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Oberlandesgericht Köln·3 W 32/05·25.07.2005

Sofortige Beschwerde: Zahlungsanordnung (§120 Abs.4 ZPO) aufgehoben

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Rechtspflegerin ein, der eine Zahlungsanordnung nach §120 Abs.4 ZPO betraf. Streitpunkt war, ob die Leistungsfähigkeit ihres jetzigen Ehemanns und ein Vorschussanspruch nach §1360a Abs.4 BGB zu berücksichtigen sind. Das OLG Köln hob den Beschluss auf. Eine Zahlungsanordnung war nicht gerechtfertigt; ein Vorschussanspruch gegen den Ehegatten besteht für bereits abgeschlossene Prozesse regelmäßig nicht, und §1360a Abs.4 BGB regelt die Beteiligung abschließend.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss zur Zahlungsanordnung nach §120 Abs.4 ZPO stattgegeben; Beschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung nach §120 Abs.4 ZPO müssen im Einzelfall vorliegen; die Anordnung ist mangels dieser Voraussetzungen aufzuheben.

2

Die Leistungsfähigkeit des nachträglich hinzugezogenen Ehegatten ist bei der Anordnung einer Zahlung nach §120 Abs.4 ZPO zugunsten der prozessführenden Partei nicht zu berücksichtigen.

3

Ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach §1360a Abs.4 BGB besteht hinsichtlich bereits angefallener Prozesskosten regelmäßig nicht mehr, wenn der Rechtsstreit bereits abgeschlossen ist.

4

§1360a Abs.4 BGB enthält eine abschließende Regelung zur Beteiligung des Ehegatten an Prozesskosten, so dass eine Beteiligung nach anderen Vorschriften nicht gesondert zu prüfen ist.

5

Die Übernahme der Kosten eines bereits abgeschlossenen Rechtsstreits begründet keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf, der eine anderweitige Kostenbeteiligung rechtfertigt.

Relevante Normen
§ ZPO § 120 Abs. 4§ BGB § 1360 a Abs. 4§ 120 Abs. 4 ZPO§ 1360a Abs. 4 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 O 120/02

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 24.2.2005 (13 O 120/02) aufgehoben.

Gründe

2

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

3

Die Voraussetzungen für eine Zahlungsanordnung auf der Grundlage des § 120 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Auf Seiten der Klägerin kann eine Leistungsfähigkeit ihres jetzigen Ehemannes keine Berücksichtigung finden. Ein der Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgehender Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihren Ehegatten (§ 1360 a Abs. 4 BGB) ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch auf Vorschuss besteht nämlich hinsichtlich bereits angefallener Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr, wenn der Rechtsstreit bereits abgeschlossen ist (BGH FamRZ 1985, 902; OLG Bamberg FamRZ 1986, 484; OLG Köln FamRZ 1991, 842; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 431; Palandt/Brudermüller, 64. Aufl. 2005, § 1360 a Rz. 16). Vor der erneuten Eheschließung der Klägerin waren sämtliche Kosten der ersten Instanz bereits angefallen und der Prozess in erster Instanz bereits abgeschlossen. Hinsichtlich der Beteiligung des Ehegatten an Prozesskosten enthält § 1360 a Abs. 4 BGB eine abschließende Regelung, so dass eine Beteiligung unter anderen Voraussetzungen - etwa nach § 1353 BGB - keiner Prüfung bedarf. Die Belastung mit den Kosten eines abgeschlossenen Prozesses löst auch keinen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf aus (BGH aaO.).

4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; im Beschwerdeverfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).