Zurückweisung der Berufung der Streithelferin mangels Erfolgsaussicht (§ 522 Abs.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Streithelferin legte Berufung gegen das Urteil des LG Aachen ein. Der Senat des OLG Köln wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und keine Rechtsverletzung oder neue entscheidungserhebliche Tatsachen aufgezeigt wurden. Eine weitere Begründung unterblieb, da keine Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss erfolgte. Die Kosten trägt die Streithelferin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Streithelferin wegen offenkundiger Erfolgslosigkeit nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Streithelferin
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann ein Rechtsmittel durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zur Rückweisung genügt, dass nicht ersichtlich ist, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach den §§ 529, 513 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Unterbleibt trotz Hinweisbeschluss eine substantiiert vorgetragene Stellungnahme des Berufungsführers, kann dies die Zurückweisung des Rechtsmittels stützen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO angeordnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 323/15
Tenor
Die Berufung der Streithelferin gegen das am 26.04.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – AZ: 12 O 323/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Streithelferin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Streithelferin war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.02.2017 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Berufungsklägerin ist hierzu innerhalb der vielfach – zuletzt bis zum 04.07.2017 - verlängerten Frist nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 120.000,00 € festgesetzt.