Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·3 U 76/96·22.05.1997

Grablichtbecher als Produktbestandteil: keine Lizenzpflicht nach VerpackV/Zeichennutzungsvertrag

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Auskunft und in der Folge Lizenzentgelte für von der Beklagten vertriebene Grablichthüllen aus Kunststoff im Rahmen des „Grünen Punkt“-Systems. Streitpunkt war, ob die rote Kunststoffhülle als Verkaufsverpackung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV) oder als Produktbestandteil einzuordnen ist. Das OLG Köln änderte das Teilurteil ab und wies die Klage ab. Eine (auch feste) Verbindung eines lizenzierten Etiketts mit dem Produkt und ein mögliches Entsorgungsverhalten von Verbrauchern begründen keine Verpackungseigenschaft; der Grablichtbecher sei wegen Windschutz- und Gestaltungsfunktion wesentlicher Produktbestandteil.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Teilurteil abgeändert und Klage auf Auskunft/Lizenzentgelt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Lizenz- und Beitragspflicht nach einem Zeichennutzungsvertrag zum „Grünen Punkt“ setzt voraus, dass der betreffende Gegenstand eine Verkaufsverpackung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV ist.

2

Die feste Verbindung eines als Verpackungsbestandteil lizenzierten Etiketts mit einem Produkt macht das Produkt selbst nicht zur Verkaufsverpackung.

3

Das Entsorgungsverhalten von Endverbrauchern ist für die rechtliche Einordnung eines Gegenstands als Verkaufsverpackung oder Produktbestandteil grundsätzlich unerheblich.

4

Für die Abgrenzung zwischen Verkaufsverpackung und Produktbestandteil kann maßgeblich darauf abgestellt werden, ob sich die äußere Hülle entfernen lässt, ohne das Produkt zu zerstören oder in seinem Wesen bzw. seiner bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit zu verändern.

5

Eine Hülle, die für die bestimmungsgemäße Nutzung (z.B. Schutzfunktion) und die prägenden Merkmale des Produkts erforderlich ist, ist regelmäßig als Produktbestandteil und nicht als Verkaufsverpackung zu qualifizieren.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 Satz 2 VerpackV§ 6 Abs. 3 VerpackV§ Verpackungsverordnung§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14 0 44/95

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. April 1996 verkündete Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 0 44/95 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit - auch durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse - in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin organisiert zur Verwirklichung der abfallwirtschaftlichen Ziele der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12.06.1991 den Aufbau und Betrieb eines privatwirtschaftlichen dualen Entsorgungssystems in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte stellt u. a. Grablichter her, d. h. Kerzen, die sich in einem roten Becher aus Kunststoff befinden.

3

Gegenstand des Rechtsstreit ist die Frage, ob die Beklagte für diese Grablichthüllen Lizenzentgelt an die Klägerin zu entrichten hat. Die von der Beklagten hergestellten Grablichter wurden sowohl in cellophanierten Mehrwegverpackungen, die mit dem "Grünen Punkt" versehen waren, als auch einzeln mit einem direkt auf die Kunststoffhülle aufgeklebten Etikett, welches ebenfalls den "Grünen Punkt" trug, in den Verkehr gebracht. Die mit dem "Grünen Punkt" versehenen Papieretiketten und bei den Mehrwegverpackungen auch die Cellophanhüllen wurden als Verpackung lizensiert und als entgeltpflichtig qualifiziert. Das dafür geschuldete, nach dem Gewicht bzw. der Fläche der Etiketten und der Cellophanhüllen berechnete Entgelt zahlte die Beklagte.

4

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei den Grablichthüllen handele es sich um entgeltpflichtige Verpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV. Außerdem hat sie behauptet, die mit dem "Grünen Punkt" versehenen Etiketten ließen sich nicht von den Grablichthüllen abziehen. Deshalb würden die Endverbraucher auch die Hüllen dem dualen System zuführen. Bereits aus diesem Grund bestehe eine Beitragspflicht.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

1.

7

die Beklagte zu verurteilen, entsprechend der von ihr vorgenommenen Produktanmeldungen ihr über die von ihr in der Zeit vom 01.10.1993 bis zum 31.12.1994 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgesetzten Grablichthüllen aus Kunststoff nach Maßgabe der ab 01.10.1993 geltenden "Preisliste nebst Zahlungsbedingungen" unter Einhaltung des darin vereinbarten Meldeverfahrens Auskunft zu erteilen,

8

2.

9

nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, an sie die sich hiernach ergebenden Lizenzentgelte zzgl. 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 01.01.1995 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat

11

Klageabweisung beantragt.

12

Sie hat behauptet, die Etiketten seien leicht abziehbar. Der Verbraucher entferne und entsorge das Papieretikett, bevor er das Grablicht in Gebrauch nehme. Außerdem hat sie die Ansicht vertreten, die Grablichthüllen seien als Produktbestandteil zu qualifzieren und seien daher nicht entgeltpflichtig.

13

Durch Teilurteil vom 25. April 1996 (Bl. 136 ff. d. A.) auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung gem. Ziffer 1 des Klageantrags verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beitragspflicht in Bezug auf die Grablichthüllen ergebe sich bereits aus der Verbindung zwischen ihnen und den Papieretiketten, die nahezu untrennbar mit dem roten Becher aus Kunststoff verbunden seien. Der auf dem Etikett abgedruckte "Grüne Punkt" erfasse daher auch die Grablichthülle, da der Endverbraucher Etikett und Grablichthülle wegen der festen Verbindung gemeinsam dem dualen System zuführen werde. Es könne folglich dahinstehen, ob die Hülle grundsätzlich als wesentliches Charakteristikum der Grabkerze Produktbestandteil oder Verpackung sei.

14

Gegen dieses ihr am 07. Mai 1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.06.1996 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 07.10.1996 begründet.

15

Sie meint, das Landgericht habe nicht offenlassen dürfen, ob die Grablichthülle Produktbestandteil oder Verpackung sei. Die Argumentation des Landgerichts hinsichtlich der Untrennbarkeit von Etikett und Grablichthülle, über die es verfahrensfehlerhaft nicht einmal Beweis erhoben habe, treffe nicht zu auf die mit einer Cellophanhülle versehenen Mehrwegverpackungen und die durch einen Papierdeckel mit aufgedrucktem "Grünen Punkt" verschlossenen Grablichtbecher. Entgegen der Annahme des Landgerichts würden Grablichthüllen regelmäßig auch nicht über das Duale System entsorgt. Im übrigen sei das Verhalten des Endverbrauchers nicht geeignet, eine Lizenzentgeltverpflichtung für den Hersteller zu begründen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und

18

ihr hilfsweise die Befugnis einzuräumen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und für die zu erbringende Sicherheitsleistung eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse stellen zu können.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie hält daran fest, daß es sich bei den Grablichthüllen um lizenzpflichtige Verkaufsverpackungen handele. Der Verpackung komme eine Transport- und Schutzfunktion in Bezug auf das verpackte Gut zu, was auf die Grablichtbecher zutreffe. Ob die Umhüllung darüber hinaus einer anderen Funktion diene, sei unerheblich. Entscheidend sei darauf abzustellen, daß die Grablichter durch Abbrennen des Wachses oder Öls verbraucht würden und die Hüllen sodann isoliert zurückblieben und entsorgt werden müßten.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen. Die zur Erläuterung des Sachvortrags zu den Akten gereichten Grablichter waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

25

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Auskunftsanspruch bezüglich der in der Zeit vom 01.10.1993 bis 31.12.1994 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgesetzten Grablichthüllen aus Kunststoff zu; denn diese stellen keine Verkaufsverpackungen gem. dem zwischen den Parteien geschlossenen Zeichennutzungsvertrag vom 11.02.1992 und der ab 01.10.1993 gültigen "Preisliste nebst Zahlungsbedingungen" der Klägerin dar und unterfallen damit nicht der Beitragspflicht.

26

Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Lizenzentgelt für die Grablichtbecher fehlerhaft mit einer angeblichen Untrennbarkeit der mit dem "Grünen Punkt" bedruckten Papieretiketten von den Kunststoffhüllen begründet, die den Endverbraucher veranlasse, beide gemeinsam dem dualen System zuzuführen. Diese Argumentation kann jedoch - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - nur diejenigen Grablichthüllen betreffen, auf die die Etiketten unmittelbar aufgeklebt sind, nicht aber die cellophanierten Mehrwegpackungen und die mit einem Papierdeckel versehenen Becher, obwohl der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit keinerlei Einschränkung erkennen läßt. Im übrigen kann aber auch eine feste Verbindung zwischen dem Etikett und dem Produkt letzteres nicht zur Verkaufsverpackung im Sinne des zwischen den Parteien geschlossenen Zeichennutzungsvertrages und § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV machen. Ob der Verbraucher dazu neigt, die Grablichthüllen dem dualen System zuzuführen, ist irrelevant. Der Endverbraucher wirft - wie allgemein bekannt ist - viele Gegenstände in den gelben Sack oder in die gelbe Mülltonne, die keine Verkaufsverpackungen sind. Ein solches Verbraucherverhalten kann nicht dazu führen, daß diese Produkte rechtlich als Verkaufsverpackungen mit der Folge der Lizenzpflicht der Hersteller qualifiziert werden müßten. Die Klägerin kann der Beklagten in dieser Hinsicht auch nicht vorwerfen, sie provoziere eine Entsorgung der Grablichtbecher über das duale System durch den "Grünen Punkt" auf den Etiketten; denn die Klägerin selbst qualifiziert diese Papieretiketten als Verpackungsbestandteile und hat hierfür von der Beklagten Lizenzentgelt gefordert. Im übrigen ist gerichtsbekannt, daß derartige Etiketten häufig zum Zwecke des Verkaufs auf größere Gegenstände, die nicht gesondert verpackt werden, unmittelbar aufgeklebt werden, wie z. B. Wäschekörbe, Wannen, Eimer, Schüsseln und Boxen aus Plastik. Diese Waren werden damit aber keinesfalls rechtlich zu Verkaufsverpackungen.

27

Es bedarf somit keiner Aufklärung zu der behaupteten festen Verbindung zwischen Etikett und Grablichthülle sowie dem angeblichen Verbraucherverhalten. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die Grablichthülle als Produktbestandteil oder Verpackung zu werten ist. Der Senat entscheidet diese vom Landgericht fehlerhaft offengelassene Frage dahin, daß es sich bei dem roten Becher aus Kunststoff um einen Produktbestandteil und nicht um eine Verkaufsverpackung handelt. Die rote Grablichthülle stellt einen wesentlichen Bestandteil dar, der das Produkt erst zum Grablicht macht. Andernfalls würde es sich um eine Kerze handeln. Zum einen ist die Hülle als Windschutz für die Flamme erforderlich, da das Grablicht im Freien auf dem Grab aufgestellt wird. Zum anderen ist die rote Farbe für ein Grablicht von wesentlicher Bedeutung. Es überwiegt daher eindeutig die Produkteigenschaft. So hat es bisher auch das Umweltministerium in seinen Stellungnahmen vom 18.11.1991, 28.01.1994 und 14.11.1994, früher sogar die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 14.12.1992 selbst gesehen. Die von der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung im Auftrag der Klägerin erstellte Studie ordnet Grab- und Teelichter zwar nunmehr als Verkaufsverpackungen ein, gibt hierfür aber keine nähere Begründung. Zwar ist entsprechend der Zielsetzung des Gesetz- und Verordnungsgebers, Abfall zu vermeiden und Wertstoffe der Wiederverwertung zuzuführen, ein Bedüfnis anzuerkennen, den Begriff der Verkaufspackung möglichst weit zu fassen. Die Verpackungsverordnung bezieht sich aber nur auf Verpackungen und hat nicht etwa allgemein wiederverwendbare Wertstoffe zum Gegenstand. Als Ausnahme sind in § 3 Abs. 1 Ziffer 2 Satz 2 ausdrücklich nur Einweggeschirr und Einwegbestecke genannt. Andere Wertstoffprodukte, etwa aus Plastik, Glas oder Metall, sind, wenn sie vom Verbraucher wegen Beschädigung oder aus anderen Gründen weggeworfen werden, ebenso einer Wiederverwertung zuzuführen, wozu es andere gesetzliche Regelungen geben mag. Für das duale System ist jedenfalls nur die Verpackungsverordnung maßgebend, wie sich aus § 6 Abs. 3 VerpackV ergibt. Das Wiederverwertungsbedürfnis bestimmter Wertstoffe kann daher nicht dazu führen, die Verpackungsverordung entgegen ihrem Wortlauf auf Produkte oder Produktbestandteile auszudehen. Verbraucher werden sicherlich häufig zerbrochene Plastikgegenstände, Metall- oder Glasteile in die gelbe Tonne werfen. Daß eine Wiederverwertung dieser Stoffe wünschenswert ist, ist auch nicht von der Hand zu weisen. Es geht aber zu weit, solche Produkte oder Produktbestandteile deshalb als Verpackungen zu qualifizieren.

28

Bei einem Grablicht besteht nun die Besonderheit, daß die rote Kunststoffhülle nach dem Verbrennen des Kerzenwachses oder Öls isoliert zurückbleibt. Der 22. Senat des Oberlandesgerichts Köln hat sich in seinem Urteil vom 05.09.1995 - 22 0 281/94 -, in dem es um die Verpackungseigenschaft von Spielschachteln ging, entscheidend darauf stützt, daß das Spiel normalerweise als Ganzes weggeworfen wird und deshalb der nicht von der Verpackungsverordnung geregelten Gesamtentsorgung unterfällt, während bei verbrauchbaren Waren die zunächst notwendige umhüllende Verpackung nach bestimmungsgemäßen Verbrauch isoliert zurückbleibt und entsorgt werden muß. Letzterer Umstand kann aber nach Auffassung des Senats nicht in allen Fällen ein brauchbares Kriterium für die Unterscheidung zwischen Verkaufsverpackung und Produktbestandteil sein. Es gibt eine Reihe von Produkten, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen und bei denen durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verbrauch bestimmte Bestandteile aufgebraucht, chemisch verändert oder in sonstiger Weise einem schnelleren Verschleiß unterliegen, während andere "langlebigere" Bestandteile als "Hülle" übrig bleiben. Als Beispiel seien etwa die oft aus Kunststoffmaterial bestehende Wurstpelle oder Käserinde, das Glas von Glühbirnen, das äußere Blech von Batterien und die Plastik- und Metallteile von Kugelschreibern und Filzstiften genannt. Insoweit handelt es sich eindeutig um Bestandteile, die das Produkt erst ausmachen, und nicht um Verkaufsverpackungen. Ausgehend von dem Zweck der Verpackungsverordnung, vermeidbares Verpackungsaufkommen zu reduzieren, erscheint es dem Senat sachgerecht, für die Unterscheidung zwischen Produktbestandteil und Verkaufsverpackung darauf abzustellen, ob sich die äußere Hülle entfernen ließe, ohne das Produkt zu zerstören oder in seinem Wesen zu verändern. So ist es z. B. theoretisch möglich, Produkte wie Joghurt, Milch und andere Getränke, Shampoo, Reinigungsflüssigkeiten und Creme aus den sie umhüllenden Bechern, Dosen, Tüten und Flaschen in andere Gefäße umzufüllen, ohne daß sich hierdurch an dem Produkt selbst und seiner bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit etwas ändern würde. Bei einem Grablichtbecher ist dies anders: Das Wachs oder Öl ließe sich schon nicht zerstörungsfrei aus der Plastikhülle entnehmen, zumal der Docht am Becherboden befestigt ist. Abgesehen davon, daß die für ein Grablicht charakteristische rote Farbe fehlen würde, würde ohne die schützende Umhüllung die Flamme alsbald vom Wind gelöscht bzw. das Wachs oder Öl durch Wärmeeinwirkung zerfließen. Eine bestimmungsgemäße Verwendung der Sache als Grablicht wäre somit unmöglich.

29

Nach alledem sind die roten Grablichthüllen aus Kunststoff nicht als Verkaufsverpackungen zu qualifizieren, sodaß eine Beitragspflicht der Beklagten hierfür nicht besteht.

30

Die Klage war daher unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils mit der Kostenfolge aus § 91 ZP0 abzuweisen.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

32

Beschwer der Klägerin über 60.000,00 DM