Beschwerde gegen Kostenentscheidung: Kostenvorschuss bei Auskunft nach §158d VVG
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ein; das OLG Köln weist die Beschwerde zurück. Streitgegenstand war, ob die Klägerin vor Übersendung von Kopien einen Kostenvorschuss verlangen durfte und ob die Verweigerung der Beklagten die Kostenlast begründet. Das Gericht stellt auf §158d VVG und die entsprechende Anwendung des §811 BGB ab und sieht die Kostenzuweisung an die Beklagte als rechtmäßig an.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer kann von dem Dritten, der einen Direktanspruch geltend macht, Auskunft und Vorlage von Unterlagen verlangen und hierfür die Zahlung eines Kostenvorschusses oder eine Kostenübernahmeerklärung fordern.
Auf den Anspruch auf Vorlage von Unterlagen nach §158d VVG ist §811 BGB entsprechend anwendbar; danach trägt der Gläubiger grundsätzlich die Kosten der Vorlegung, und der Besitzer kann die Vorlegung von einem Kostenvorschuss abhängig machen.
Weigert sich der Dritte unberechtigt, einen begründeten Kostenvorschuss zu leisten, und veranlasst damit die Klage, entfällt eine Billigkeitszuschreibung der Prozesskosten nach §93 ZPO zugunsten des Klägers; der Verweigerer trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die bloß wirtschaftlich begründete Entscheidung, eine Übersendung zur Vermeidung eines Hauptstreits abzulehnen, begründet für sich genommen keine treuwidrige Rechtsausübung, wenn der Anspruchsteller zuvor ausreichend auf die Rechtslage hingewiesen und die Klage angedroht hat.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30 O 187/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 03.08.2010 gegen die im Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.06.2010 - 30 O 187/09 LG Köln - enthaltene Kostenentscheidung wird zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Die gem. §§ 91a Abs.2 S.1, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht der Beklagten auferlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.09.2010 Bezug. Die Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung geben lediglich Veranlassung, nochmals auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen. Nach § 158 d VVG a.F. (§ 119 Abs.3 VVG n.F.) kann der Versicherer von dem Dritten, der gegen ihn einen Direktanspruch geltend macht, Auskunft verlangen, soweit die Auskunft zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Der Auskunftsanspruch besteht sowohl gegenüber dem Geschädigten, der seinen Direktanspruch nach § 3 PflVersG a.F. verfolgt, als auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger, der die Versicherung aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X in Anspruch nimmt. Auf den Auskunftsanspruch ist nach zutreffender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur die Vorschrift des § 811 BGB entsprechend anwendbar (OLG Celle, VersR 1961, 1144; OLG Hamm, VersR 1969, 741; OLG Hamburg, NJW-RR 1990, 230; Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., § 119 Rz.12 m.w.N.). Nach dieser Norm trägt der Gläubiger des Anspruchs die Kosten der Vorlegung; der Besitzer der Urkunde kann die Vorlegung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen, sofern nach den Umständen des Einzelfalles voraussichtlich Kosten entstehen (vgl. nur Palandt, BGB, 69. Aufl., § 811 Rz.2).
Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte die Klägerin von der Beklagten vor Übersendung der begehrten Ablichtungen die Zahlung eines Kostenvorschusses bzw. – als Minus – die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung verlangen. Ob die vorliegend von Klägerseite im Schreiben vom 18.01.2008 geltend gemachten Kopierkosten von 0,50 €/Seite der Höhe nach angemessen waren (die Klägerin begründet die Höhe der Kopierkosten in erster Linie mit dem ihr entstandenen personellen Arbeitsaufwand, vgl. Bl. 190 GA, was rechtlich zweifelhaft erscheint), bedarf vorliegend keiner Vertiefung, denn die Beklagte hat die Abgabe der begehrten Kostenübernahmeerklärung nicht etwa im Hinblick auf die Höhe der Kopierkosten abgelehnt, sondern generell, wie insbesondere ihr Schreiben vom 04.03.2008 (Bl. 13 GA) zeigt.
Da die Beklagte sich damit zu Unrecht geweigert hat, einen Kostenvorschuss zu leisten, hat sie Anlass für die vorliegende Klage gegeben, so dass für eine Anwendung des § 93 ZPO kein Raum ist.
Der Senat vermag das Verhalten der Klägerin auch nicht als treuwidrig anzusehen. Zwar ist es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur schwer vermittelbar, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft einen mit erheblichen Kosten verbundenen Rechtsstreit über eine Forderung von mehr als 17.500 € führt, nur weil im Vorfeld Streit wegen der Übernahme geringfügiger Kopierkosten besteht, allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin die Beklagte auf die geltende Rechtslage mehrfach hingewiesen und die Klageerhebung mit Schreiben vom 22.02.2008 (Bl. 12 GA) ausdrücklich angedroht hat. Vor diesem Hintergrund kann die Tatsache, dass die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, einen Rechtsstreit über die Hauptforderung durch vorprozessuale Übersendung der Kopien zu vermeiden und anschließend die ihr entstandenen Kopierkosten einzuklagen (wodurch erheblich geringere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten angefallen wären), nicht dazu führen, ihr vorliegend die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens