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Oberlandesgericht Köln·3 U 95/92·21.06.1993

Berufung wegen Werklohnforderung: Kein Nachweis vereinbarter Preise

ZivilrechtWerkvertragsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erstrebt Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Zahlung für Arbeiten an Objekt A.weg. Zentrale Frage war, ob die vom Kläger behaupteten Preise und Zahlungsbedingungen wirksam vereinbart wurden. Das Gericht verneinte dies mangels überzeugendem Beweis (widersprüchliche Zeugenaussagen, entgegenstehende Angaben). Die Berufung wurde zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers mangels Nachweises vereinbarter Preise und Zahlungsbedingungen abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Der Kläger trägt die volle Beweislast dafür, dass zwischen den Parteien bestimmte Preise und Zahlungsbedingungen tatsächlich vereinbart wurden, insbesondere bei Anspruchsgrundlagen aus dem Werkvertrag.

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Widersprüche zwischen Zeugenaussagen verringern deren Überzeugungskraft und können dazu führen, dass eine behauptete Vereinbarung nicht als bewiesen gilt.

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Gegenzeugenaussagen und die vom Gericht zugrunde gelegte Lebenswahrscheinlichkeit einer früheren Einigung können die Darstellung des Klägers entkräften und die Beweiserhebung für diesen als gescheitert erscheinen lassen.

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Die bloße erhöhte Aufwendigkeit einer Leistung begründet nicht ohne weiteres einen höheren Vergütungsanspruch; wirtschaftliche Erwägungen (z.B. Betriebsauslastung) können sachgerecht erklären, warum Leistungen zu bisherigen Konditionen ausgeführt wurden.

Relevante Normen
§ 632 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 441/91

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.03.1992 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (1 O 441/91) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht hat beweisen können, daß für das Objekt A.weg die von ihm behaupteten Preise und Zahlungsbedingungen, soweit sie von der Be-klagten nicht zugestanden werden, vereinbart wor-den sind.

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Zwar haben die von dem Kläger benannten Zeugen Sch., J. und F. auch bei ihrer Vernehmung durch den Senat die Darstellung des Klägers bestätigt, er habe nach Besichtigung des Bauvorhabens A.weg auf der Baustelle S.straße in Anwesenheit dieser Zeugen den Zeugen B. darauf hingewiesen, daß die Arbeiten auf dem A.weg um zumindest 1/3 teurer werden würden.

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Diese Zeugenaussagen vermögen jedoch letztlich nicht zu überzeugen.

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Sie weisen untereinander Widersprüche auf. So hat der Zeuge Sch. ausgesagt, der Zeuge B. habe den Kläger auf der Baustelle S.straße auf das Projekt A.weg angesprochen, nach einer Besichtigung des Bauobjekts A.weg hätten die beiden etwa zwei Tage danach das von dem Zeugen geschilderte Gespräch über die Preisvereinbarung geführt. Demgegenüber haben die Zeugen J. und F. übereinstimmend bekun-dete, der Zeuge B. habe den Kläger auf der Bau-stelle S.straße auf das Objekt A.weg angesprochen, beide seien noch am selben Tag zur Besichtigung zum A.weg gefahren und hätten danach - gleichfalls am selben Tag - wieder auf der Baustelle S.stra-ße die Preisvereinbarung getroffen. Dieser Wider-spruch ist geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des von den Zeugen bekundeten Geschehens aufkommen zu lassen.

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Gegen die Richtigkeit dieser Zeugenaussagen spre-chen zudem die Angaben der Zeugen B. und C..

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Auch wenn der Senat nicht verkennt, daß der Zeuge B. als Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten ein erhebliches Interesse an dem für die Beklagte günstigen Ausgang des Rechtsstreits haben dürfte, so spricht für dessen Darstellung, er habe sich mit dem Kläger bereits bei der Besichtigung des Bauvorhabens A.weg über die Preiskonditionen geei-nigt, daß dies nach der allgemeinen Lebenserfah-rung näherliegt. Es gibt keinen erkennbaren Grund, weshalb der Kläger sich nicht bereits an Ort und Stelle mit dem Zeugen B. über die Preiskonditionen verständigt haben sollte. Es ist jedenfalls nur schwer nachvollziehbar, folgt man der Darstellung der Zeugen J. und F. , daß beide sich danach auf den Weg zu dem Bauvorhaben S.straße gemacht haben sollen, um auf der dortigen Baustelle im Beisein der von dem Kläger benannten Zeugen den Vertrags-abschluß zu tätigen.

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Zwar mögen die Arbeiten, die von dem Kläger unter Position 1 seiner Rechnung vom 01.05.1991 aufge-führt worden sind, bei dem Objekt A.weg aufwendi-ger gewesen sein als bei dem Objekt S.straße. Dies alleine spricht aber nicht zwingend dafür, daß die Parteien sich dementsprechend bezüglich dieser Po-sition auf einen höheren Preis geeinigt hätten. Es konnte durchaus dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entsprochen haben, auch diesen Folgeauf-trag zur Auslastung seines Betriebs zu den bereits für das Objekt S.straße vereinbarten Bedigungen zu erhalten.

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Angesichts des beschriebenen Beweisergebnisses läßt sich jedenfalls nicht mit hinreichender Si-cherheit feststellen, daß die von dem Kläger be-haupteten Preise zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Der Kläger ist insoweit, worauf auch das Landgericht bereits hingewiesen hat, in vollem Umfang beweispflichtig (vgl. Palandt-Thomas § 632, Rdn. 11 und dortigen Nachweis).

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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 26.01.1993 4.059,57 DM, danach

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3.682,25 DM Beschwer für den Kläger: unter 60.000,00 DM