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Oberlandesgericht Köln·3 U 80/91·02.12.1991

Berufung: Mietwagenkosten bei gewerblichem Fahrzeug – §251 Abs.2 BGB und entgangener Gewinn

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht Mietwagenkosten nach einem Unfall geltend. Das OLG Köln prüft, ob nach § 251 Abs. 2 BGB die Mietwagenkosten angesichts des fiktiven entgangenen Gewinns unangemessen hoch und damit nicht erstattungsfähig sind. Das Gericht erkennt den entgangenen Gewinn an und zieht bereits geleistete Zahlungen und Überzahlungen ab; die Berufung wird insoweit teilweise stattgegeben.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 803,02 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen sind Mietwagenkosten grundsätzlich erstattungsfähig; eine Ausnahme nach § 251 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens ex ante wirtschaftlich unvertretbar ist.

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Für die Prüfung des § 251 Abs. 2 BGB ist das Verhältnis der Mietwagenkosten zu dem fiktiven entgangenen Gewinn maßgeblich; gegenüberzustellen sind die Nettokosten der Mietwagenrechnung und die ohne Mietwagen entgangenen Einnahmen abzüglich leistungsbezogener Betriebskosten.

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Sind die Mietwagenkosten im Vergleich zum fiktiven entgangenen Gewinn unverhältnismäßig hoch, hat der Geschädigte statt Erstattung der Mietwagenkosten Anspruch auf Ersatz des fiktiven entgangenen Gewinns; die Wahl, ein Ersatzfahrzeug anzumieten, darf den Schädiger nicht besser stellen.

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Verzugszinsen richten sich nach § 288 Abs. 1 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen und Kostenverteilung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (z.B. §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713).

Relevante Normen
§ 251 Abs. 2 BGB§ 287 ZPO§ 288 Abs. 1§ BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 0 555/90

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. März 1991 - 1 0 555/90 - wie folgt teilweise abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 803,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. September 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den in erster Instanz entstandenen Kosten tragen der Kläger 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 28 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 86 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 14 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

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Über die Haftung der beiden Beklagten dem Grunde

  1. Über die Haftung der beiden Beklagten dem Grunde
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nach besteht zwischen den Parteien kein Streit. Im Berufungsverfahren geht es nur noch um den vom Landgericht als nicht berechtigt angesehenen Schadensposten "Leihtaxi" mit einer Höhe von zunächst 8.670,68 DM (Rechnung der Firma T. vom 20. August 1990, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 9. August 1990, Bl. 30 d. A.), wovon 15 % der ersten beiden Posten dieser Rechnung und darüber hinaus ein gezahlter Betrag von 2.000,-- DM abzusetzen sind, so daß ein im Streit stehender Betrag von 5.739,15 DM net-to verbleibt (Seite 2 der Berufungsbegründung, GA 98).

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Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß unter den Umständen des vorliegenden Falles der Kläger von den Beklagten Ersatz dieser Mietwa-genkosten nicht verlangen kann.

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a. Allerdings hat der Geschädigte auch bei ge- werblichen Fahrzeugen grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Mietwagens (BGH NJW 1985, 793, 794). Anders ist es nur, wenn - aus-nahmsweise - ein Fall des § 251 Abs. 2 BGB vor-liegt; das ist nach der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes dann der Fall, wenn "die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirt-schaftlich denkenden Geschädigten aus der hier maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch gera-dezu unvertretbar ist".

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Wie der Bundesgerichtshof weiter ausführt, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Dinge im Einzelfall so liegen, das Verhältnis zwischen dem Einnahmeausfall des Geschädigten bei Ver-zicht auf einen Mietwagen einerseits und den Ko-sten des Mietwagens andererseits nur ein Ge-sichtspunkt von mehreren. Sonstige Gesichtspunk-te sind u. a. das Interesse des Geschädigten, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefähr-den, mit vollem Wagenpark disponieren zu können und seine sonstigen Fahrzeuge nicht übermäßig überanspruchen zu müssen. Von diesen Grundsätzen geht auch der Senat aus.

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b. Im vorliegenden Fall spielen derartige son- stige Gesichtspunkte aber - jedenfalls in der Berufungsinstanz - für die Parteien keine Rolle. Auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, ein Leih-taxi sei schon deshalb nötig gewesen, weil er sonst Gefahr gelaufen wäre, seine Stammkunden zu verlieren (Seite 2 im Schriftsatz vom 23. Januar 1991, GA 44), ist der Kläger im Berufungsrechts-zug nicht zurückgekommen, nachdem ihm das Land-gericht insoweit - mit Recht - nicht gefolgt ist.

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c. Danach geht es für die Beurteilung der Frage, ob hier die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB vorliegen, lediglich um das Verhältnis der Miet-wagenkosten zu einem fiktiven entgangenen Gewinn des Klägers, den dieser erlitten hätte, wenn er auf die Anmietung eines Mietwagens verzichtet hätte. Nach der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (a.a.0. 794, rechte Spalte) sind gegenüberzustellen einerseits die Mietwagenrechnung und die andererseits ohne Mietwagen entgangene Einnahme des Geschädigten abzüglich der leistungsbezogenen Betriebskosten.

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Diese Vergleichsrechnung führt hier zur Anwend-

  1. Diese Vergleichsrechnung führt hier zur Anwend-
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barkeit des § 251 Abs. 2 BGB.

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a. Auf der einen Seite ist in die Vergleichs- rechnung einzustellen die Nettosumme der Mietwa-genrechnung, also ein Betrag von 8.670,68 DM.

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b. Auf der anderen Seite steht der fiktive Ge- winnausfall, den der Kläger ohne Mietwagen er-litten hätte. Nach der Mietwagenrechnung ist das Fahrzeug 2.898 Kilometer gefahren. Der Kläger rechnet mit einer Einnahme von 1,10 DM pro Kilo-meter (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 100 d. A.), was dem Senat trotz der Einwände der Be-klagten als angemessen erscheint (§ 287 ZPO).

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Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Be-rechnung:

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2.898 Kilometer x 1,10 DM = 3.187,80 DM ./. 10 % Betriebskosten 318,78 DM netto 2.869,02 DM.

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Dieser fiktive entgangene Gewinn ist den 8.670,68 DM an Mietwagenkosten gegenüber zu stellen. Dies ergibt ein Verhältnis von 100 : 302. Derartig hohe Mietwagenkosten stehen nach der Auffassung des Senats außer Verhältnis zu dem entgangenen Gewinn. Unter normalen Umständen würde ein Unternehmer Kosten in dreifacher Höhe des zu erwartenden Gewinns nicht in Kauf nehmen, wenn er sie selbst bezahlen müßte. Dann kann er sie im Schadensfalle auch nicht dem Schädiger anlasten. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

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Da nach den vorstehenden Ausführungen der Kläger

  1. Da nach den vorstehenden Ausführungen der Kläger
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die ihm entstandenen Mietwagenkosten nicht er-setzt bekommt, muß er so gestellt werden, wie er stünde, wenn er kein Ersatzfahrzeug angemietet hätte. In diesem Falle stünde ihm entgangener Gewinn zu. Der Umstand, daß der Kläger den Weg über die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ge-wählt hat, kann nicht zu einer Besserstellung des Schädigers führen.

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Wie bereits ausgeführt worden ist, beträgt der entgangene Gewinn des Klägers 2.869,02 DM. Davon hat er 2.000,-- DM bereits durch Zahlung erhal-ten, so daß 869,02 DM übrig bleiben.

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Zu verrechnen ist eine von der Beklagten zu 2. auf Umbaukosten geleistete Überzahlung in Höhe von 66,-- DM (Seite 12 der Berufungserwiderung, GA 144), so daß letztlich 803,02 DM von den Be-klagten noch an den Kläger zu zahlen sind.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1

  1. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1
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BGB. Ein Zinsschaden in Höhe von mehr als 4 % ist nicht belegt; deshalb hat dem Kläger nur der gesetzliche Zinssatz zuerkannt werden können.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert zweiter Instanz: 5.739,15 DM.

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Beschwer für alle Parteien: unter 60.000,-- DM.

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Es besteht kein Anlaß die Revision zuzulassen.