Weitere Beschwerde verworfen: konkludente Pflichtverteidigerbestellung und RVG-Gebühren
KI-Zusammenfassung
Die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen zur Pflichtverteidigerbestellung und Gebührenfestsetzung wurde vom OLG Köln als unbegründet verworfen. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass sich aus dem Verfahrensablauf eine konkludente neue Pflichtverteidigerbestellung ergeben kann. Die Frage, ob Nr. 4204 oder Nr. 4106 VV RVG einschlägig ist, blieb wegen identischer Gebührenhöhe unbeentscheidet. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen Entscheidung zur Pflichtverteidigerbestellung und Gebührenfestsetzung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine konkludente neue Pflichtverteidigerbestellung kann sich aus dem konkreten Verfahrensablauf und dem Verhalten der Beteiligten ergeben.
Ist die in Betracht kommende Vergütungsziffer nach VV RVG bei mehreren Alternativen in identischer Höhe, erübrigt sich eine Entscheidung darüber, welche Ziffer materiell zutreffend ist.
Pflichtverteidigervergütungen nach den VV RVG sind Festgebühren; eine unzutreffend vorgenommene, dem Verteidiger obliegende Ermessensausübung ist für die Festsetzung der Gebühr unerheblich.
Sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG erfüllt, ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei und eine Kostenerstattung ausgeschlossen.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Rubrum
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Aachen in dem Beschluss vom 11.09.2024 und der 6. großen Strafkammer in dem Beschluss vom 09.05.2025 Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Ergänzend bleibt zu bemerken, dass der Senat insbesondere die in dem Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 09.05.2025 vertretene Auffassung zu einer bei Berücksichtigung des Verfahrensablaufs anzunehmenden konkludenten neuen Pflichtverteidigerbestellung teilt. Ob ferner vorliegend die von dem Verteidiger in seinem Kostenfestsetzungsantrag aufgeführte Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG einschlägig ist oder ob nicht vielmehr – unter Berücksichtigung der Ausführungen des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 18.06.2024 (2 Ws 319/24), wonach das Verfahren nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB materiell-rechtlich dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen ist – eine solche nach Nr. 4106 VV RVG (erneut, vgl. § 15 Abs. 5 RVG) angefallen ist, bedarf angesichts der in diesen beiden Ziffern identischen Gebührenhöhe (hier: € 145,00) keiner Entscheidung; da Pflichtverteidigergebühren Festgebühren sind, steht auch eine mögliche unzutreffend erfolgte, aber gleichwohl bindende Ermessensausübung durch den Verteidiger nicht im Raum.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG).