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Oberlandesgericht Köln·3 W 16/25·15.09.2025

Anhörungsrüge gegen Entscheidung über Ablehnungsgesuch als unbegründet abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen die Beschwerdeentscheidung des Senats über die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen die Vorsitzende Richterin des LG Bonn. Zentral war die Frage, ob ihr rechtliches Gehör gemäß §321a Abs.1 Nr.2 ZPO in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Der Senat verwarf die Rüge als unbegründet, weil kein übergangenes oder nicht erfasstes, entscheidungserhebliches Vorbringen vorlag; insbesondere fehlten vorgelegte Übersetzungen, und abweichende Rechtsauffassungen begründen keine Befangenheit. Kostenentscheidung nach §97 ZPO.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin wegen angeblicher Gehörsverletzung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung nach §97 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur begründet, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise substantiiert dargetan wird.

2

Das Unterlassen der Vorlage für den Erfolg der Rechtsverfolgung wesentlicher, angeforderter Unterlagen (z. B. Übersetzungen) kann die Annahme rechtfertigen, die weitere Rechtsverfolgung sei aussichtslos oder mutwillig, und damit die Versagung einer Ausnahme von der Vorschusspflicht.

3

Eine abweichende rechtliche Bewertung durch das Gericht begründet für sich allein keinen Befangenheitsvorwurf; bloße Rechtsirrtümer rechtfertigen keine Besorgnis der Voreingenommenheit.

4

Die Rüge der Mitwirkung eines Richters setzt ein gesondertes Ablehnungsgesuch gegen diesen Richter voraus; die Kritik an dessen vorheriger Entscheidung in einem anderen Gesuch ersetzt kein eigenes Ablehnungsgesuch.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 14 Nr. 3a GKG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 06.08.2025 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Wegen des Inhalts der Anhörungsrüge wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.08.2025 verwiesen.

4

II.

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Die Anhörungsrüge der Klägerin ist zwar zulässig, aber unbegründet, denn der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise i.S.v. § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO verletzt.

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Bei der Beschwerdeentscheidung vom 22.07.2025 über den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 03.06.2025, durch das gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht F. gerichtete Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wurde, hat der Senat keinen Vortrag der Klägerin übergangen oder den wesentlichen Kern und eigentlichen Sinn des Vortrags nicht erfasst. Der Senat ist vielmehr lediglich der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Nr. 3a GKG in ihrer Person unter keinen Umständen verneint werden könne und das Abhängig machen der weiteren Tätigkeit durch das Landgericht von der Einzahlung eines Vorschusses so grob fehlerhaft sei, dass es nur mit Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin zu erklären sei. Im Zeitpunkt der Entscheidung der abgelehnten Richterin lagen abgesehen davon, dass der Vortrag der Klägerin zu ihrer Vermögenslage nicht vollständig war, Gründe vor, die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtlos oder mutwillig zu bezeichnen. Denn die Klägerin hatte Übersetzungen des Vertragstextes, aus dem sie umfangreiche Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, trotz Aufforderung durch das Landgericht und entsprechenden Zusage noch nicht vorgelegt. Soweit die Klägerin ihren Vortrag in der Beschwerdeinstanz nachgebessert hat, hat der Senat durch Entscheidung der Richterin am Oberlandesgericht U. als Einzelrichterin vom 21.03.2025 (3 W 4/25) der Beschwerde nicht abgeholfen und weitere Gründe dafür angeführt, warum es im vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheint, keine Ausnahme von der Vorschusspflicht zu machen. Dies hat das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 03.06.2025 zu recht dazu veranlasst, den Vorwurf der Willkür als haltlos anzusehen, weil die Vorgehensweise der abgelehnten Richterin jedenfalls vertretbar ist und eine ggfs. auch falsche Rechtsauffassung den Befangenheitsvorwurf nicht rechtfertigt.

7

Soweit die Klägerin in der Gehörsrüge die Auffassung vertritt, die Beschwerdeentscheidung der Einzelrichterin am Oberlandesgericht U. vom 21.03.2025 sei ebenfalls unhaltbar und beruhe auf einer Voreingenommenheit ihr gegenüber, so dass die Richterin am Oberlandesgericht U. an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht F. nicht habe mitwirken dürfen, ist festzuhalten, dass die Klägerin kein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Oberlandesgericht U. gerichtet hat. Soweit die Klägerin im Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht F. unter Ziff. 5 auch die Beschwerdeentscheidung durch die Einzelrichterin am Oberlandesgericht U. als grob falsch kritisiert und behauptet hat, die Entscheidung enthalte objektiv falsche Tatsachenbehauptungen, übersieht sie, dass es sich bei der Aussage in der Beschwerdeentscheidung vom 21.03.2025, aus Ziff. 2 der Mandatsvereinbarung vom 08.04.2020 ergebe sich unmittelbar keine Zahlungspflicht der Beklagten, um eine rechtliche Wertung im Rahmen der Auslegung von Vertragserklärungen handelt und nicht um eine (ggf. falsche) Tatsachenbehauptung. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit eine – nach Auffassung der Klägerin – fehlerhafte Einschätzung des Senats in der vorangegangenen Beschwerdesache die Annahme rechtfertigen sollte, die Vorsitzende Richterin am Landgericht F. sei befangen.

8

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.