Zwangsvollstreckung einer Provisionsabrechnung: § 887 ZPO statt § 888 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Anordnung von Zwangsmitteln zur Erzwingung einer Provisionsabrechnung. Streitpunkt war, ob nach § 888 ZPO oder § 887 ZPO zu vollstrecken sei und ob Ersatzvornahme angeordnet werden könne. Das OLG hob die Zwangsmittelanordnung auf: § 888 ZPO kommt nur bei fehlenden oder unbrauchbaren Büchern in Betracht, ein erteilter Buchauszug schließt Ersatzvornahme ohne konkrete Darlegung der Unvollständigkeit aus.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Zwangsmittelanordnung erfolgreich; Beschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung zur Erteilung einer Provisionsabrechnung ist grundsätzlich nach § 887 ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO ist nur zulässig, wenn Bücher fehlen oder so unzulänglich geführt sind, dass sie von Dritten nicht ausgewertet werden können.
Hat der Schuldner einen Buchauszug erteilt, ist der Erfüllungseinwand zu prüfen; eine Neuherstellung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO kommt nur bei völliger Unbrauchbarkeit des vorgelegten Auszugs in Betracht.
Die Anordnung einer Ergänzung des Buchauszugs durch Ersatzvornahme setzt eine konkrete Darlegung des Gläubigers voraus, inwiefern und welche provisionspflichtigen Geschäfte im vorgelegten Auszug fehlen; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Vollstreckung des Titels auf Erteilung einer Provisionsabrechnung Handelsvertreter, Provisionsabrechnung, Buchauszug, Zwangsvollstreckung
HGB § 87 c, ZPO §§ 887, 888 1. Die Verurteilung zur Erteilung einer Provisionsabrechnung ist grundsätzlich nicht nach § 888 ZPO, sondern nach § 887 ZPO zu vollstrecken. 2. Hat der Schuldner einen Buchauszug erteilt, so kommt eine Neuherstellung des Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO nur bei gänzlicher Unbrauchbarkeit des vorgelegten Buchauszugs in Betracht. Die Anordnung einer Ergänzung des Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme setzt jedenfalls eine nähere Darlegung des Gläubigers voraus, inwiefern der vorgelegte Buchauszug unvollständig ist.
Gründe
Die gem"ß §§ 793, 577 ZPO zul"ssige sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat zu Unrecht gem"ß § 888 ZPO Zwangsmittel gegen den Schuldner zur Erzwingung der ihm gem"ß dem landgerichtlichen Urteil vom 23.11.1994 - 14 O 118/94 - obliegenden Verpflichtung zur Provisionsabrechnung gegenüber dem Gl"ubiger festgesetzt. Nach herrschender Meinung handelt es sich bei der Provisionsabrechnung um eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO, da sie aufgrund der vorliegenden Bücher auch von einem sachkundigen Dritten vorgenommen werden kann. Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO ist ausnahmsweise nur dann zul"ssig, wenn Bücher g"nzlich fehlen oder so unzul"nglich geführt sind, daß sie von einem Dritten nicht ausgewertet werden k"nnen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl. § 87 c Rdnr. 12; Schlegelberger, HGB, 5. Aufl. § 87 c Rdnr. 5 e; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 53. Aufl. § 887 Rdnr. 34; Z"ller-St"ber, ZPO, 19. Aufl., § 887 Rdnr. 3; LAG Hamm DB 83, 2257). Dafür, daß hier die besonderen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstrekkung gem"ß § 888 ZPO vorliegen, ist nichts dargetan. Die Anordnung von Zwangsmitteln ist somit unzul"ssig.
Der Schuldner wendet sich auch zu Recht gegen die Erm"chtigung des Gl"ubigers gem"ß § 887 ZPO zur Ersatzvornahme hinsichtlich der Erteilung eines Buchauszugs. Zwar ist die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl. Baumbach/Hopt, Schlegelberger und Z"ller-St"ber jeweils a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 887 Rdnr. 23; OLG Hamm NJW 65, 1387 f; OLG Koblenz NJW-RR 94, 358 f und OLG Hamm NJW-RR 94, 489). Der Gl"ubiger ist jedoch nicht mehr zur Ersatzvornahme berechtigt, weil der Schuldner ihm einen Buchauszug erteilt hat. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist nach herrschender Meinung im Verfahren nach § 887 ZPO zu prüfen (vgl. Z"ller-St"ber ZPO § 887 Rdnr. 7 m.w.N.). Der Schuldner ist seiner Verpflichtung zur Erteilung des Buchauszugs ordnungsgem"ß nachgekommen. In einen Buchauszug sind alle provisionspflichtigen Gesch"fte mit allen für Berechnung, H"he und F"lligkeit der Provision wesentlichen Angaben - soweit sie sich aus den Büchern des Schuldners ergeben - aufzunehmen. Der Auszug muß Namen und Anschriften der Besteller, Datum und Gegenstand des Auftrags sowie Gegenstand und Menge der Lieferung nebst Preisangaben enthalten. Ferner muß sich ergeben, ob und gegebenenfalls welche Auftr"ge nicht zur Durchführung gelangt oder rückg"ngig gemacht worden sind (vgl. Schlegelberger § 87 c Rdnr. 7 f; OLG Hamm NJW 65, 1387 f). Diesen formellen Anforderungen genügt der vom Schuldner unter dem 20.02.1995 erteilte Buchauszug (Bl. 62 f d.A.). Eine Neuherstellung des Buchauszugs, wie vom Gl"ubiger beantragt, kann daher nicht verlangt werden. Sie k"me nur in Betracht, wenn der vorgelegte Buchauszug g"nzlich unbrauchbar w"re (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO § 887 Rdnr. 23; BGH LM § 87 c HGB Nr. 4 a; OLG München NJW-RR 88, 290). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Allerdings macht der Gl"ubiger geltend, der vorgelegte Buchauszug sei unvollst"ndig. Ob im Falle der Unvollst"ndigkeit eines erteilten Buchauszugs für eine Vollstreckung nach § 887 ZPO kein Raum mehr ist und sich der Handelsvertreter auf den Anspruch auf Bucheinsicht nach § 87 c Abs. 4 HGB verweisen lassen muß, oder ob er Erg"nzung des Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme verlangen kann, ist umstritten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO § 887 Rdnr. 23; OLG Hamm NJW 65, 1387 f; OLG München NJW-RR 88, 290; OLG Koblenz NJW-RR 94, 358 f). Der Senat kann diese Frage im vorliegenden Fall offenlassen; denn ein Anspruch auf Erg"nzung des Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme würde jedenfalls eine n"here Darlegung des Gl"ubigers voraussetzen, daß noch weitere provisionspflichtige Gesch"fte zustandegekommen und damit weitere Ansprüche nach § 87 HGB entstanden sind. Die allgemeine, ohne n"here Begründung aufgestellte Behauptung, der Buchauszug sei unvollst"ndig, reicht nicht aus (vgl. Schlegelberger HGB § 87 c Rdnr. 10). Im vorliegenden Fall hat der Gl"ubiger nur pauschal behauptet, der vorgelegte Buchauszug umfasse nicht alle im ehemaligen Postleitzahlengebiet 7 vermittelten Gesch"fte des Schuldners. An n"heren Angaben hierzu fehlt es. Unter diesen Umst"nden kommt eine Vollstreckung nach § 887 ZPO nicht - mehr - in Betracht.
Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 788, 91 ZPO.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM.