Vollstreckungsklausel: Einbeziehung nachträglich im Ausland entstandener Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Ergänzung der Vollstreckungsklausel zu einem belgischen Versäumnisurteil um nachträglich entstandene Kosten (Zustellung, Rechtskraftbescheinigung, Erteilung der Klausel). Streitpunkt war, ob § 8 Abs. 4 AVAG diese Kosten erfasst. Das OLG Köln änderte den Beschluss und ordnete die Aufnahme konkret bezifferter Beträge an, da belgisches Recht deren Vollstreckung zulässt und die Kosten belegt waren.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Ablehnung der Aufnahme ausländischer Kosten in die Vollstreckungsklausel wurde (teilweise) stattgegeben; konkret bezifferte Kosten in die Klausel aufgenommen
Abstrakte Rechtssätze
§ 8 Abs. 4 AVAG erfasst nur die in Deutschland vor dem Vorsitzenden entstehenden Verfahrenskosten für die Erteilung der Vollstreckungsklausel, nicht die nach der Verkündung im Ausland entstandenen Kosten.
Nach der Verkündung eines Urteils im Ausland anfallende Kosten können durch Konkretisierung im Ausspruch der Vollstreckbarerklärung beziffert werden, wenn das Recht des Urteilsstaates die Vollstreckung dieser Beträge zusammen mit der Urteilssumme gestattet.
Der Antragsteller hat die Entstehung und die Höhe ausländischer Vollstreckungskosten substantiiert darzulegen und zu belegen, damit sie in die Vollstreckungsklausel aufgenommen werden können.
Für die Frage der Einbeziehung ausländischer Kosten ist maßgeblich, ob die Vorschriften des Urteilsstaates deren Vollstreckung neben der Urteilssumme zulassen; innerstaatliche Regelungen wie § 788 ZPO bzw. § 8 Abs. 4 AVAG sind insoweit nicht wegweisend.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 0 293/99
Leitsatz
1. § 8 Abs. 4 AUAG erfaßt nur die Kosten des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel vor dem Vorsitzenden, nicht aber Kosten, die dem Gläubiger im Heimatstaat nach Verkündung des Urteils zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung erwachsen. 2. Nach Verkündung des Urteils im Heimatstaat angefallene Kosten können im Wege der Konkretisierung im Ausspruch der Vollstreckbarerklärung beziffert werden, wenn sich aus den Vorschriften des Urteilsstaates ergibt, daß die Beträge, deren Vollstreckung angestrebt wird, mit der Urteilssumme beigetrieben werden können (hier: Kosten nach Artikel 1018 Ziff. 1 bis 3 des belgischen Code Judiciaire).
Tenor
Der Beschluß wird abgeändert. Auf Antrag der Gläubigerin vom 21.07.1999 wird gemäß Artikel 31 ff. des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft vom 27.09.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. II S. 773) in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen vom 30.05.1988 (BGBl. I Seite 662 in der Fassung des Gesetzes vom 30.09.1994 (BGBl. II Seite 2658) - im folgenden AVAG -) angeordnet: Das Versäumnisurteil des Gerichts erster Instanz Eupen - AL Nr. 290/98 - vom 16.02.1999 ist mit der Vollstreckungsklausel zu versehen wegen folgender weiterer Beträge: - Kosten für die Urteilszustellung 6.221 bfrs.; - Kosten für die Rechtskraftbescheinigung 1.200 bfrs.; - Kosten für die Erteilung der Vollstreckungsklausel 230 bfrs.
Gründe
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Die Beschwerde ist gemäß § 16 AVAG statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt dem Antrag der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzinteresse. Die Kosten für die Zustellung des Urteils, der Rechtskraftbescheinigung und für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fallen nicht unter § 8 Abs. 4 AVAG, § 788 ZPO. § 8 Abs. 4 AVAG umfaßt vielmehr nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden und damit lediglich die in Deutschland anfallenden Verfahrenskosten für die Erteilung der Vollstreckungsklausel (BT - Drucks. 11/351 Seite 21). Darum geht es der Antragstellerin jedoch nicht. Sie begehrt vielmehr die Vollstreckbarerklärung wegen der nach der Verkündung des Urteils in Belgien angefallenen Kosten. Diese werden von den im Urteilsauspruch bezifferten Kosten nicht erfaßt. Eine Konkretisierung im Ausspruch der Vollstreckbarerklärung ist dann geboten, wenn sich aus den Vorschriften des Urteilsstaates ergibt, dass die Beträge, deren Vollstreckung angestrebt wird, mit der Urteilssumme beigetrieben werden können (BGH, NJW 1983, 2773, 2775; OLG Koblenz Beschluß vom 17.07.1999 - 2 U 702/99; Zöller-Geimer, ZPO, 21. Auflage, Anhang II, § 7 AVAG). So verhält es sich hier. Die Kosten der Rechtskraftbescheinigung, für die Zustellung des Urteils und für die Erteilung der Vollstreckungsklausel fallen unter Artikel 1018 Ziff. 1 bis 3 Code Judiciaire. Die Antragstellerin hat die Entstehung der Kosten auch der Höhe nach im einzelnen belegt.
Beschwer des Schuldners: unter 60.000,-- DM.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis zu 600,-- DM.