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Oberlandesgericht Köln·3 W 21/97·26.05.1997

Kosten einer zurückgenommenen Klage trägt fehlender Vollmachtsnachweis des Prozessbevollmächtigten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte reichte eine Klage ein, die später zurückgenommen wurde; er focht die Kostenentscheidung per sofortiger Beschwerde an. Streitpunkt war, ob er seine Vollmacht lückenlos bis zur Partei nachweisen kann. Das OLG hielt den Nachweis für nicht erbracht und legte die Kosten der zurückgenommenen Klage dem Vertreter auf; ein Verschulden des Vertreters ist hierfür ohne Belang. Kosten können einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten nicht auferlegt werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen; Kosten der zurückgenommenen Klage dem Vertreter auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten einer zurückgenommenen Klage sind dem Prozessbevollmächtigten aufzuerlegen, wenn er den lückenlosen Nachweis seiner Prozeßvollmacht bis zur Partei nicht führt; ein Verschulden des Vertreters ist hierfür unbeachtlich.

2

Bei einer Kette aufeinanderfolgender Vollmachten muß der Vollmachtsnachweis bis zur Partei selbst geführt werden.

3

Prozeßkosten können einem Dritten, der am Verfahren nicht beteiligt ist, nicht auferlegt werden.

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Nach dem Veranlassungsprinzip trägt der Veranlasser des nutzlosen Verfahrensaufwands die Kosten; die Partei kommt nur dann in Betracht, wenn sie der Vertretung tatsächlich eine (wenn auch ggf. nichtige) Vollmacht erteilt hat.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 91, 269 Abs. 3§ 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO§ 577 ff. ZPO§ 88 Abs. 1 ZPO§ 80 Abs. 1 ZPO§ 88 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 424/96

Leitsatz

1. Die Kosten einer zurückgenommenen Klage werden dem Prozeßbevollmächtigten auferlegt, wenn er seine Bevollmächtigung nicht lückenlos zurück bis zur Partei hin belegen kann; auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten kommt es dabei nicht an. 2. Die Prozeßkosten können einem Dritten, der am Verfahren nicht beteiligt ist, nicht auferlegt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. März 1997 - 1 O 424/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 577 ff. ZPO zulässig. Werden einem Dritten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, so findet allein das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt (vgl. BGH NJW 88, 49 f; Stein-Jonas-Bork, ZPO 21. Aufl. § 88 Rdnr. 15; Münchener Kommentar-von Mettenheim, ZPO § 89 Rdnr. 15).

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Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

4

Das Landgericht hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auferlegt, nachdem er die Klage zurückgenommen hat. Hierbei hat er als vollmachtloser Vertreter der Klägerin gehandelt. Unstreitig war die Klägerin bei Einreichung der Klage am 31.10.1996 schon seit über einem Jahr nicht mehr existent; sie war im Handelsregister des Amtsgerichts Monschau am 20.06.1995 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Nachdem der Beklagte in der Klageerwiderung die Rüge der mangelnden Prozeßvollmacht erhoben hatte (§ 88 Abs. 1 ZPO), hätte der Beschwerdeführer seine Bevollmächtigung durch schriftliche Prozeßvollmacht gemäß § 80 Abs. 1 ZPO nachweisen müssen. Bei einer "Kette" von nacheinander geschalteten Vollmachten muß der Vollmachtsnachweis bis zur Partei selbst geführt werden (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 80 Rdnr. 7). Dies ist nicht geschehen. Der Beschwerdeführer hat lediglich die einem Herrn L. von einer Person namens H. auf dem Geschäftspapier der Klägerin unter dem 14.05.94 ausgestellte Vollmacht vorgelegt. Vollmachten des Geschäftsführers/Liquidators an die Person namens H. und des Herrn L. an den Beschwerdeführer fehlen. Dieser hat nicht einmal substantiiert dargelegt, wann und in welcher Weise entsprechende Vollmachten erteilt worden sein sollen.

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Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer nach dem Veranlassungsprinzip die Kosten der zurückgenommenen Klage zu tragen (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO § 88 Rdnr. 11; Münchener Kommentar-von Mettenheim ZPO § 88 Rdnr. 18 und § 89 Rdnr. 14; Stein-Jonas-Bork ZPO § 88 Rdnr. 14 und § 89 Rdnr. 14; BGHZ 21, 397 ff. (400); BGH NJW 83, 883 f; OLG München MDR 55, 176 f; OLG Hamburg MDR 56, 431 und BayObL NJW 87, 137).

6

Ob den Beschwerdeführer hinsichtlich des Mangels der Vollmacht ein Verschulden trifft, ist ohne Belang. Dies betrifft nur das Innenverhältnis zwischen der Partei und ihrem Vertreter. Nach dem Veranlassungsprinzip kommt die Partei als Veranlasser des nutzlosen Verfahrensaufwandes nur dann in Betracht, wenn sie ihrem Vertreter tatsächlich eine - allerdings nichtige - Vollmacht erteilt hat (vgl. BGHZ 21, 397 ff. [400]). Im vorliegenden Fall können aber die Kosten des Rechtsstreits nicht der Klägerin auferlegt werden, da eine Vollmachtserteilung durch sie nicht festzustellen ist, zumal sie bei Klageeinreichung schon seit längerer Zeit nicht mehr existent war. Es ist auch nicht möglich, die Kosten Herrn L., von dem der Beschwerdeführer seine Bevollmächtigung herleitet, aufzuerlegen, weil dieser in keiner Weise am Verfahren beteiligt war (vgl. OLG Hamburg MDR 56, 431).

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Als Veranlasser, dem auf den Antrag des Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren, verbleibt somit nur der Beschwerdeführer. Er mag sich deswegen im Innenverhältnis an seinen Auftraggeber, Herrn L., halten.

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Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Beschwerdewert: unter 1.200,00 DM

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