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Oberlandesgericht Köln·3 W 52/96·16.01.1997

Sofortige Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung und Kostenauferlegung bei Bilanzforderung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerinnen wandten sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Erstellung einer Abfindungsbilanz. Streitpunkt war, ob die Bilanz eine vertretbare Handlung i.S.d. §§ 887, 888 ZPO ist. Das OLG hält die Bilanz für unvertretbar und bestätigt die Festsetzung des Zwangsgeldes; Verschulden der Schuldnerinnen ist hierfür nicht erforderlich. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Kosten auferlegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen gegen Auferlegung von Kosten und Festsetzung eines Zwangsgeldes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstellung einer Bilanz ist im Sinne der §§ 887, 888 ZPO entweder vertretbar oder unvertretbar; entscheidend ist, ob ein Dritter die Bilanz allein anhand der Geschäftsbücher und -papiere zuverlässig erstellen kann oder ob die Mitwirkung des Schuldners erforderlich ist.

2

Vertretbare Handlungen können eigenständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden; ist Mitwirkung des Schuldners erforderlich, liegt eine unvertretbare Handlung vor (§§ 887, 888 ZPO).

3

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO setzt nicht das Verschulden des Schuldners an der Verzögerung voraus; die Verhängung dient der Durchsetzung der titulierten Handlung unabhängig von Verschuldensfragen.

4

Eine gesonderte Androhung der Zwangsvollstreckung oder des Zwangsgeldes durch das Gericht ist nicht erforderlich; die Festsetzung des Zwangsgeldes selbst stellt die Androhung dar, und bei Erfüllung unterbleibt die Vollstreckung.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 887, 888§ 887 ZPO§ 888 ZPO§ 91 a Abs. 2 ZPO§ 91 a Abs. 1 ZPO§ 93 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14 O 141/94

Leitsatz

1. Die Erstellung einer Bilanz ist eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung i.S. d. §§ 887, 888 ZPO, je nach dem, ob ein Dritter (Sachverständiger) die Bilanz allein anhand der Geschäftsbücher und der Geschäftspapiere zuverlässig fertigen kann oder ob er dazu der Mithilfe des Schuldners bedarf (gegen Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 3 zu § 888). 2. Die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO hängt nicht davon ab, ob den Schuldner an der Verzögerung der Erfüllung des Anspruchs ein Verschulden trifft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 91 a Abs. 2 ZPO) und auch im übrigen zulässig. Es ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Schuldnerinnen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens über den Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes auferlegt (§ 91 a Abs. 1 ZPO).

3

Der Antrag des Gläubigers war zulässig. Die den Schuldnern durch das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 14.12.1994 (bestätigt durch das Urteil des Senats vom 19.12.1995 -3 U 13/95-) auferlegte Handlung, nämlich eine Abfindungsbilanz aufzustellen, war unvertretbar im Sinne des § 888 ZPO; nicht etwa war sie vertretbar, was zur Anwendung des § 887 ZPO geführt hätte.

4

Nach allgemeiner Auffassung sind vertretbar solche Handlungen, die selbständig von einem Dritten an Stelle des Schuldners vorgenommen werden können. Entgegen der Auffassung der Schuldnerinnen zeigt indes nicht schon der Umstand, das Wirtschaftsprüfer W., also ein Dritter, die Bilanz hat erstellen können, daß hier eine vertretbare Handlung vorgelegen hätte. Bei der Erstellung einer Bilanz ist nämlich zu unterscheiden danach, ob ein Sachverständiger die Bilanz allein anhand der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zuverlässig fertigen kann oder ob er dazu der Mithilfe des Schuldners bedarf (so in der Abgrenzung zutreffend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., Rdn. 22 zu § 887; ebenso Schilken in Münchener Kommentar, 1992, Rdn. 3 und 4 zu § 888 und Rdn. 22 zu § 887; anders Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 3 zu § 888, der die Erstellung einer Bilanz als stets unvertretbare Handlung ansieht). Die Schuldnerinnen haben nicht bestritten, daß hier der Wirtschaftsprüfer sich der Hilfe zweier Auskunftspersonen aus den Unternehmen der Schuldnerinnen bedient hat.

5

Der Antrag des Gläubigers, den Schuldnerinnen zur Erfüllung des titulierten Anspruchs ein Zwangsgeld aufzuerlegen, war auch begründet. Ohne das erledigende Ereignis, nämlich die Erstellung der Bilanz, hätte dem Antrag stattgegeben werden müssen. Dabei hing die Verhängung des Zwangsgeldes nicht davon ab, daß die Schuldnerinnen ein Verschulden an der Verzögerung der Erfüllung des Anspruchs traf (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, am angegebenen Ort, Rdn. 17 zu § 888). Deshalb konnte es offenbleiben ob die Schuldnerinnen den Auftrag zur Erstellung der Bilanz sogleich nach Erlaß des Senatsurteils oder erst nach Eingang des Aufforderungsschreibens des Gläubigers erteilt haben. Einer Androhung der Zwangsvollstreckung durch den Schuldner oder gar einer Androhung des Zwangsgeldes durch gesonderten Beschluß des Gerichts bedarf es ohnehin nicht; die Festsetzung des Zwangsgeldes oder der Zwangshaft ist in Wahrheit nur eine Androhung des Zwangsmittels. Wenn der Schuldner den Anspruch erfüllt, unterbleibt die Vollstreckung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, am angegebenen Orte, Rdn. 13 zu § 888).

6

Auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kann hier nicht zu einer anderen Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO führen. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn der Schuldner unter keinem Gesichtspunkt Veranlassung gehabt hätte, den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zu stellen. Er hatte aber die Schuldnerinnen mit Schreiben vom 06.02.1996 zur Erfüllung aufgefordert, und es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Schuldnerinnen dem Gläubiger gegenüber reagiert haben, bis dieser am 22.04.1996 den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes bei Gericht einreichte.

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht gemäß § 97 ZPO.

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Beschwerdewert: bis zu 600,00 DM.