegten“ Zustands des Klägergrundstücks keinen übermäßigen Zeitaufwand erforderte. Der Sachverständige hat im Einzelnen überzeugend auch ausgeführt, dass und warum das von dem Kläger vorgelegte Angebot der Firma W. vom 24.02.2023 (Anl. K5, Bl. 35 ff. LGA), das für die Reinigung von einem Aufwand von 120 Stunden ausgeht, deutlich zu hoch angesetzt sei.
(3) Als Stundensatz legt der Senat im Wege der Schätzung einen Betrag von 22 € zugrunde.
Als Anknüpfungstatsache der Schätzung dient das von dem Kläger vorgelegte Angebot der Firma W. (Anl. K5, Bl. 35 ff. LGA) mit einem Stundensatz eines Fachunternehmens von 37 € (ohne USt.). Hiervon legt der Senat für den Einsatz des Klägers als Privatperson 60 % dieses Preises eines Fachunternehmens, das in seinen Stundensatz regelmäßig Lohnnebenkosten einpreist, zugrunde (vgl. hierzu Grüneberg in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 249 Rn. 67 m.w.N). Soweit der Kläger der Ansicht ist, er könne seinen Schaden zum vollen Stundensatz eines Reinigungsunternehmens abrechnen, weil er die Leistung – an seinem eigenen Privathaus – „unternehmerisch“ erbracht „und unter Angabe einer Rechnungsnummer in Rechnung“ gestellt habe (Bl. 174 OLGA), verkennt er, dass Leistungen des Reinigungshandwerks nicht zu dem von ihm ausgeübten Beruf eines Versicherungskaufmanns zählen. Insoweit kann insbesondere nicht auf die von dem Kläger vorgelegte und an ihn adressierte Rechnung der Firma I. vom 30.05.2023 (Anl. K8, Bl. 65 LGA) abgestellt werden. Inhaber dieser Firma ist der Kläger selbst, der unter verschiedenen Namen (vgl. § 17 HGB) Aussteller und Adressat der Rechnung in ein und derselben Person ist.
Soweit der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht einen Stundensatz von 35 € hat darauf stützen wollen, dass er ohne die Reinigung des Grundstücks als Versicherungskaufmann hätte tätig werden können, hat er zu einem entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) nicht näher vorgetragen, wie auch das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat.
cc) Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2 keinen Anspruch auf Geltendmachung einer Kostenpauschale von 25 €. Zu Auslagen hat der Kläger keine Anknüpfungstatsachen einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO vorgetragen. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen gibt es in der Rechtsprechung außerhalb der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden, die ein Massengeschäft mit einem besonderen Bedürfnis nach Praktikabilität sind, nicht (BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 11).
2. Ferner hat der Kläger gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150 € und kann von diesem im Wege der Einziehungsermächtigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG die Zahlung weiterer 70,27 € an seine Rechtsschutzversicherung verlangen. Dem Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt 220,27 € ist ein Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit von bis zu 1.500 € und Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3) in der zwischen dem 01.12.2021 und dem 31.05.2025 geltenden Fassung zugrunde zu legen, zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € und 19 % USt. Soweit das Landgericht keinen Zahlungsanspruch des Klägers, sondern nur der Rechtsschutzversicherung zuerkannt hat, ist rechtsfehlerhaft das Befriedigungsvorrecht des Klägers aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG unbeachtet geblieben.
3. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt jeweils aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB.
4. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für die Betätigung der Konfettikanone auf einem Karnevalswagen des Beklagten zu 2. Es fehlt an einer Verletzungshandlung oder einem pflichtwidrigen Unterlassen des Beklagten zu 1.
Dahinstehen kann, ob den Beklagten zu 1 gegenüber dem Kläger eine Verkehrssicherungspflicht traf. Selbst bei Annahme einer Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Karnevalszugs (LG Trier, Urt. v. 05.06.2001 – 1 S 18/01, NJW-RR 2001, 1470), die darin besteht, dass er für die Teilnehmer Verhaltensregeln aufzustellen und ihre Befolgung auch durch den Einsatz von Aufsichtspersonen sicherzustellen hat (LG Ravensburg, Urt. v. 15.08.1996 - 3 S 145/96, NJW 1997, 402; Herzog, ZfSch 2012, 603), hat der Beklagte zu 1 eine solche Pflicht jedenfalls nicht verletzt.
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist der Beklagte zu 1 einer Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf das Abfeuern einer Konfettikanone nachgekommen, indem er gegenüber den Zugteilnehmern schriftlich ein ausdrückliches Konfettiverbot ausgesprochen und den unter einem Kilometer langen Karnevalsumzug durch den Einsatz von sieben Ordnern gesichert hat. Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urt. v. 16.05.2006 - VI ZR 189/05, NJW 2006, 2326). Demgemäß sind die Überwachungspflichten des Veranstalters eines Karnevalsumzugs durch die Kriterien der Geeignetheit und der Zumutbarkeit begrenzt (Herzog, ZfSch 2012, 603 m.w.N.). Jedenfalls bei Überschaubarkeit der örtlichen Verhältnisse sowie des Umzugs ist es ausreichend, wenn Aufsichtspersonen zur Überwachung der Umzugsordnung eingesetzt werden (Hager in: Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2021, § 823 BGB Rn. E364). Es kann dahinstehen, ob es bei Karnevalsumzügen ohnehin üblich ist, dass Kanonen zum Verschießen von Konfetti mitgeführt werden (LG Trier, Urt. v. 05.06.2001 – 1 S 18/01, NJW-RR 2001, 1470). Es oblag dem Beklagten zu 1 mangels konkreter Anhaltspunkte für Verstöße jedenfalls nicht, für jeden einzelnen Wagen einen Ordner abzustellen, um die Einhaltung des Konfettiverbots zu kontrollieren. Auch musste der Beklagte zu 1 vor dem Start des Umzugs nicht alle Karnevalswagen einzeln durchsuchen. Das gilt auch eingedenk des Umstands, dass der Beklagte zu 2 bzw. Teilnehmer seiner Gruppe „„Zitat wurde entfernt““ unstreitig bereits im Rahmen des vorangegangenen Karnevalsumzugs Konfetti abgeschossen hatten und daher „unter Bewährung“ standen. Angesichts der klaren Warnhinweise durfte der Beklagte zu 1 von der Einhaltung des Verbots ausgehen. Da Konfetti kaum ein Verletzungsrisiko für Personen bietet, erscheint ein weitergehender Kontrollmaßstab im rheinischen Straßenkarneval nicht geboten.
5. Mangels einer Hauptforderung hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1 auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen wegen der Kosten aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung für sich genommen gesicherter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.400 € festgesetzt.