Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·3 Ws 16-17/26·18.02.2026

Verworfen: Besetzungseinwände nach § 222b StPO mangels Statthaftigkeit

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensbesetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten erhoben Besetzungseinwände gegen die Besetzungsmitteilung der Strafkammer nach mehrmaligen Überleitungen und Änderungen. Das OLG Köln verwirft die Einwände als unzulässig, weil die Statthaftigkeit des § 222b StPO die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 222a StPO voraussetzt und eine erneute Mitteilung nach erfolgter Besetzungsänderung kein Vorabentscheidungsverfahren eröffnet. Die Kosten tragen die Angeklagten.

Ausgang: Besetzungseinwände der Angeklagten als unzulässig verworfen; Kosten each Angeklagter zugewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Statthaftigkeit des Besetzungseinwands nach § 222b StPO setzt voraus, dass der Anwendungsbereich des § 222a StPO eröffnet ist.

2

Führt ein gemäß § 222b Abs. 1 StPO erhobener Besetzungseinwand zu einer Änderung der Besetzung, ist § 222a StPO auf die sich anschließende neue Besetzung nicht mehr anzuwenden.

3

Eine Besetzungsmitteilung nach einer bereits eingetretenen Besetzungsänderung bewegt sich außerhalb des gesetzlichen Vorabverfahrens nach den §§ 222a, 222b StPO und begründet keinen Anspruch auf Vorabentscheidung.

4

Der Ausschluss des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 2 Satz 3 StPO beschränkt die Verteidigungsrechte nicht in unzulässiger Weise, da Besetzungsmängel im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können.

5

Die Kostenentscheidung über die Einwände richtet sich nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO; die Kosten trifft der Einwendende.

Relevante Normen
§ StPO § 222a Abs. 1 Satz 1, § 222 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3§ 222b StPO§ 222a StPO§ 222a Abs. 1 Satz 1 StPO§ 222a Abs. 1 Satz 2 StPO§ 222b Abs. 3 StPO

Leitsatz

Die Statthaftigkeit des Besetzungseinwandes nach § 222b StPO setzt die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 222a StPO voraus.

Hat ein Besetzungseinwand zu einer Änderung der Besetzung geführt, bewegt sich eine hierauf ergehende erneute Besetzungsmitteilung außerhalb des gesetzlichen Verfahrens nach den §§ 222a, 222b StPO.

Tenor

Die Einwände der vorschriftswidrigen Besetzung der Angeklagten K. E. und F. E. werden als unzulässig verworfen.

Die Angeklagten K. E. und F. E. tragen jeweils die Kosten ihrer Einwände.

Gründe

2

I.

3

Mit Anklageschrift vom 30.05.2022 erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagten K. und F. E. sowie drei weitere Personen Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer bei dem Landgericht Köln. Dort wurde das Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2022 über das Turnussystem der der 19. großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer (119 KLs 5/22) zugewiesen. Mit Beschluss vom 17.10.2022 eröffnete diese das Hauptverfahren und ließ die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zu. Zu deren Durchführung vor der 19. großen Strafkammer kam es in der Folgezeit indes nicht.

4

Unter dem 09.07.2025 zeigte die Vorsitzende der 19. großen Strafkammer die Überlastung der Strafkammer an. Hierauf fertigte die Präsidentin des Landgerichts am 26.08.2025 einen Vermerk (Az. 3230-1), in dem sie zur Belastungssituation der 19. großen Strafkammer Ausführungen machte. Sodann richtete das Präsidium des Landgerichts unter Bezugnahme auf diesen Vermerk die 19. große Hilfsstrafkammer ein und leitete das gegenständliche Verfahren auf diese über. Mit Verfügung vom 17.09.2025 bestimmte der Vorsitzende der 19. großen Hilfsstrafkammer im weiteren Verlauf insgesamt 14 Hauptverhandlungstermine, beginnend mit dem 05.12.2025; zudem wurde den Verfahrensbeteiligten gemäß § 222a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO die Kammerbesetzung mitgeteilt. Hierauf erhoben die Angeklagten K., F. und C. E. jeweils den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung in Bezug auf die ihnen mitgeteilten Berufsrichter Vizepräsident des Landgerichts Z. als Vorsitzenden der Hilfsstrafkammer sowie die Richterinnen am Landgericht L. und Q.. Zur Begründung führten sie aus, dass die Überleitung des bereits bei der 19. großen Strafkammer anhängig gewordenen Verfahrens auf die 19. große Hilfsstrafkammer unzulässig gewesen sei. Nachdem die 19. große Hilfsstrafkammer den Einwänden nicht abgeholfen hatte, stellte der Senat mit Beschluss vom 17.11.2025 (3 Ws 72-74/25) die vorschriftswidrige Besetzung der 19. großen Hilfsstrafkammer fest. Zwischenzeitlich hatte sich in der Besetzung eine Änderung dergestalt ergeben, dass für Vizepräsident des Landgerichts Z. Richter am Landgericht U. eingetreten war. Auf die entsprechende Besetzungsmitteilung vom 15.10.2025 war gegen diesen der Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung allerdings nicht erhoben worden.

5

In der Folge des Senatsbeschlusses vom 17.11.2025 übertrug das Präsidium des Landgerichts Köln das gegenständliche Verfahren mit Beschluss vom 28.11.2025 wieder auf die 19. große Strafkammer.

6

Im Rahmen der Bestimmung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2026 hat das Präsidium des Landgerichts Köln zur weiterhin für erforderlich gehaltenen Entlastung der 19. großen Strafkammer sämtliche bei dieser im Jahr 2022 in der Zuständigkeit als Wirtschaftsstrafkammer eingegangenen Sachen, und damit auch das vorliegende Verfahren, auf die am 07.11.2025 neu gegründete 28. große Strafkammer übertragen. Besetzt ist diese Strafkammer mit den Richtern am Landgericht U., L. und Q., welche zuletzt in vorliegender Sache die erkennenden Richter bei der 19. großen Hilfsstrafkammer waren. Unter dem 08.01.2026 ist die Ladung zur Hauptverhandlung ergangen, welche bereits am 22.01.2026 begonnen hat. Mit der Ladungsverfügung ist auch die Besetzung der Strafkammer einschließlich der Schöffen mitgeteilt worden, welche in Bezug auf die Berufsrichter aus den vorgenannten Landrichtern besteht. Hiergegen haben die Angeklagten K. und F. E. in Bezug auf die vorgenannten Berufsrichter jeweils den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung erhoben.

7

Mit Beschluss vom 20.01.2026 hat die Strafkammer diesen nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Besetzungseinwände als unbegründet zu verwerfen.

8

II.

9

Die von den Angeklagten K. und F. E. erhobenen Einwände der vorschriftswidrigen Besetzung sind unzulässig.

10

1. Gegen die Besetzungsmitteilung vom 08.01.2026 ist der Besetzungseinwand nach § 222b StPO nicht statthaft und in der Folge auch das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Senat als Rechtsmittelgericht nach § 222b Abs. 3 StPO nicht eröffnet.

11

a) Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO bezieht sich ausschließlich auf die Besetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 StPO (OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2020 - 1 Ws 33/20, NStZ 2020, 565 Rn. 8; zum Zusammenhang der §§ 222a, 222b StPO vgl. auch BT-Drucks. 8/976, S. 44 ff.). Dementsprechend setzt seine Statthaftigkeit voraus, dass der Anwendungsbereich von § 222a StPO eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.02.2022 - 5 StR 153/21, NJW 2022, 1470 Rn. 11 f.; noch restriktiver OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2024 - 2 Ws 58-61/24, BeckRS 2024, 3055 Rn.16 [Statthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nur, soweit eine Rügeobliegenheit nach § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO besteht]). Führt ein gemäß § 222b Abs. 1 StPO erhobener Besetzungseinwand zu einer Änderung der Besetzung, ist die Regelung des § 222a StPO gemäß § 222b Abs. 2 Satz 3 StPO auf die sich hieran anschließende neue Besetzung aber nicht mehr anzuwenden. Hierdurch soll der Gefahr widersprüchlicher Anträge verschiedener Prozessbeteiligter und der Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens begegnet werden (BT-Drucks. 8/976, S. 48). Hat ein Besetzungseinwand zu einer Änderung der Besetzung geführt, steht § 222b Abs. 2 Satz 3 StPO der Möglichkeit, den Verfahrensbeteiligten auch die neue Besetzung vor Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen, zwar nicht entgegen. Eine solche Besetzungsmitteilung bewegt sich indes außerhalb des gesetzlichen Verfahrens nach den §§ 222a, 222b StPO (BT-Drucks. 8/976, S. 48). Deren Anwendungsbereich bleibt daher durch eine derartige Mitteilung unberührt; andernfalls hätte es das Gericht in der Hand, diesen über den gesetzlich festgelegten Rahmen hinaus zu erweitern (vgl. auch OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2020 - 1 Ws 33/20, NStZ 2020, 565 Rn. 18). Eine Beschränkung der Rechte des Angeklagten geht mit dem Ausschluss des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 2 Satz 3 StPO nicht einher, da ihm die Möglichkeit bleibt, seine Bedenken gegen die Besetzung im Rahmen einer Revisionsrüge geltend zu machen (vgl. nur BT-Drucks. 8/976, S. 48; BGH, Beschluss vom 02.02.2022 - 5 StR 153/21, NJW 2022, 1470 Rn. 10). Ob der erste vorgebrachte Besetzungseinwand bereits von dem erstinstanzlichen oder erst dem Rechtsmittelgericht für begründet erklärt worden ist, ist für den Eintritt der Rechtsfolge des § 222b Abs. 2 Satz 3 StPO unerheblich (MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 222b Rn. 42).

12

b) Nach diesen Maßstäben ist das Vorabentscheidungsverfahren des § 222b StPO nicht eröffnet.

13

aa) Auf die Entscheidung des Senats vom 17.11.2025, wonach das ursprünglich erkennende Gericht vorschriftswidrig besetzt war, ist es zu einer Änderung der Besetzung im Sinne von § 222b Abs. 2 Satz 3 StPO gekommen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob dies allein schon deshalb anzunehmen ist, weil es in Folge der Senatsentscheidung zu einer neuen Prüfung gekommen ist, welche Richter - einschließlich der Schöffen - nunmehr für die Hauptverhandlung zuständig sind, oder ob die Regelung es erfordert, dass es zu personellen Veränderungen in der Richterbesetzung gekommen ist; vorliegend ist auch Letzteres der Fall. Zwar waren die nunmehr in der 28 großen Strafkammer tätigen Berufsrichter auch die zuletzt erkennenden Richter der 19. großen Hilfsstrafkammer. Eine Änderung der Besetzung ist aber jedenfalls in Bezug auf die Schöffen eingetreten. Angesichts dessen bedarf keiner Entscheidung, ob eine Besetzungsänderung auch deswegen anzunehmen sein könnte, weil sich der erste Besetzungseinwand hinsichtlich des den Vorsitz führenden Richters auf Vizepräsidenten des Landgerichts Z. bezog, wobei dieser im weiteren Verlauf des Verfahrens nach Eingang der Sache bei Senat - was diesem seinerzeit allerdings nicht mehr mitgeteilt worden war - durch Richter am Landgericht U. ersetzt und gegen Letzteren ein Besetzungseinwand nicht mehr erhoben wurde.

14

bb) Eine ausnahmsweise Eröffnung des Vorabentscheidungsverfahrens in Abweichung von den vorstehend dargestellten Maßstäben ist auch nicht deswegen geboten, weil die Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens allein den Interessen des den Besetzungseinwand erhebenden Verfahrensbeteiligten dienen würde. Mit der Einführung der §§ 222a, 222b StPO verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, zur Vermeidung überflüssiger, verfahrensverzögernder und unökonomischer Urteilsaufhebungen infolge von Besetzungsfehlern unter bestimmten Voraussetzungen eine fristgebundene Rügeobliegenheit der Verfahrensbeteiligten zu schaffen, um die frühzeitige Heilung derartiger Fehler und die Hauptverhandlung vor einem richtig besetzten Gericht zu ermöglichen (BT-Drucks. 8/976, S. 26). Für den Fall des Erfolgs eines ersten Besetzungseinwands sollte die Rügeobliegenheit aber - wie bereits ausgeführt - zur Vermeidung von widersprüchlichen Anträgen verschiedener Prozessbeteiligter und weiterer Verzögerungen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr bestehen (BT. Drucks. 8/976, S. 48). Mag es einem verständigen Prozessbeteiligten auch entgegenkommen, dass auf Besetzungsfehler frühzeitig reagiert wird, ist die Regelung des § 222b Abs. 2 Satz 3 StPO damit Teil des vom Gesetzgeber bewusst gewählten Regelungsregimes, welches die Interessen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten an der Vermeidung verfahrensunökonomischer Urteilsaufhebungen einerseits und einer zügigen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens andererseits zum Ausgleich bringt. Für die Gesetzesgestaltung spricht insoweit auch, dass Verfahrensbeteiligte, welche einen Besetzungseinwand nicht erhoben haben, durch eine den Einwand für begründet erklärende Entscheidung nach § 222b StPO stets mitbetroffen werden; wird der Besetzungseinwand hingegen erst von einem oder mehreren Mitangeklagten im Revisionsverfahren erhoben, ist dies demgegenüber nicht der Fall, da eine Erstreckung auf Mitverurteilte gemäß § 357 StPO insoweit nicht stattfindet (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 2023 RN. 5).

15

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 32; OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2023 - 2 Ws 464/23, juris Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12.02.2020 - 2 Ws 138/20, juris Rn. 38).