Zurückweisung eines Tatbestandsberichtigungsantrags: Rechtsauffassungen nicht tatbestandsergänzend
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Ergänzung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 17.08.2010. Streitpunkt ist, ob bestimmte Passagen Tatsachen oder rechtliche Bewertungen darstellen und daher in den Tatbestand aufzunehmen sind. Das OLG Köln weist den fristgerecht gestellten Antrag als unbegründet zurück. Begründung: Vorgebrachte Ausführungen sind überwiegend rechtliche Auffassungen oder nicht entscheidungserhebliche Tatsachen.
Ausgang: Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten fristgerecht gestellt, aber als unbegründet abgewiesen; vorgelegte Passagen sind rechtliche Bewertungen oder nicht entscheidungserhebliche Tatsachen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nur dann begründet, wenn die Ergänzung tatsächliche Feststellungen enthält, die für die Entscheidung des Gerichts entscheidungserheblich sind.
Rechtliche Stellungnahmen oder Rechtsauffassungen einer Partei gehören grundsätzlich nicht in den Tatbestand des Urteils.
Behauptungen über weitere Verträge oder vergleichbare Regelungen sind nur dann in den Tatbestand aufzunehmen, wenn sie als tatsachenmäßige Feststellungen für die Entscheidung von Relevanz sind.
Ob eine Willensäußerung als Ergebnis von Verhandlungen zu werten ist, ist eine Rechtsfrage, die keiner Aufnahme in den Tatbestand bedarf.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 568/02
Tenor
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 24.08.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der zulässige, insbesondere gemäß § 320 Abs. 1, 2 ZPO fristgemäß gestellte Antrag auf Ergänzung des Tatbestandes des Senatsurteils vom 17.08.2010 ist nicht begründet.
Dass der Formulierungsvorschlag der Beklagten zur Vertragsstrafenklausel von der Klägerin akzeptiert worden ist, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Senatsurteils Seite 12 letzter Absatz. Ob das Akzeptieren Ergebnis eines „Verhandelns“ war, ist eine Rechtsfrage, zu der der Senat in seinem Urteil Stellung genommen hat. Die Rechtsauffassung der Beklagten hierzu bedurfte keiner Aufnahme in den Tatbestand.
Auch bei dem weiteren Satz: „Die Verhandlungsbereitschaft der Beklagten ergebe sich aus dem Abschluss anderer Bauverträge für das gleiche Bauvorhaben, in denen die Vertragsstrafenregelung anders geregelt worden ist“, handelt es sich um die Rechtsauffassung der Beklagten. Die darin enthaltene Tatsachenbehauptung, dass für das selbe Bauvorhaben andere Bauverträge geschlossen wurden, in denen die Vertragsstrafenregelung anders geregelt wurde, war für den Senat nicht entscheidungserheblich.