Auffangrechtserwerb nach § 111i StPO a.F.: Keine Minderung durch behaupteten Verzicht
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsnachfolgerin einer Geschädigten legte sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des staatlichen Auffangrechtserwerbs (§ 111i Abs. 5 StPO a.F.) ein, soweit ein Zahlungsanspruch des Staates i.H.v. 161.860 € festgestellt worden war. Sie berief sich u.a. auf eine angebliche Einigung/Verzichtserklärung des Verurteilten über 250.000 € sowie auf eine unterlassene Mitteilung nach § 111i Abs. 4 StPO. Das OLG Köln hielt die Beschwerde zwar für zulässig, verwarf sie jedoch als unbegründet, weil kein Ausnahmetatbestand des § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 1–4 StPO a.F. nachgewiesen sei. Insbesondere fehle es an Vollstreckungs-/Vollziehungsmaßnahmen oder einer nach zivilrechtlichen Maßstäben wirksamen, erfüllenden Vermögensübertragung/Befriedigung; eine unterlassene Mitteilung hindere den ipso‑iure‑Rechtserwerb nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Auffangrechtserwerbs als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der staatliche Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 StPO a.F. tritt mit Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils ipso iure ein, sofern kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand nach § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 1–4 StPO a.F. vorliegt.
Eine unzureichende oder unterbliebene Mitteilung nach § 111i Abs. 4 StPO a.F. hindert den Eintritt des Auffangrechtserwerbs weder dem Grunde noch der Höhe nach.
Eine „Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung“ i.S.d. § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StPO a.F. setzt jedenfalls voraus, dass konkrete Vollstreckungs- oder Vollziehungsmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden.
Soll ein Verzicht des Angeklagten zugunsten eines Dritten als Vermögensübertragung wirken, müssen die hierfür maßgeblichen zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen (insbesondere einer Abtretung nach §§ 398 ff. BGB) eingehalten sein.
Ein Antrag auf Aufrechterhaltung von Beschlagnahme/Arrest stellt ohne konkretes, auf bestimmte Gegenstände bezogenes Herausgabeverlangen keinen Antrag i.S.d. § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 4 StPO a.F. dar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als
unbegründet verworfen.
Rubrum
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 05.11.2021 gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln vom 21.06.2021 (106 KLs 7/08), soweit durch diesen festgestellt worden ist, dass – in Bezug auf das durch die mit Urteil vom 13.05.2009 bezeichnete Tat Erlangte – gegenüber dem Verurteilten D. zum 13.05.2012 ein staatlicher Rechtserwerb in Form eines Zahlungsanspruchs u. a. in Höhe von 161.860,00 € hinsichtlich des Verfahrens StA Köln Az. 118 Js 1155/07 eingetreten ist,
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L. sowie der Richterinnen am Oberlandesgericht U. und F.
am 26. April 2022
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als
unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachstand in ihrer Vorlageverfügung vom 24.01.2022, mit der sie die Verwerfung der sofortigen Beschwerde vom 05.11.2021 als unbegründet beantragt hat, wie folgt zusammengefasst:
„Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.03.2007 (506 Gs 439/07) in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.03.2007 (506 Gs 489/07) ist in dem Verfahren 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln der dingliche Arrest zur Rückgewinnungshilfe in Höhe von 937.830 Euro in das Vermögen der G. angeordnet worden (Bl. 464, 477 d. A. 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln). Zudem ist durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.03.2007 (506 Gs 488/07) der dingliche Arrest zur Rückgewinnungshilfe in derselben Höhe in das Vermögen des Verurteilten J. D. angeordnet worden (Bl. 475 d. A. 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln).
In dem Verfahren 118 Js 1155/07 Staatsanwaltschaft Köln ist durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 26.02.2008 (506 Gs 346/08) der dingliche Arrest in Höhe von 148.200 Euro in das Vermögen der V. angeordnet worden (Bl. 3 f. d. Arrestheft I V.). Mit Beschluss vom 20.06.2008 (506 Gs 1011/08) ist der Arrest auf die Summe von 283.960 Euro erhöht worden (Bl. 1 f. d, Arrestheft I V.). Zudem ist mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.06.2008 (506 Gs 1012/08) der dingliche Arrest in derselben Höhe zur Rückgewinnungshilfe in das Vermögen des Verurteilten D. angeordnet worden (Bl. 1 ff. Arrestheft D. A I).
In Vollziehung der dinglichen Arrestbeschlüsse sind im Anschluss verschiedene Vermögenswerte gepfändet worden (Bl. 86 ff., 89 ff., 92 ff. Arrestheft D. A I).
Nach Anklageerhebung gegen den Verurteilten D. wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u. a. in den Verfahren 118 Js 451/06, 118 Js 213/07 und 118 Js 1155/07 (alle Staatsanwaltschaft Köln) sind die Verfahren durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.12.2008 zur gemeinsamen Hauptverhandlung und Entscheidung verbunden worden (Bl. 1789 d. A. 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln). Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Köln hat im Zeitraum vom 20.01.2009 bis zum 13.05.2009 stattgefunden (Protokollband 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln).
Mit Verteidigerschriftsatz vom 31.03.2009 hat der Verurteilte D. der Geschädigten P. T. das Angebot unterbreitet, zur Schadenswiedergutmachung auf einen Betrag in Höhe von 250.000 Euro aus der Arrestsumme des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 20.06.2008 zu Gunsten der P. T. zu verzichten und insoweit um Mitteilung gebeten, ob sich die Geschädigte mit diesem Angebot einverstanden erklärt (Bl. 2163 ff. d. A. 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln). Die Geschädigte hat hierzu mit anwaltlichem Schreiben vom 07.04.2009 erklärt, man sei bereit, gegen Zahlung des Betrags in Höhe von 250.000 Euro auf weitergehende Ansprüche gegen den Verurteilten D. zu verzichten mit der Maßgabe, dass dieser Verzicht bei Eingang des Geldbetrags wirksam werde (Bl. 2166 f. d. A. 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln). Hierzu hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 21.04.2009 mitgeteilt, er sei bereit, eine entsprechende Verzichtserklärung abzugeben, soweit seitens der Geschädigten ein entsprechender Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Verurteilten, die über die Summe von 250.000 Euro hinausgingen, erklärt werde (Bl. 2168 d. A. 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln). Die Geschädigte hat daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2009 mitgeteilt, sie könne diesem Vorschlag nur nähertreten, wenn der Anspruch in Höhe von 250.000 Euro tituliert werde (Bl. 2169 d. A. 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.05.2009 an das Landgericht Köln hat die Geschädigte P. T. dort beantragt, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Erlangten und des dinglichen Arrestes für die Dauer von drei Jahren zu beschließen. Hierzu hat sie unter Bezugnahme auf den vorbezeichneten Schriftverkehr ausgeführt, der Verurteilte und die Geschädigte stünden in entsprechenden Verhandlungen. Nach Vorlage einer noch ausstehenden Aufstellung der arretierten und beschlagnahmten Vermögenswerte des Verurteilten D. sei der Abschluss eines Anwaltsvergleichs beabsichtigt (Bl. 2160 ff. d. A. 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln). Ein entsprechender Vergleich ist in der Folge nicht zu den Akten gelangt.
Mit - hinsichtlich des Verurteilten D. seit dem 13.05.2009 rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts Köln vom selben Tag (106 KLs 118 Js 451/06 - 7/08; vgl. Urteilsband 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln) ist dieser wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
In dem Urteil hat das Gericht das durch den Verurteilten D., die Firma V. und die G. aus der Tat Erlangte als Wertersatz für verfallen erklärt, soweit nicht Ansprüche Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls entgegenstehen. Den Wert des Erlangten hat das Gericht bezogen auf die ursprünglich unter dem Verfahren 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln angeklagten Taten auf 937.830,00 Euro und bezogen auf die ursprünglich unter dem Aktenzeichen 118 Js 1155/07 Staatsanwaltschaft Köln angeklagten Taten auf 170.860,00 Euro festgesetzt.
Mit Beschluss vom 13.05.2009 hat das Landgericht Köln zudem die Zwangsvollstreckung in die gepfändeten Gegenstände, Forderungen und Immobilien durch die weitere Geschädigte O. wegen titulierter Ansprüche in Höhe von 335.731,43 Euro zugelassen (Bl. 1869 ff., 2255 ff. d. A. 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln). Die Geschädigte O. hat in der Folge hinterlegte Beträge in Höhe von 3.820,00 Euro und 16.105 Euro sowie Zahlungen aus einer Lebensversicherung in Höhe von 17.660,00 Euro erlangt. Zudem ist in zwei Fahrzeuge (Schätzwert insgesamt 170.000,00 Euro) und das Grundstück Z.-straße in R. vollstreckt worden (Bl. 1 ff. Arrestheft B).
Mit Beschluss vom 09.08.2010 (106 KLs 118 Js 451/06 - 7/08) hat das Landgericht Köln die Zwangsvollstreckung der weiteren Geschädigten I. wegen einer Forderung in Höhe von 28.235,89 Euro in die gepfändeten Gegenstände, Forderungen und Immobilien zugelassen (Bl. 44 f. d. Sonderheft J Vollstreckungszulassung Bahn AG, Bl. 181 f. Arrestheft B). Die I. hat in der Folge eine Sicherungsgrundschuld in Höhe von circa 30.000,00 Euro erhalten (Bl. 1 ff. d. Sonderheft J Vollstreckungszulassung Bahn AG).
Unter dem 09.09.2020 hat die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Köln beantragt, gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 StPO (a. F.) den Eintritt des staatlichen Auffangrechtserwerbs in Höhe von 3.706,33 Euro festzustellen. Hinsichtlich der V. und der G. hat sie zudem beantragt, festzustellen, dass ein staatlicher Auffangrechtserwerb insoweit nicht eingetreten sei, da die Firmen in Folge der jeweiligen Insolvenzverfahren aufgelöst worden seien (Bl. 282R Arrestheft D. A I).
Das Landgericht Köln hat daraufhin die Geschädigten O. und I. sowie den Zeugen S. als Beteiligten der Geschädigten Q. (als Rechtsnachfolgerin der T.) mit Schreiben vom 17.02.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Feststellung des staatlichen Auffangrechtserwerbs gegeben, insbesondere zu der Frage, wann und in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche durch den Verurteilten oder die Gesellschaften erfüllt worden sind (Bl. 293 f. Arrestheft D. A I).
Die Geschädigte I. hat hierzu mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2021 mitgeteilt, im Wege der Zwangsvollstreckung einen Betrag in Höhe von 468,80 Euro erhalten zu haben (Bl. 299 Arrestheft D. A I). Eine Stellungnahme der Geschädigten O. ist nicht zu den Akten gelangt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2021 hat die Geschädigte Q. (im Folgenden Geschädigte P.) mitgeteilt, der Verurteilte habe keine Zahlungen geleistet. Vor diesem Hintergrund seien die Ansprüche der Geschädigten P. aus dem eingezogenen Vermögen zu befriedigen (Bl. 305 ff. Arrestheft D. A I). Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 17.06.2021 hat die Geschädigte P. zudem unter Bezugnahme auf den im März/April 2009 geführten Schriftverkehr zwischen dem Verurteilten und der Geschädigten P. T. vorgetragen, diese hätten seinerzeit eine Einigung über eine Freigabe des arretierten Vermögens des Verurteilten in Höhe von 250.000,00 Euro getroffen (Bl. 373 f. Arrestheft D. A I). Diese Freigabe stelle ein Schuldanerkenntnis im zivilrechtlichen Sinn dar und begründe einen Anspruch der Geschädigten P. auf Auskehr eines Betrags in Höhe von 250.000,00 Euro.
Mit Beschluss vom 21.06.2021 (106 KLs 118 Js 451/06 - 7/08) hat die 6. große Strafkammer als Wirtschaftskammer des Landgerichts Köln festgestellt, dass - in Bezug auf das durch die mit Urteil vom 13.05.2009 bezeichneten Taten Erlangte - gegenüber dem Verurteilten D. zum 13.05.2012 ein staatlicher Rechtserwerb in Form eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 602.098,57 Euro hinsichtlich der ursprünglich unter dem Aktenzeichen 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln angeklagten Taten sowie in Höhe von 161.860,00 Euro hinsichtlich der ursprünglich unter dem Aktenzeichen 118 Js 1155/07 Staatsanwaltschaft Köln angeklagten Taten eingetreten ist (Bl. 343 ff. Arrestheft D. A I).
Bezogen auf den Verurteilten D. hat das Landgericht zudem die öffentliche Zustellung des vorbezeichneten Beschlusses angeordnet. Der Beschluss ist am 28.06.2021 an die Gerichtstafel des Landgerichts Köln geheftet und am 21.07.2021 abgenommen worden (Bl. 364 Arrestheft D. A I). Eine Zustellung des Beschlusses an die Geschädigten O., die I. sowie die Geschädigte P. ist nicht erfolgt.
Nachdem dem Rechtsbeistand der Geschädigten P. auf seinen Antrag hin durch die Staatsanwaltschaft am 05.10.2021 Akteneinsicht gewährt worden war (Bl. 2472 d. A. 118 Js 451/06 Staatsanwaltschaft Köln), hat die Geschädigte P. mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2021, beim Landgericht eingegangen am selben Tag (Bl. 415 Arrestheft D. A I), gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.06.2021, Rechtsmittel, hilfsweise sofortige Beschwerde, eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 416 ff. Arrestheft D. A I). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Rechtsmittelfrist sei bislang nicht in Gang gesetzt worden, da eine Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Köln an die Geschädigte bislang nicht erfolgt sei. Diese habe lediglich durch Zufall im Rahmen der Akteneinsicht von dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.06.2021 erfahren.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2021 hat die Geschädigte P. zur Begründung vorgetragen, im Verlauf des Verfahrens sei zwischen dem Verurteilten D. und ihr eine Vereinbarung getroffen worden, nach welcher zur Schadenswiedergutmachung ein Betrag in Höhe von 250.000,00 Euro aus dem arretierten Vermögen freizugeben sei (Bl. 430 ff. Arrestheft D. A I). Der Verurteilte D. habe insoweit zugunsten der Geschädigten P. über sein - wenn auch arretiertes - Vermögen verfügt. Diese Vereinbarung sei in das Verfahren eingeführt und in den Urteilsgründen hierauf auch Bezug genommen worden. Das Gericht habe die Einigung im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt. Die von dem Verurteilten D. abgegebene Verzichtserklärung begründe daher einen Anspruch der Geschädigten P. auf Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags, so dass ein Auffangrechtserwerb des Staates insoweit nicht eintreten könne. Dass der Anspruch der Geschädigten P. durch einen Titel nicht rechtskräftig festgestellt sei, sei hierbei unerheblich, da der Verurteilte D. den Anspruch mit seiner Verzichtserklärung anerkannt habe.“
Darauf nimmt der Senat Bezug.
Mit einem an die Staatsanwaltschaft Köln gerichteten Schriftsatz vom 20.01.2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Schadenersatzansprüche in Höhe von mindestens 250.000,- € gegen das Land Nordrhein Westfalen gemäß § 16 SchadensRV wegen Amtspflichtverletzung geltend gemacht. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Antragstellerin Anspruch auf Auskehr des beschlagnahmten Geldes in Höhe von 250.000,- € habe und dass die (deklaratorische) Feststellung in dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.06.2021, dass der Auffangrechtserwerb zugunsten des Staates in Höhe von mindestens 161.800,- € (Rückgewinnungshilfe Alt-Lich-Steinstraß) eintrete, rechtswidrig sei.
Mit weiterem Schriftsatz vom 16.02.2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 24.01.2022 Stellung genommen. Die Staatsanwaltschaft verkenne den Sinn und Zweck des sogenannten Auffangrechtserwerbs des Staates. Der Staat verfolge mit der Vermögensabschöpfung und der Rückgewinnungshilfe, §§ 73 ff. StGB, und mit den Verfahrensvorschriften der §§ 111c ff. StPO das Ziel, dass insbesondere der Geschädigte Befriedigung erlange und nur für den Fall, dass ein Geschädigter aus der Straftat keine Ansprüche mehr stelle, solle das beschlagnahmte Vermögen dem Staat (hilfsweise) im Wege des Auffangrechtserwerbs zufallen. Ziel der Rückgewinnung und Vermögensabschöpfung sei es, vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Strafverfahrens die materiell-rechtliche Gerechtigkeit herzustellen, hinter der die formellen prozessrechtlichen Regelungen zurückzutreten hätten. Die Staatskasse dürfe sich nicht im Wege des Auffangrechtserwerbs gemäß der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 21.06.2021 an dem Schadensersatzanspruch des Antragstellers bereichern. Soweit die Staatsanwaltschaft die Auffassung vertrete, dass der Antragsteller keinen Anspruch habe, weil die Frist gemäß § 111i Abs. 5 StPO eine Ausschlussfrist sei und innerhalb der Frist der Antragsteller nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung verfügt habe, sei festzustellen, dass das Landgericht Köln bzw. die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, den Antragsteller gemäß § 111i Abs. 4 StPO zu informieren, obwohl der damalige Verfahrensbevollmächtigte diese Information mit Schreiben vom 05.05.2009 ausdrücklich verlangt habe. Im Übrigen komme es aber auf die Frist nicht an, da die Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass 250.000,- € des beschlagnahmten Vermögens zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin herauszugeben seien, wirksam und für den Staat bindend sei; das durch die Tat Erlangte und im Wege der Rückgewinnungshilfe gesicherte Vermögen sei zivilrechtlich und wirtschaftlich dem Angeklagten zuzurechnen und von diesem im Wege der Forderungsübertragung zivilrechtlich wirksam auf die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin übertragen worden.
Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29.03.2022 ihrerseits Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich noch die aus Bl. 282 des Arrestheftes ersichtlichen Vermögenswerte bei der Staatsanwaltschaft vorhanden sein, es also nicht (mehr) darum gehe, ob – tatsächlich nicht vorhandene – 250.000,- € dem Staat oder der Beschwerdeführerin anheimfallen sollen. Insoweit bleibe der Antrag vom 24.01.2022 aufrechterhalten, weil die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Frist des § 111 a Abs. 5 StPO aus Vermögenswerten des Verurteilten befriedigt worden sei und auch nicht in die arretierten Vermögenswerte zwangsvollstreckt habe.
Der Senat hat der Beschwerdeführerin vor der Entscheidung über ihren Verfahrensbeistand rechtliches Gehör zu der Verfügung vom 29.03.2022 gewährt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111i Abs. 6 Satz 3 StPO in der Fassung vom 24.10.2006, gültig ab 01.01.2007 (im Folgenden immer: a.F.), statthaft. Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Das Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Köln (106-7/08) ist vor dem Tag des Inkrafttretens des vorbezeichneten Gesetzes, nämlich am 13.05.2009, ergangen und bezüglich des Angeklagten D. am selben Tag rechtskräftig geworden.
Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich Verletzten P. T. beschwerdeberechtigt (vgl. Graf/Jäger/Eschelbach, StPO, 2. Aufl. 2017, § 111i, Rn. 15).
Die sofortige Beschwerde vom 05.11.2021 ist gemäß §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 1, Abs. 2 StPO auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Da eine förmliche Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 21.06.2021 an die Beschwerdeführerin im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht erfolgt ist, ist die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht in Gang gesetzt worden. Der ebenfalls gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher gegenstandslos.
2.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat in dem angefochtenen Beschluss den Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO (a. F.) in Höhe von insgesamt 763.958,57 Euro festgestellt; von dieser Summe betreffen und beschweren die Beschwerdeführerin 161.860,00 € aus dem Ursprungsverfahren StA Köln Az. 118 Js 1155/07.
Gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO (a. F.) erwirbt der Staat mit Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils die nach § 111i Abs. 2 StPO bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach § 111i Abs. 2 StPO bezeichneten Betrags, soweit nicht der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat, der Verletzte nachweislich aus Vermögen befriedigt worden ist, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war, zwischenzeitlich Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herausgegeben oder hinterlegt worden sind oder Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten herauszugeben gewesen wären und dieser die Herausgabe vor Ablauf der in § 111i Abs. 3 StPO genannten Frist beantragt hat. Mit Ablauf der Dreijahresfrist nach Rechtskraft des Urteils erwirbt der Staat „ipso iure“ entsprechend § 73e Abs. 1 StGB (a.F.) Eigentum an den beschlagnahmten Gegenstände sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Abs. 2 festgestellten Betrages, sofern kein Ausschlusstatbestand nach § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 1-4 StPO greift. Die Regelung ermöglicht, dass aus einer Straftat erlangte Vermögenswerte nicht an den Täter zurückgegeben werden müssen. Zugleich bleiben die Ansprüche des Verletzten gegenüber dem Täter unabhängig von einem Rechtserwerb durch den Staat bestehen und können nach wie vor im Zivilrechtsweg verfolgt werden (vgl. Löwe-Rosenberg-Johann, StPO, 26. Auflage 2014, § 111i Rn. 38).
a)
Die Strafkammer hat zunächst zu Recht festgestellt, dass die Frist des § 111i Abs. 3 a.F. gemäß § 111i Abs. 5 S 1 a.F. abgelaufen ist, so dass die Voraussetzungen für den staatlichen Auffangrechtserwerb hinsichtlich der im Tenor des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.05.2009 bezeichneten Beträge, die aus der verfahrensgegenständlichen Tat erlangt sind, gemäß § § 111i Abs. 5 S. 1 StPO dem Grunde nach vorliegen.
Der Annahme des Fristablaufs und dem Eintritt des staatlichen Auffangrechtserwerbs stehen der Einwand der Beschwerdeführerin, das Landgericht Köln bzw. die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, den Antragsteller gemäß § 111i Abs. 4 StPO zu informieren, obwohl der frühere Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit seinem Schreiben vom 05.05.2009 diese Information ausdrücklich verlangt habe, nicht entgegen. Ungeachtet des Umstandes, dass der vorbezeichnete Schriftsatz zeitlich vor dem Urteil des Landgerichts Köln vom 13.05.2009 datiert, und ungeachtet der Frage, ob sich daraus überhaupt inhaltlich ein ausdrückliches auf eine Mitteilung nach § 111i Abs. 4 S. 1 StPO gerichtetes Verlangen ergibt, würde eine fehlerhafte Mitteilung gemäß § 111i Abs. 3 StPO - weder bei unzureichender noch bei vollständig unterlassener Mitteilung - den Eintritt des staatlichen Rechtserwerbs weder dem Grunde noch der Höhe nach hindern (vgl. Löwe-Rosenberg-Johann, a.a.O., § 111i Rn. 37 m.w.N.).
b)
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für einen Abzug im Sinne des § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO nicht vor.
aa) Die Beschwerdeführerin hat zunächst nicht nach Maßgabe des § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StPO wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt.
„Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung“ in diesem Sinne erfordert selbst bei weitester Auslegung (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss v. 22.06.2016, 1 Ws 136/16, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.) wenigstens und jedenfalls, dass Zwangsvollstreckungs- oder Vollziehungsmaßnahmen konkret eingeleitet und durchgeführt worden sind, ohne dass es bereits zu einer Verwertung eines gesicherten Vermögenswerts gekommen sein muss. Auch wenn man mit dem Oberlandesgericht Celle in weiter Auslegung davon ausgeht, dass die im Lichte der Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe vorzunehmende Auslegung des § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StPO ergibt, dass auch solche Vermögenswerte den staatlichen Auffangrechtserwerb mindern, die der Geschädigte bislang noch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung in eigenes Vermögen übertragen konnte, deren Verwertung aufgrund einer bestehenden Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung dem Gläubiger aber bereits ermöglicht worden ist (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 12), hat die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt, da sie entsprechende Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt eingeleitet oder umgesetzt hat. Dies wird von ihr im Übrigen auch selbst nicht vorgetragen.
bb) Die Beschwerdeführerin ist auch nicht nach Maßgabe des § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StPO nachweislich aus Vermögen befriedigt worden, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war.
(1) Einer „Befriedigung“ der Beschwerdeführerin in diesem Sinne durch Vermögenswerte, die von einem dinglichen Arrest nicht betroffen sind, hat nach Aktenlage nicht stattgefunden.
(2) Zwar wird in der Rechtsprechung angenommen, dass die Möglichkeit eines Angeklagten, in einem Strafverfahren auf Vermögensgegenstände zu verzichten, eine Form der Vermögensübertragung darstellt, die der Verfahrensvereinfachung dient und ein förmliches Einziehungs- oder Verfallverfahren entbehrlich macht; der Anordnung einer Einziehung oder eines Verfalls bedarf es dann nicht mehr, wenn der betroffene Vermögenswert des Angeklagten bereits außerhalb des förmlichen Verfahrens dem Staat zufällt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl, Vor. § 421 Rn. 6a m.w.N; vgl. auch allgemein: BGH, Beschluss v. 11.12.2018, Az. 5 StR 198/18, zitiert nach juris, Rn. 11 ff., 31). Eine insoweit beabsichtigte Vermögensverschiebung bedarf nach der Rechtsprechung jedenfalls der Einhaltung der sich aus dem Zivilrecht ergebenden rechtlichen Voraussetzungen (vgl. dazu: BGH, a.a.O., Rn. 18 ff.; OLG Celle, a.a.O., Rn. 21). Der Verzicht auf eine Forderung zugunsten eines Dritten stellt sich danach rechtlich als Abtretung des Anspruchs gegenüber dem Drittschuldner dar, der demnach für die Wirksamkeit den zivilrechtlichen Erfordernissen der §§ 398 ff. BGB genügen muss (vgl. OLG Celle, a.a.O., Rn. 20 f. m.w.N.;).
(a) Davon ausgehend erscheint bereits zweifelhaft, ob der Angeklagte D. in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Köln im Verfahren Az. 106-7/08 wirksam zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin auf die Herausgabe arretierten Vermögens verzichtet und dadurch eine Forderung an diese übertragen hat. Die Aktenlage gibt eine entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin, eine diesbezügliche Einigung sei zwischen dem Angeklagten und ihrer Rechtsvorgängerin tatsächlich zustande gekommen, nicht her.
Soweit sich aus den Urteilsgründen des Landgerichts Köln auf den Seiten 175 und 177 in der Strafzumessung unter Ziffer V. a) und b) gewisse Anhaltspunkte für entsprechende Erklärungen der bzw. Abreden zwischen den Beteiligten ergeben, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe jedoch lediglich entnehmen, dass eine Einigung mit dem Zeugen B. als Eigentümer der W. „angestrebt“ wurde. Diese Einigung sah vor, dass der Zeuge B. sich mit einer Schadenersatzzahlung von 250.000,- € zum Ausgleich aller ihm im Hinblick auf die Grube entstanden Schäden einverstanden erklären würde, stand jedoch ausweislich der Urteilsgründe zugleich unter dem Vorbehalt, dass dieser Betrag binnen drei Monaten seitens des Angeklagten ausgeglichen werden würde; ausdrücklich und nur „in diesem Zusammenhang“ hat der Angeklagte i.H.v. 250.000,- € auf eine Rückzahlung des in Vollziehung des Arrestes gepfändeten Vermögens verzichtet. Soweit es zwei Seiten weiter im Rahmen der konkreten Strafzumessung durch die Kammer heißt, der Angeklagte habe „die oben dargestellte Einigung mit dem Zeugen B. erzielt und in diesem Zusammenhang i.H.v. 250.000,- € auf eine Rückzahlung des in Vollziehung des Arrestes gepfändeten Vermögens verzichtet“ widerspricht diese Wertung der tatsächlichen Feststellung, die Einigung sei „angestrebt“ worden; nach dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann demnach lediglich davon ausgegangen werden, dass eine Einigung beabsichtigt und in ihren Grundzügen skizziert worden ist, nicht jedoch, dass sie - und ein daraus resultierender „Verzicht“ des Angeklagten - tatsächlich und rechtlich wirksam zustande gekommen ist, zumal ein tatsächlicher Ausgleich des Betrages, unter dessen Vorbehalt die Einigung ausweislich der Urteilsgründe stand, unstreitig zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, zumal dann das vorliegende Verfahren gegenstandslos wäre.
Auch wenn die Verzichtserklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Angebot auf eine Abtretung seines hypothetischen zukünftigen Anspruchs auf Herausgabe der arrestierten Vermögenswerte gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu verstehen sein kann, ist dieses Angebot nach Aktenlage durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin nicht angenommen worden, weshalb ein Abtretungsvertrag gemäß § 398 BGB nicht zustande gekommen ist. Ein solches Zustandekommen belegt insbesondere auch nicht der Schriftwechsel der jeweiligen Bevollmächtigten aus dem Zeitraum März/April 2009 (vgl. Bl. 439 – 445 des Arrestheftes D.).
Mit Schriftsatz vom 31.03.2009 hat Rechtsanwalt K. für den Angeklagten D. die später in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Köln und sodann im Urteil vom 13.05.2009 erörterte „Einigung“ dahingehend formuliert, dass der Angeklagte auf die Arrestsumme zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin mit einem Betrag von 250.000,- € verzichten würde. Mit Schriftsatz vom 07.04.2009 hat Rechtsanwalt A. für die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit dem Vorschlag insoweit Einverständnis erklärt, als der Verzicht auf weitergehende Ansprüche gegen den Angeklagten wirksam würde mit Eingang des pauschalierten Schadenersatzbetrages i.H.v. 250.000,- € auf einem Konto der Geschädigten oder eines benannten Dritten; im Übrigen sollte der Verzicht unter der auflösenden Bedingung einer teilweisen oder vollständigen Verpflichtung der Geschädigten zur Auszahlung an berechtigte Dritte stehen und es wurde um weitere Abstimmung gebeten, weil eine entsprechende Regelung ausdrücklich nur für „sinnvoll“ erachtet wurde, wenn die Zahlung innerhalb der nächsten drei Monate erfolgen würde. Mit weiterem Schriftsatz vom 22.04.2009 wurde seitens des Rechtsanwalts A. die ausdrückliche Bedingung formuliert, dass der Anspruch i.H.v. 250.000,- € tituliert werde. Die seitens des Bevollmächtigten der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin formulierten Bedingungen bzw. Forderungen, namentlich ein Eingang des pauschalierten Schadenersatzbetrages auf dem eigenen Konto oder eine entsprechende Titulierung, sind jedoch nach Aktenlage nicht eingehalten bzw. erfüllt worden. Das Zustandekommen einer Einigung ist damit jedenfalls schriftlich nicht belegt.
(b) Unabhängig davon hätte ein durch den Angeklagten zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin erklärter „Verzicht“ und die darin liegende Abtretung der Forderung an diese zudem auch nicht zu deren „Befriedigung“ nach Maßgabe des § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StPO geführt. Denn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte und die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sich darüber einig gewesen sein könnten, dass die Abtretung der Forderung in ihrem Nennwert als Leistung an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB wirken könnte oder sollte (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 11.12.2018, a.a.O., Rn. 35 f.). Gerade der Umstand, dass sich aus dem Schriftverkehr ergibt, dass eine entsprechende Abrede seitens der Geschädigten nur für sinnvoll erachtet wurde, wenn der Betrag von 250.000,- € binnen drei Monaten auf dem Konto eingehen würde, spricht eindeutig dafür, dass eine Abtretung der Forderung lediglich erfüllungshalber hätte erfolgen können und Erfüllung erst bei Verwertung der Forderung in einer sodann erzielten Höhe des Erlöses anzunehmen gewesen wäre. Eine Verwertung in diesem Sinne ist jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
cc) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des von der Beschwerdeführerin ergänzend herangezogenen Ausnahmetatbestandes des § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 4 StPO nicht vor.
Soweit der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass das Schreiben des Rechtsanwalts A. vom 05.05.2009 die „rechtliche Qualität“ eines Antrags gemäß § 111i Abs. 5 Nr. 4 StPO habe, ein solcher mithin rechtzeitig gestellt worden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Mit dem vorbezeichneten Schreiben an das Landgericht Köln hat die Geschädigte dort beantragt, die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Erlangten und des dinglichen Arrestes für die Dauer von drei Jahren zu beschließen. Hierzu hat der Bevollmächtigte unter Bezugnahme auf den vorbezeichneten Schriftverkehr ausgeführt, der Verurteilte und die Geschädigte stünden in entsprechenden Verhandlungen. Nach Vorlage einer noch ausstehenden Aufstellung der arretierten und beschlagnahmten Vermögenswerte des Verurteilten D. sei der Abschluss eines Anwaltsvergleichs beabsichtigt. Ein entsprechender Vergleich ist in der Folge jedoch nicht zu den Akten gelangt. Ein darüber hinausgehendes konkretes, auf bestimmte Sachen bezogenes Herausgabeverlangen ist dem Inhalt des Schreibens indes nicht zu entnehmen, zumal das Schreiben – wie bereits ausgeführt – vor dem Urteil datiert und ein etwaiges Begehren auch insoweit durch das Urteil überholt gewesen sein dürfte.
dd) Eine analoge Anwendung der Vorschriften des §§ 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 1-4 StPO auf die vorliegende Konstellation kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass es mit Blick auf die vom Gesetzgeber enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbestände an einer planwidrigen Regelungslücke fehlen dürfte, (vgl. dazu auch OLG Celle, a.a.O., Rn. 27), widerspricht das Ergebnis, wonach hinsichtlich der Forderung der Beschwerdeführerin ein Abzug bei dem staatlichen Auffangrechtserwerb gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO nicht vorzunehmen ist, nicht der Billigkeit. Denn wie bereits ausgeführt bleiben die Ansprüche des Verletzten gegenüber dem Täter unabhängig von einem (Auffang-)Rechtserwerb durch den Staat bestehen und können im Zivilrechtsweg verfolgt werden (vgl. Löwe-Rosenberg-Johann, a.a.O., § 111i Rn. 38). Die Generalstaatsanwaltschaft hat ferner darauf hingewiesen, dass vorliegend lediglich (nur) noch die aus dem Arrestheft ersichtlichen Vermögenswerte vorhanden sind und es nicht (mehr) darum gehe, ob - tatsächlich nicht vorhandene - 250.000,- € dem Staat oder dem Beschwerdeführer anheimfallen sollen. Die geschädigte Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ist nach dem Erlass des Urteils des Landgerichts Köln mit Blick auf eine mögliche Rechtsverfolgung im Rahmen der ihr nach § 111i StPO zustehenden Rechte ausweislich der Aktenlage binnen des Zeitraums des § 111i Abs. 3 StPO untätig geblieben. Schließlich und unabhängig davon trifft es auch entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu, dass die formellen prozessrechtlichen Regelungen hinter dem Ziel der strafrechtlichen Rückgewinnung und Vermögensabschöpfung, materielle Gerechtigkeit herzustellen, zurücktreten müssten. Denn der nach § 111i Abs. 6 StPO nach Ablauf der Dreijahres-Frist durch das Gericht zu treffende Feststellungsbeschluss, der rein deklaratorischer Natur ist, erfüllt vor allem die Bedürfnisse nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und dient als Grundlage der nachfolgenden Verwertung durch den Staat (vgl. Löwe-Rosenberg-Johann, a.a.O., Rn. 43). Diese dem Prozessrecht zugrundeliegenden gesetzgeberischen Ziele werden durch die gesetzlichen Regelungen in § 111i StPO in einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich zu den gleichermaßen zu berücksichtigenden Interessen des Opferschutzes und der „materiellen Gerechtigkeit“ gebracht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.