Steuergeheimnis sperrt Übermittlung der Anklageschrift an Versicherer (§ 475 StPO)
KI-Zusammenfassung
Ein Versicherer begehrte nach § 475 Abs. 1 StPO die Übersendung einer (anonymisierten) Kopie der Anklageschrift aus einem Steuerstrafverfahren zur Klärung seiner Deckungspflicht. Das Landgericht versagte die Auskunft wegen des Steuergeheimnisses (§ 30 AO); hiergegen richtete sich die Beschwerde. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde als unbegründet: Das Steuergeheimnis gilt auch im Steuerstrafverfahren und erfasst die den Angeklagten betreffenden Daten; ein Öffnungstatbestand nach § 30 Abs. 4 AO liegt nicht vor. Eine (mittelbare) Interessenabwägung führe jedenfalls nicht zu einer Durchbrechung, und Schwärzungen seien praktisch nicht umsetzbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Übersendung einer Anklageschrift nach § 475 StPO wegen Steuergeheimnisses als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein berechtigtes Interesse eines Dritten an Auskünften aus Strafakten nach § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt nicht, wenn schutzwürdige Interessen Betroffener nach § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO entgegenstehen.
Das Steuergeheimnis nach § 30 AO kann im Rahmen des § 475 StPO ein Versagungsgrund für die Übermittlung von Informationen aus einem Steuerstrafverfahren an Dritte sein.
Der Schutzbereich des Steuergeheimnisses hängt nicht davon ab, ob steuerlich relevante Erkenntnisse durch eine „Offenbarung“ des Steuerpflichtigen erlangt wurden; maßgeblich ist die Vertraulichkeit der steuerbezogenen Daten.
Ein Öffnungstatbestand nach § 30 Abs. 4 AO ist Voraussetzung für eine zulässige Offenbarung steuergeheimnisgeschützter Daten; fehlt er, ist die Auskunft zu versagen.
Eine Anonymisierung durch Schwärzungen scheidet aus, wenn der Vorwurf und die in der Anklageschrift enthaltenen Informationen in ihrer Gesamtheit personenbezogen sind und Teilschwärzungen praktisch nicht umsetzbar erscheinen.
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Leitsatz
Zum Anspruch einer Privatperson auf Übermittlung einer Kopie der in einem Steuerstrafverfahren gefertigten Anklageschrift.
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Den bisherigen Verfahrensverlauf hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 11.05.2021 wie folgt zusammengefasst:
„Vor der Kammer ist ein Wirtschaftsstrafverfahren anhängig. Dessen Gegenstand ist insbesondere der Vorwurf der (versuchten) Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Durchführung sog. Cum/Ex-Aktiengeschäfte.
Die Antragstellerin ist Versicherer der H. O. Bank J. P. M. AG (im Folgenden: Bank M.), die Deckungsansprüche gegen sie erhebt. Hintergrund ist der Vertrieb von Anlagemodellen in die sog. U.-Fonds an Kunden der Bank M.. Das bei der Strafkammer anhängige Strafverfahren hat diese Fonds zum Gegenstand und richtet sich gegen einen früheren, in die damaligen Vorgänge involvierten Mitarbeiter und Kundenberater der Bank M.. Konkret erhebt die Anklage insoweit den Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung in 68 Fällen, der vollendeten Steuerhinterziehung in einem Fall und des Betruges zum Nachteil von der Bank M. betreuten Kunden in drei weiteren Fällen. Unter Darlegung der Berechtigung ihres Interesses hat die Antragstellerin zunächst Einsicht in die der Kammer vorliegende Verfahrensakte begehrt. Auf Hinweis des Gerichts, dass der Antrag unbegründet erscheine, hat deren anwaltliche Vertreter zunächst erklärt, es bedürfe zunächst keiner Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch (vgl. Vermerk vom 18.02.2021 Bl. 10 SH „AE -Gesuche Dritter und Verletzter“). Nunmehr hat die Antragstellerin ihren Antrag dahin konkretisiert, dass Auskunft aus den Verfahrensakten in Gestalt der Übermittlung einer Kopie der Anklageschrift begehrt werde. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Anhörung erklärt, zu dem Begehren der Antragstellerin keine Stellungnahme abzugeben.“
Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Der Vorsitzende der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn als Wirtschaftsstrafkammer hat mit Beschluss vom 11.05.2021 (Az. 63 KLs 1/20) den Antrag der Antragstellerin auf Auskunft aus der Verfahrensakte zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Antragstellerin zwar die Voraussetzungen des § 475 Abs. 1 S. 1 StPO und insbesondere auch ihr berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft ausreichend dargetan habe. Der Auskunft stehe allerdings das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Denn der Angeklagte und die ihn betreffenden aus der Verfahrensakte bzw. der Anklageschrift ersichtlichen Daten würden in den Schutzbereich des § 30 AO fallen und ein Öffnungstatbestand gemäß § 30 Abs. 4 der Norm liege nicht vor.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.06.2021, mit welcher sie beantragt, ihr unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung Auskünfte aus den Akten gemäß § 475 Abs. 1 S. 1 StPO in Form der Übermittlung einer anonymisierten Kopie der Anklageschrift zu erteilen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO Amtsträger lediglich im Besteuerungsverfahren, nicht aber im (Steuer)-Strafverfahren treffe. Ferner sei das Steuergeheimnis im Sinne des § 30 Abs. 1 AO mangels Eröffnung des persönlichen Schutzbereiches nicht verletzt, da der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt etwas „offenbart“ habe, was Besteuerungszwecken oder einer Inanspruchnahme durch die Finanzbehörden dienen solle. Im Übrigen würde der erforderliche Personenbezug der „Daten eines anderen“ nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO entfallen, wenn – wie angeregt – Schwärzungen vorgenommen würden, d.h. wenn aus den Akten nicht mehr ersichtlich sei, um welche Steuerpflichtigen es sich handele. Jedenfalls sei aus der Regelung des § 475 StPO kein absoluter, sondern lediglich ein relativer Schutz abzuleiten, so dass zu prüfen wäre, ob die von der Auskunft Betroffenen tatsächlich ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung haben, welches das berechtigte Interesse der Antragstellerin überwiegt; die insoweit notwendige Prüfung habe das Landgericht Bonn unterlassen.
Der Vorsitzende der 13. großen Strafkammer hat der Beschwerde durch Beschluss vom 15.06.2021 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt, dass sich der von der Beschwerde in Bezug genommene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.04.2015 nur mit dem Verhältnis von § 30 AO zu § 406e StPO und nicht zu § 475 StPO befasse. Überdies sei auch im Hinblick auf den Angeklagten der persönliche Schutzbereich des § 30 Abs. 1 AO eröffnet, weil es nicht alleine darauf ankomme, was der Angeklagte selber in einem gegen ihn gerichteten Besteuerungsverfahren offenbart habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit Verfügung vom 30.06.2021 mit dem Antrag übersandt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Vertretung der Antragstellerin hatte hierzu rechtliches Gehör.
II.
Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Strafkammer hat den Antrag auf Übermittlung der Anklageschrift aus der Strafverfahrensakte zu Recht und mit ausführlicher Begründung, der sich der Senat nach Maßgabe der ergänzenden Ausführungen anschließt, zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Zwar hat die Beschwerdeführerin – wovon auch das Landgericht ausgeht - als Versicherer der H. O. J. M. AG mit Blick auf die Klärung ihrer versicherungsrechtlichen Einstandspflicht im Zusammenhang mit dem Vertrieb der sog. „U. Fonds“, welche der Angeklagte als früherer Mitarbeiter der M. Bank gegenüber Kunden beworben und an diese vermittelt haben soll, nach Maßgabe des § 475 Abs. 1 S. 1 StPO ein „berechtigtes“ Interesse an der Erteilung der begehrten Auskunft hinreichend dargetan. Dem Begehren steht aus den von der Kammer im Einzelnen ausgeführten Gründen indes das Steuergeheimnis aus § 30 AO entgegen. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung:
1. Die Strafkammer hat zunächst unter Ziffer II. 1. a) bis c) der Gründe des angefochtenen Beschlusses mit zutreffender Begründung, auf die wegen aller Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt, dass der Angeklagte und die ihn betreffenden aus der Verfahrensakte bzw. der Anklageschrift ersichtlichen Daten in den Schutzbereich des § 30 AO fallen und mithin „schutzwürdige“ Interessen begründen nach Maßgabe des § 475 Abs. 1 S. 2 StPO.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Ziffer B. ihrer Beschwerdebegründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Celle (NJW 1990, 1802) einwendet, die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO treffe Amtsträger lediglich im Besteuerungsverfahren, nicht aber im (Steuer)-Strafverfahren, handelt es sich - worauf die Beschwerdeführerin selbst hinweist – um eine von der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrheitlich nicht geteilte Mindermeinung, der sich angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 30 Abs. 2 Nr. 1. b) AO auch der Senat nicht anschließt (vgl. auch OLG Hamburg, NStZ 1996, 43, 44). Es besteht im Anwendungsbereich des § 475 Abs. 1 StPO im Übrigen Einigkeit, dass das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO als Versagungsgrund grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 64. Auflage, § 475 Rn. 3; KK-Gieg, StPO, 8. Auflage, § 475 Rn. 6; KMR-StPO-Gemählich, 57. EL, § 475 Rn. 5).
Soweit die Beschwerdeführerin unter Ziffer C. ihres Beschwerdevorbringens dagegen weiterhin geltend macht, das Steuergeheimnis im Sinne des § 30 Abs. 1 AO sei mangels Eröffnung des persönlichen Schutzbereiches nicht verletzt, da der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt etwas „offenbart“ habe, was Besteuerungszwecken oder einer Inanspruchnahme durch die Finanzbehörden dienen solle, dringt auch dieser Einwand nicht durch. Die Beschwerdeführerin beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des LG Hamburg (NJW 2002, 1216 ff, zitiert nach juris, dort insbesondere 10), der der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 19.11.2002 (Az. VII B 123/02, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 7) ausdrücklich entgegengetreten ist. Danach ist das Steuergeheimnis nicht lediglich ein Gegenstück zu den Offenbarungspflichten des Steuerrechts, sondern dient dem insoweit gleichrangigen Zweck, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige Besteuerung sicherzustellen (vgl. BFH, a.a.O). Darauf, ob Erkenntnisse konkret durch „Offenbarung“ eines auskunftspflichtigen Steuerpflichtigen erlangt worden sind, kommt es mithin im Anwendungsbereich des § 30 AO nicht an.
2. Weiterhin hat die Strafkammer unter Ziffer II. 1. d) der Gründe des angefochtenen Beschlusses umfassend und im Ergebnis zutreffend begründet, dass das Steuergeheimnis als Interesse des Angeklagten schutzwürdig gemäß § 475 Abs. 1 S. 2 StPO ist und ein „Öffnungstatbestand“ für die Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 StPO nicht vorliegt. Mit Blick auf die hiergegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin merkt der Senat noch Folgendes an:
Die mit der Beschwerde vertretene Auffassung, nach der aus der Regelung des § 475 StPO kein absoluter, sondern lediglich ein relativer Schutz abzuleiten sei, so dass vom Landgericht zu prüfen gewesen wäre, ob der von der Auskunft Betroffene tatsächlich ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat, welches das berechtigte Interesse der Antragstellerin überwiegt, steht zunächst mit dem Wortlaut der Regelung nicht in Einklang. Diesem lässt sich – anders als § 406e Abs. 2 StPO - das Erfordernis einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich des „schutzwürdigen“ Interesses des von der Einsicht Betroffenen gegenüber dem „berechtigten“ Interesse des Dritten nicht entnehmen. Deswegen wird vielfach die Ansicht vertreten, dass die Auskunft nach § 475 Abs. 1 S. 2 StPO zu versagen ist, wenn der Betroffene im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse hat; eine weitere Abwägung mit dem Interesse des Antragstellers erfolge dann nicht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 475 Rn. 3; BeckOKStPO-Wittig, § 475 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Begriff „schutzwürdig“ einen gewissen Beurteilungsspielraum zulässt und nicht jedes noch so marginale Interesse schutzwürdig ist (vgl. Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, § 475 Rn. 7) oder wenn man mit einer weiteren Ansicht die Regelung über ihren Wortlaut hinaus restriktiv dahingehend auslegt, dass über den Begriff der Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen mittelbar eine Abwägung mit den Interessen des die Einsicht begehrenden Antragstellers zu erfolgen hat (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 15.10.2020, Az. 3 Ws 5/20; OLG Braunschweig NJW 2016, 1834, zitiert nach juris, insbesondere Rn. 14; KK-Gieg, StPO, 8. Auflage § 475 Rn. 6 m.w.N.; KMR-StPO-Gemählich, 57. EL, § 475 Rn. 5), führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Soweit der Begriff des „schutzwürdigen“ Interesse einem Beurteilungsspielraum unterliegen sollte, liegt auf der Hand, dass die vorliegend betroffenen Interessen des Angeklagten und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine Überlassung der Anklageschrift an Dritte nicht nur marginal, sondern erheblich tangiert wäre, da die Anklageschrift Angaben enthält zu einer Vielzahl von persönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen, die im Zusammenhang mit der Person des Angeklagten und seiner Tätigkeit für die M. Bank stehen. Aber auch die letztgenannte, den Wortlaut des § 475 Abs. 1 einschränkende Ansicht, die eine mittelbare Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen für erforderlich erachtet, folgert aus der gebotenen systematischen Auslegung der Gegenüberstellung der Regelungen des § 406e StPO einerseits und des § 475 StPO andererseits, dass den Interessen des von der Einsicht Betroffenen am Schutz seiner Daten im Rahmen des § 475 StPO ein deutlich größeres Gewicht beigemessen werden muss als im Rahmen des § 406e StPO; danach sind die Interessen der Betroffenen an der Versagung immer schon dann „schutzwürdig“, wenn nicht die schutzwürdigen Interessen desjenigen, der Akteneinsicht begehrt, deutlich überwiegen (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O.; KMR-StPO-Gemählich, a.a.O.). Auch an diesem „strengen“ Maßstab gemessen, führt eine Abwägung jedenfalls dazu, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte berechtigte Interesse an der begehrten Auskunft die schutzwürdigen Interessen der hiervon Betroffenen nicht in einem solchen Maße überwiegt, dass eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses verbunden mit einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt wäre. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Entscheidung vom 15.10.2020, der ein vergleichbarer Sachverhalt im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Aufarbeitung von sogenannten „Cum/Ex-Geschäften“ zugrunde liegt, insoweit ausgeführt, dass betroffen von der begehrten Einsicht in das Aktenmaterial nicht nur die Angeklagten, sondern (auch) eine Vielzahl weiterer natürlicher und juristischer Personen wären, die mit dem Gegenstand der versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung nicht in Verbindung stehen, in deren Rechte jedoch ebenfalls weitreichend eingegriffen würde; dies sei durch die Regelung des § 475 StPO auch bei restriktiver Auslegung nicht mehr gedeckt. Dem schließt sich der Senat auch für die vorliegend verfahrensgegenständliche Interessenkollision an.
3. Eine andere Beurteilung resp. Gewichtung der Interessen ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin angeführten Umstandes, dass die den Gegenstand des Begehrens bildende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 01.12.2020 in einer nach Eröffnung des Hauptverfahrens anzuberaumenden öffentlichen Hauptverhandlung von der Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft verlesen werden wird. Ein konkreter (neuer) Termin, zu dem die Hauptverhandlung in dem gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren beginnen wird, steht derzeit nicht fest, nachdem der Angeklagte wenige Wochen vor der bereits einmal anberaumten Hauptverhandlung über seine Verteidiger angekündigt hat, zu einer Hauptverhandlung nicht erscheinen zu wollen. Die von der Beschwerdeführerin begehrten Informationen sind demnach bisher nicht verlesen und in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass ein qualitativer Unterschied besteht zwischen der mündlichen Verlesung/Bekanntgabe eines – im vorliegenden Verfahren bereits 50 Seiten umfassenden – Anklagesatzes, der eine Vielzahl von Informationen enthält, und der Übermittlung einer vollständigen Anklageschrift in schriftlicher Form.
4. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die Auffassung vertritt, eine Verletzung des Steuergeheimnisses könne dadurch verhindert werden, dass Schwärzungen in der Anklageschrift vorgenommen werden könnten, die jeglichen Personenbezug entfallen ließen, verkennt sie, dass das von der Anklageschrift betroffene Steuergeheimnis als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung den gesamten sich aus der Anklageschrift ergebenden, gegen die Person des Angeklagten gerichteten Vorwurf betrifft und Teilschwärzungen insoweit praktisch nicht umsetzbar erscheinen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.