Haftung des Frachtführers für verlorene Pakete – Anscheinsbeweis, CMR und § 429 HGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz für zwei verlorengegangene Pakete; die Beklagte als Frachtführerin legte Berufung ein. Streitgegenstand sind der Inhalt der Sendungen (Anscheinsbeweis) und die Haftung nach CMR bzw. § 429 HGB. Das OLG hält den Anscheinsbeweis für erfüllt, sieht die Beklagte zum Marktpreisersatz verpflichtet und weist die Berufung bis auf eine geringe Minderung zurück.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Zahlungsbetrag 3.311,20 €); in Höhe von 15,71 € abgewiesen; Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei gewerblichen Sendungen spricht der Anscheinsbeweis regelmäßig dafür, dass die in Rechnung und Lieferschein bezeichnete Ware in den verschlossenen Versandverpackungen enthalten war.
Der Frachtführer haftet für den Verlust von Sendungen nach Art. 17 CMR bzw. § 429 HGB; der zu ersetzende Wert bemisst sich nach dem Marktpreis am Ort und zur Zeit der Übernahme.
Wird die Ware unmittelbar vor Übernahme verkauft, ist der in der Rechnung ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungs- und Versicherungs-kosten als Marktpreis zu vermuten.
Eine Begrenzung der Haftung nach Art. 23 Abs. 3 CMR kommt nicht in Betracht, wenn der Verlust auf qualifiziertes (vorsatzgleiches) Verschulden des Frachtführers zurückzuführen ist; für diesen Fall trifft den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast zu, zum Organisationsablauf und zu Sicherheitsmaßnahmen.
Die durch Art. 30 CMR vermutete Ablieferung kann durch glaubwürdige Zeugenaussage widerlegt werden; allgemeine Zweifelsäußerungen genügen nicht, um einen Anscheinsbeweis zu erschüttern.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergheim, 24 C 254/03
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. März 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergheim – 24 C 254/03 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zu zahlende Betrag auf 3.311,20 € lautet.
In Höhe von 15,71 € wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 3.311,20 € und damit ganz überwiegend begründet.
Die Beklagte ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Firma T GmbH, dadurch entstanden ist, dass bei dem Transport von Computerteilen von C nach N ein Paket, das am 01.10.2002 abgeholt worden war (Fall 255/03), und bei dem Transport von C nach C2/NL ein Paket, das am 12.11.2002 abgeholt worden war (Fall 254/03), verlorengegangen sind.
1.
Im Fall 255/03 (N) ist lediglich der Inhalt des in Verlust geratenen Paketes noch im Streit. Der Senat hält auf Grund der vorgelegten Urkunden und Gesamtumstände gem. § 286 ZPO für erwiesen, dass sich in dem Paket die Ware befand, die in der Rechnung der Versicherungsnehmerin vom 01.10.2002 aufgeführt ist, auf deren Duplikat die Sendungsnummer angegeben ist, die das verlorengegangene Paket von der Beklagten erhalten hatte.
Im gewerblichen Bereich spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Sofern die Güter in verschlossenen Kartons zum Versand gebracht wurden, ist prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. BGH NJW-RR 2003, 754, 756). Der Anscheinsbeweis scheitert hier nicht daran, dass die Klägerin keinen Lieferschein vorgelegt hat. Denn er knüpft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zwingend an das Vorliegen von Lieferschein und Rechnung an. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der kaufmännische Absender dem gewerblichen Kunden keine Ware in Rechnung stellt, die er nicht auch an ihn versandt hat. Damit ist prima facie anzunehmen, dass die Original-Verpackungen der in der Rechnung vom 01.10.2002 aufgeführten Waren mit Inhalt in dem 12 Kilogramm schweren Paket enthalten waren.
Soweit es sich um original verpackte Ware handelt, die von der Versicherungsnehmerin nicht geöffnet wird, gilt der Anscheinsbeweis ebenso im Verhältnis der Hersteller und Lieferanten zueinander und zu der Versicherungsnehmerin und damit letztlich auch dafür, dass sich in den verschlossenen Original-Verpackungen die auf ihren bezeichnete Ware befand. Nach der Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen T2 hat es insoweit nie eine begründete Reklamation von Kunden der Versicherungsnehmerin gegeben.
Die Klägerin hat durch Vorlage der entsprechenden Einkaufsrechnungen vom 30.09.2002 (Bl. 339 d. A.), 26.09.2002 (Bl. 340 d. A.), 17.09.2002 (Bl. 341 d. A.), 13.09.2002 (Bl. 342 d. A.), 19.09.2002 (Bl. 343 d. A.), 19.09.2002 (Bl. 344 d. A.), 16.09.2002 (Bl. 345 d. A.) und 20.09.2002 (Bl. 346 d. A.) – sämtlich nach den auf den Rechnungen befindlichen Vermerken von der Versicherungsnehmerin bezahlt – den zeitnahen Erwerb der in der Rechnung vom 01.10.2002 aufgeführten Ware durch die Versicherungsnehmerin nachgewiesen. Die Identität lässt sich anhand der übereinstimmenden technischen Daten sowie durch einen Vergleich der Einkaufs-/Verkaufspreise feststellen. Die Zuordnung der einzelnen Artikel entspricht den handschriftlichen Angaben in dem Duplikat der Rechnung vom 01.10.2002, Bl. 338 d. A.
Es oblag der Beklagten, den zu Gunsten der Versicherungsnehmerin streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Das ist der Beklagten nicht gelungen. Es reicht nicht aus, dass sie den Inhalt des verlorengegangenen Paketes bestreitet. Sie hat auch insbesondere keine Umstände vorgetragen, aus denen auf ein unredliches Verhalten der Versicherungsnehmerin geschlossen werden könnte. Weiteres Indiz für die Richtigkeit des Klagevortrags ist im Gegenteil die von der Versicherungsnehmerin an die Empfängerin erteilte Gutschrift vom 29.10.2002 über die einzelnen Positionen der Rechnung vom 01.10.2002 in Höhe der Rechnungssumme.
Die Beklagte hat gem. § 429 Abs. 1 HGB den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Dieser Wert bestimmt sich gem. § 429 Abs. 3 S. 1 HGB nach dem Marktpreis. Da die Ware unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden ist, wird vermutet, dass der in der Rechnung ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist (§ 429 Abs. 3 S. 2 HGB).
Aus der Rechnung vom 01.10.2002 über 2.267,91 € netto sind daher Versandkosten und Transportversicherung in Höhe von insgesamt 15,71 € herauszurechnen, so dass der Betrag von 2.252,20 € zu ersetzen ist.
2.
Im Fall 254/03 (C2) ist der Ersatzanspruch in voller Höhe begründet.
a)
Die Beklagte haftet gem. Art. 17 Abs. 1 CMR für den Verlust eines Paketes, der zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und dem seiner Ablieferung eingetreten ist.
Unbestritten gilt für den Beförderungsvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten über den Transport von 3 Paketen von C nach C2/NL mittels LKW die CMR, da sowohl die Niederlande als auch die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten sind.
Zwar wird gem. Art. 30 Abs. 1 CMR zunächst zu Gunsten der Beklagten vermutet, dass die Empfängerin die 3 Pakete entsprechend der von ihrem Mitarbeiter U unterschriebenen Zustellbestätigung erhalten hat. Diese Vermutung ist jedoch durch die Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen U widerlegt. Der Zeuge hat die Zustellbestätigung ohne vorherige Prüfung unterschrieben. Da er viel Arbeit hatte, hat er die Ware erst ca. eine halbe Stunde nach Anlieferung überprüft und anhand der Lieferscheine festgestellt, dass das Paket mit der Sendungsnummer 1 Z 414 656 685 150 1784 und die 20 Mainboards fehlten, die immer in einem Karton zusammengefasst sind. Der Zeuge konnte im Hinblick auf die von ihm geschilderte Organisation des Lagers ausschließen, dass in der Zeit von der Anlieferung bis zur Überprüfung ein Paket gestohlen worden sein könnte. Den Verlust hat er am nächsten Tag bei der Versicherungsnehmerin und der Beklagten reklamiert, nachdem für ihn feststand, dass das Paket auch nicht nachgeliefert würde.
Da gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage mit der Berufung keine konkreten Einwendungen erhoben werden und die Aussage selbst keinen Anlass zu entsprechenden Zweifeln gibt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Paket mit der oben genannten Sendungsnummer der Beklagten nicht bei der Empfängerin abgeliefert wurde.
b)
Der Inhalt dieses Paketes ist ebenfalls durch die Aussage des Zeugen U in Verbindung mit der Handelsrechnung der Versicherungsnehmerin vom 12.11.2002 sowie dem Lieferschein und der Rechnung des Herstellers nachgewiesen.
Nach der Aussage des Zeugen U fehlten aus der Gesamtlieferung der Versicherungsnehmerin gemäß Rechnung vom 12.11.2002 nur die 20 Mainboards (Motherboards). Auch hier gilt aus den oben genannten Gründen der Anscheinsbeweis, dass die Original-Verpackungen von 20 in der Rechnung aufgeführten Mainboards mit Inhalt in dem Paket enthalten waren. Für den Inhalt der Original-Verpackungen ist wiederum prima facie anzunehmen, dass der Hersteller diese Original-Verpackungen mit der Original-Ware an die Versicherungsnehmerin geliefert hat, wie sie in dem Lieferschein des Herstellers vom 08.10.2002 und der Rechnung vom 09.10.2002 unter der Position 2 aufgeführt sind. Auch hier lässt sich die Identität anhand der übereinstimmenden technischen Daten (K 7 S 5 A/SIS/DDR) sowie durch einen Vergleich der Einkaufs-/Verkaufspreise feststellen.
Die Beklagte hat auch diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Weiteres Indiz für die Richtigkeit des Klagevortrags ist hier wiederum die von der Versicherungsnehmerin erteilte Gutschrift vom 28.11.2002 (Bl. 8 d. A.) über die in der Rechnung vom 12.11.2002 aufgeführten 20 Mainboards zum Gesamtpreis von 1.059,00 €.
c)
Der vorgenannte Betrag entspricht dem nach Art. 23 Abs. 1, 2 CMR zu ersetzenden Marktpreis. Auf eine Begrenzung der Entschädigung nach Art. 23 Abs. 3 CMR kann sich die Beklagte gem. Art. 29 Abs. 1, 2 CMR nicht berufen, da der Schaden durch ein ihr zur Last fallendes Verschulden verursacht wurde, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Bei Klagen vor deutschen Gerichten sind unter Berücksichtigung der §§ 435, 439 Abs. 1 S. 2 HGB solche Verstöße dem Vorsatz gleichwertig, die leichtfertig in dem Bewusstsein begangen werden, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. BGH Transportrecht 1999, 19, 21). Zwar trägt der Geschädigte die Beweislast für das vorsätzliche bzw. vorsatzgleiche Fehlverhalten. Da der Schadenshergang völlig ungeklärt ist, oblag es aber der Beklagten, detailliert zum Organisationsablauf in ihrem Betrieb und zu den von ihr gegen einen Verlust von Transportgut eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht einmal ansatzweise nachgekommen ist, ist der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt (vgl. BGH NJW 2003, 3262, 3268).
Die Einlassungsobliegenheit der Beklagten entfällt nicht wegen der Anwendung niederländischen Rechts, wie die Beklagte meint. Niederländisches Recht ist bereits deshalb nicht gem. § 452 a HGB auf den Fall anwendbar, weil nicht feststeht, dass der Verlust des Paketes in den Niederlanden eingetreten ist und weil im Übrigen die Vorschriften der CMR Vorrang haben.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das angefochtene Urteil nur geringfügig abzuändern.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis in Bezug auf den Inhalt der verlorengegangenen Pakete.
Berufungsstreitwert: 3.326,91 €