Aussetzung nach §148 ZPO bei teilurteiltem Streitgenossen aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ein, mit der das Landgericht zugunsten der Beklagten zu 1) die Vernehmung der Beklagten zu 2) ermöglichen wollte. Das OLG hebt die Aussetzung auf, weil §148 ZPO nur eng auf die genannten Fälle anwendbar ist und eine analoge Aussetzung zur Zeugengewinnung eines mitverklagten Streitgenossen nicht gerechtfertigt ist. Eine Aussetzung dürfe nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen erfolgen; stattdessen kommen gegebenenfalls Parteivernehmung oder andere Beweismittel in Betracht.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Aussetzungsanordnung nach §148 ZPO stattgegeben; Aussetzung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
§ 148 ZPO ist in seiner Anwendung auf die im Wortlaut genannten Fälle zu beschränken; eine analoge Aussetzung des Verfahrens zur Ermöglichung der Vernehmung eines mitverklagten Streitgenossen ist unzulässig.
Der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit rechtfertigt nicht generell eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO zur Gewinnung von Zeugnisaufnahme eines Streitgenossen, der aufgrund seiner Parteistellung nicht als Zeuge auftreten kann.
Die Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) bleibt - soweit ihre Voraussetzungen vorliegen - ein mögliches Mittel zur Beweisaufnahme; hierfür ist jedoch keine Aussetzung des verbleibenden Teils des Verfahrens nach § 148 ZPO erforderlich.
Eine Aussetzungsanordnung greift erheblich in die Parteiherrschaft und Dispositionsmaxime ein und darf nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitsüberlegungen von Amts wegen geschaffen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 34/97
Leitsatz
1. Ist die Klage gegen einen Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen und gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, so kann der in der ersten Instanz verbliebene Teil des Rechtsstreits nicht mit der Begründung ausgesetzt werden, dem beklagten anderen Streitgenossen stehe nach einer Zurückweisung der Berufung in der Person des dann aus dem Prozeß ausgeschiedenen Streitgenossen ein Zeuge (der einzige auf seiner Seite) zur Verfügung. 2. Die Grundsätze über die prozessuale ,Waffengleichheit" (EGMR NJW 1995, 1413 f.) finden hier keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn der Kläger durch Zession Rechtsinhaber geworden ist und in der Person des Zedenten einen Zeugen (den einzigen auf seiner Seite) zur Verfügung hat.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2.10.1997 ( 8 O 34/97), mit dem die Aussetzung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) angeordnet worden ist, aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die nach § 148 ZPO erforderlichen Voraussetzungen, unter denen eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist, liegen nicht vor. Der Ausgang des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) hängt nicht von dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) bestehenden oder nicht bestehenden Rechtsverhältnis ab, welches Gegenstand des Teilurteils ist. Die nunmehr im Berufungsverfahren zu klärende Frage, ob eine selbständige Haftung der Beklagten in Betracht kommt, ist nicht vorgreiflich für die Entscheidung über die Klage gegen die Beklagte zu 1). Das verkennt auch das Landgericht nicht, welches mit seiner Aussetzung aus Gründen prozessualer Fairness und "Waffengleichheit" zugunsten der Beklagten zu 1) die zeugenschaftliche Vernehmung der Beklagten zu 2) ermöglichen will.
Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 148 ZPO, um durch eine Aussetzung die zeugenschaftliche Vernehmung eines von mehreren Beklagten zu ermöglichen, gegen den die Klage durch angefochtenes und deshalb noch nicht rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen wird, kommt nach Auffassung des Senats jedoch nicht in Betracht.
Zum einen ist eine derartige vom unmittelbaren Inhalt der Bestimmung nicht gedeckte analoge Anwendung aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. Nach dem Verständnis des Senats ist die Vorschrift, weil sie erheblich in die Parteiherrschaft und Dispositionsmaxime eingreift, in ihrer Anwendung auf die in ihrem Wortlaut allein genannten Fälle zu beschränken, damit nicht ein Instrumentarium zur Aussetzung von Amts wegen aus sonstigen Zweckmäßigkeitserwägungen geschaffen wird, die allein der übereinstimmenden Entscheidung der Parteien überlassen bleiben muß (§ 251 ZPO).
Zum anderen rechtfertigt und erfordert auch der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit, wie er in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27.10.1993 (NJW 1995, 1413 f.) behandelt wird, - unabhängig davon, ob man sich der Auffassung des Gerichtshofs anzuschließen vermag - eine Aussetzung im vorliegenden Fall jedenfalls nicht.
Will man mit dem Landgericht dieser Entscheidung folgen, könnte dies allenfalls zu einer erweiternden Anwendung der Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) berechtigen. Für eine Parteivernehmung der Beklagten zu 2) kommt es nicht darauf an, daß sich der in der I. Instanz verbliebene Verfahrensteil in der Sache allein gegen die Beklagte zu 1) richtet. Die Beklagten sind als Streitgenossen gemeinsam verklagt und damit nach §§ 59 ff. ZPO Parteien des Prozesses. Aus diesem, ihre Stellung als Partei begründenden Prozeß scheidet die Beklagte erst mit Rechtskraft des klageabweisenden Teilurteils aus. Kommt die Vernehmung der Beklagten zu 2) als Zeugin aus den in dem angefochtenen Beschluß unter Berufung auf die Entscheidung BGH MDR 1984, 47 genannten Gründen nicht in Betracht, bleibt jedenfalls die Parteivernehmung, soweit deren (gegebenenfalls neu zu definierende) Voraussetzungen vorliegen.
Darüber hinaus ist aber - abgesehen von der Berechtigung - keine Notwendigkeit gegeben, daß mit der Hilfe des Gerichts eine Waffengleichheit zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) in der Weise hergestellt werden müßte, daß der Beklagten zu 1) die Möglichkeit eröffnet wird, die Beklagte zu 2) als Zeugin für die Vorfälle zu benennen, für die der Ehemann der Klägerin von dieser benannt worden ist.
Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung ist der Umstand, daß der ursprünglich (eventuell) anspruchsberechtigte Zeuge Dr. S. durch Abtretung seine eigentliche Parteistellung gegen die eines Zeugen getauscht hat. Daß zu einem solchen prozessualen Zweck erfolgte Abtretungen sowohl materiell- wie prozeßrechtlich keinen Bedenken begegnet, dürfte nicht umstritten sein.
Dadurch, daß auf der anderen Seite die Beklagte zu 2), welche die entscheidungserheblichen Gespräche mit dem Zeugen Dr. S. geführt hat, aufgrund ihrer Parteistellung nicht als Zeugin auftreten kann, entsteht noch kein erhebliches Ungleichgewicht, welches ein gerichtliches Eingreifen veranlassen könnte.
Soweit man die durch Abtretung erworbene Zeugenstellung der "eigentlichen Partei" Dr. S. derjenigen der an ihrer Vernehmung gehinderten Beklagten zu 2) gegenüberstellt, wirkt sich die Abtretung nach der eigenen Rechtsmeinung des Landgerichts nicht aus, welches die Klage gegen die Beklagte zu 2) ja bereits als unbegründet zurückgewiesen hat.
Im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) ist eine prozessual ungünstigere Stellung als auf Klägerseite nicht durch die besagte Abtretung eingetreten, sondern durch den Umstand, daß die sonst als Zeugin in Betracht kommende Beklagte zu 2) mitverklagt ist.
Auch wenn Dr. S. nicht als Zeuge in Betracht gekommen wäre, hätte - der Senat vermag nicht zu ersehen, daß das Landgericht von einer anderen Beweislastverteilung ausgeht - doch die Beklagte zu 1) ihre Behauptung, Dr. S. sei über die Risiken des Wertpapierankaufs hinreichend informiert worden, unter Beweis stellen müssen.
Vor diesem Hintergrund läßt sich die Aussetzung sogar als eine eher zur "Waffenungleichheit" geeignete Maßnahme auffassen, soll sie doch der Beklagten zu 1) ermöglichen, eine sonst - wegen der nach §§ 59 ff. ZPO zulässigen und vorliegend auch nicht als rechtsmißbräuchlich erkennbaren Verklagung mehrere Streitgenossen - nicht verfügbare Zeugin zum Beweis ihrer Behauptungen in den Prozeß einzuführen.
Nach alledem war die Aussetzungsanordnung aufzuheben, und zwar ohne Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens, weil die Aussetzung lediglich verfahrensleitende Funktion besitzt und über die Kosten im unselbständigen Beschlußverfahren erst in der die Instanz abschließenden Entscheidung zu befinden ist.