Einstweilige Untersagung der Inanspruchnahme einer Bürgschaft auf erstes Anfordern wegen AGB-Unwirksamkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz, um die Antragsgegnerin an der Inanspruchnahme einer Erfüllungsbürgschaft "auf erstes Anfordern" ohne Prüfung des Rechtsgrundes zu hindern. Das Gericht prüft, ob die einschlägige AGB-Klausel wegen unangemessener Benachteiligung nach § 9 AGBG unwirksam ist. Teils wurde der Antrag stattgegeben: Die Inanspruchnahme ohne Prüfung ist untersagt, die Bürgschaft bleibt ohne diese Klausel wirksam. Weitergehende Anträge wurden abgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 92 ZPO.
Ausgang: Antrag auf Untersagung der Inanspruchnahme der Bürgschaft auf erstes Anfordern teilweise stattgegeben; weitergehende Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Bürgschaft "auf erstes Anfordern" vorsieht und dem Verwender ein Leistungserfordernis ohne Prüfung des Rechtsgrundes gewährt, kann nach § 9 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein, wenn sie die Interessen des Verwenders übermäßig bevorzugt.
AGB-Klauseln, die über Regelungen des § 17 VOB/B hinausgehen und Wahl- oder Austauschrechte des Vertragspartners beeinträchtigen, sind im Zweifel unangemessen und damit unwirksam.
Nach § 6 Abs. 2 AGBG (geltungserhaltende Reduktion) kann eine Bürgschaftsverpflichtung bestehen bleiben, wenn die unwirksame Regelung (z. B. Leistung ohne Prüfung des Rechtsgrundes) entfallen wird und die übrige Verpflichtung fortbestehen kann.
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen; ist dies erfolgt, kann dem Gegner die Inanspruchnahme einer auf erstes Anfordern lautenden Bürgschaft untersagt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 46/00
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 26.01.2000 wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.01.2000 - 1 O 46/00 - teilweise abgeändert: I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die von der Bank A. AG, L.straße 5, W., zugunsten der Antragsgegnerin ausgestellte Erfüllungsbürgschaft vom 29.09.1997 mit der Referenznummer 8097-1896 in Höhe von DM 569.000,- als Bürgschaft auf erste Anforderung oder Einstandsverpflichtung auf erste Anforderung ohne Prüfung des Rechtsgrundes in Anspruch zu nehmen, aufgrund einer solchen Anforderung von der Bank A. AG Zahlungen zu verlangen und/oder anzunehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM angedroht. Für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, wird der Antragsgegnerin Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, je 3.000,00 DM ein Tag Ordnungshaft, angedroht. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5, die Antragstellerin zu 1/5. Streitwert: 284.500,00 DM
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat überwiegend Erfolg.
Die Antragstellerin hat hinreichend einen Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist davon auszugehen, daß die Gestellung der im Tenor genannten Bürgschaft "auf erstes Anfordern" aufgrund der von der Antragsgegnerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer 8.1) erfolgte. Die Begründung einer derartigen Verpflichtung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die über die Regelungen des § 17 VOB/B hinausgehen und auch Wahl- und Austauschrechte des Auftragnehmers tangieren und die Interessen des Verwenders zu stark bevorzugen, ist nach Auffassung des Senats nach § 9 AGBG unangemessen und damit insoweit unwirksam. Ohne Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (§ 6 Abs. 2 AGBG) kann die Bürgschaftsverpflichtung aber ohne die Regelung, daß auf erstes Anfordern ohne Prüfung des Rechtsgrundes zu leisten ist, aufrechterhalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.