Berufung unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte gegen ein Urteil Berufung ein, begründete diese jedoch erst nach Ablauf der Frist. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Fristverlängerung nur für die Beklagten beantragt und gewährt worden war; eine automatische Verlängerung für den Kläger lag nicht vor. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt, weil das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Kläger zuzurechnen ist und unzureichende Kanzleiorganisation vorlag.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist einzuhalten; wird sie nicht fristgerecht gewahrt, ist die Berufung unzulässig.
Eine Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 ZPO kommt nur auf Antrag und nur für die beantragende Partei bzw. mit erforderlicher Zustimmung der Gegenpartei in Betracht; eine für eine Partei gewährte Verlängerung gilt nicht automatisch für die andere Partei.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert war; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Mandanten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Dem Prozessbevollmächtigten obliegt die Pflicht, für fristgebundene Schriftsätze ausreichende organisatorische Vorkehrungen (Aktenvorlage, Ausgangskontrolle, Weisungen) zu treffen; ungenügende Kanzleiorganisation schließt regelmäßig das Fehlen von Verschulden aus.
Bei Zweifeln über Fristlauf oder -verlängerung obliegt es dem Prozessbevollmächtigten, die Unklarheiten durch Rückfrage beim Gericht zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 O 48/12
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25.03.2015 - 13 O 48/12 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14.11.2009 gegen 18.25 Uhr in I auf der LXXX auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, sie im Übrigen abgewiesen.
Das Urteil des Landgerichts vom 25.03.2015 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.03.2015 zugestellt worden. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist das Urteil am 30.03.2015 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27.04.2015, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Auch die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 29.04.2015, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am 30.04.2015, Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 07.05.2015 beantragt, „die Frist zur Begründung der Berufung der Beklagten um einen Monat bis zum 30.06.2015 zu verlängern“. Die Vorsitzende des 3. Zivilsenats hat daraufhin ein Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Parteien veranlasst, das folgenden Inhalt hatte:
„In dem Rechtsstreit
…
wird auf Antrag von Rechtsanwalt C
die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 30.06.2015 verlängert.
Eine weitere Verlängerung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Betracht.“
Nachdem die Berufungsbegründung der Beklagten am 15.06.2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, hat die Vorsitzende des 3. Zivilsenats dem Kläger mit Verfügung vom 19.06.2015 eine Frist zur Erwiderung auf die Berufungsbegründung bis zum 22.07.2015 gesetzt. Weiter ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass seine Berufung nicht fristgerecht begründet worden sei. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 24.06.2015 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Berufung begründet. Er ist der Auffassung, die Berufungsbegründung sei nicht verfristet, weil die Berufungsbegründungsfrist auch für ihn verlängert worden sei. Im Übrigen hat er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Schreiben des Gerichts habe die langjährige und zuverlässige Kanzleimitarbeiterin K mit einem Eingangstempel versehen und es sodann zur Kenntnis genommen. Sie habe das Schreiben so verstanden, dass der Klägerseite eine Fristverlängerung zur Begründung der Berufung gewährt worden sei, habe das neue Enddatum im elektronisch geführten Fristenkalender eingetragen und entsprechende Vorfristen notiert, was der allgemeinen Anweisung in der Kanzlei entspreche.
Der Kläger beantragt,
ihm wegen der Begründung seiner Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Beklagten beantragen,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vom 25.06.2015 zurückzuweisen.
II.
Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist unbegründet ist.
Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO binnen zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils begründet worden ist. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.03.2015 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist endete mit Ablauf des 27.05.2015. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 25.06.2015 bei Gericht eingegangen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Frist zur Begründung der Berufung des Klägers nicht gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO verlängert worden. Die Vorsitzende des 3. Zivilsenats hat lediglich die Frist zur Begründung der Berufung der Beklagten auf deren ausdrücklichen Antrag verlängert. Die Verfügung kann nicht dahin verstanden werden, dass auch die Frist zur Begründung der Berufung des Klägers verlängert wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Schreibens des Gerichts, nachdem auf Antrag von Rechtsanwalt C die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung verlängert wird. In diesem Zusammenhang ist – worauf auch die Beklagten mit Recht hinweisen – zu berücksichtigten, dass eine Fristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist lediglich auf Antrag erfolgt (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 16, mwN), zumal die Verlängerung für den Kläger bis zum 30.06.2015 die Zustimmung der Beklagten vorausgesetzt hätte (§ 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO).
III.
Dem Kläger kann wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der zulässige Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unbegründet.
Der Kläger, dem das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, ist nicht ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Berufung gehindert gewesen (§ 233 ZPO).
1. Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – III ZR 55/14, WM 2015, 782 Rn. 8, mwN). Der Prozessbevollmächtigte muss auch durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung von Beginn und Ende von Fristen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können (vgl. Greger in Zöller aaO, § 233 Rn. 23, Stichwort „Fristenbehandlung“, mwN).
2. Nach diesen Maßgaben hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Büro seines Rechtsanwalts hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen worden sind, dass dem Rechtsanwalt die Berechnung und Bestimmung des Ablaufdatums einer Frist vorbehalten bleibt. Denn bei der Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist ohne Antrag handelt es sich um einen solchen ungewöhnlichen Vorgang, dessen Prüfung dem Prozessbevollmächtigten selbst vorbehalten bleiben muss. Hätte eine entsprechende Weisung bestanden, wäre die Akte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegt worden und er hätte die Prüfung selbst vornehmen müssen. Dabei wäre ihm persönlich auch aufgefallen, dass ein Antrag auf Fristverlängerung nicht gestellt worden ist. Jedenfalls hätte es dem Prozessbevollmächtigten aufgrund des Zweifelsfalls oblegen, die Zweifel durch Rückfrage bei Gericht zu klären (vgl. Greger in Zöller aaO, § 233 Rn. 23, Stichwort „Fristenbehandlung“, mwN).
3. Nach alldem stellt sich die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht, wie der Kläger meint, lediglich als Folge eines unvorhersehbaren Verschuldens der Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten dar, sondern vielmehr auch als Folge einer ungenügenden Kanzleiorganisation.