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Oberlandesgericht Köln·3 U 47/98·11.01.1999

Berufung wegen Schadensersatz nach Rotlichtunfall zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 04.06.1995 und legte Berufung gegen die Klageabweisung ein. Zentrale Frage war der Unfallhergang und insbesondere, ob der Kläger bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren war. Das OLG Köln schloss sich der erstinstanzlichen Beweiswürdigung an, sah den Kläger als Unfallverursacher und wies die Berufung als unbegründet zurück. Eine erneute Beweisaufnahme hielt das Gericht für entbehrlich.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen Verschuldens bei Rotlicht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung von Zeugenaussagen und Gutachten ist vom Berufungsgericht nur zu überprüfen, wenn konkrete, substanziierte Anhaltspunkte für Fehler in der Tatsachenfeststellung vorliegen.

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Feststellungen des Sachverständigen zu objektiven Parametern (z. B. Annäherungsgeschwindigkeit, Weg‑Zeit‑Verhältnis) bilden eine Grundlage richterlicher Überzeugungsbildung; deren rechtliche Würdigung obliegt dem Gericht, nicht dem Gutachter.

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Fährt ein Verkehrsteilnehmer bei Rotlicht in die Kreuzung ein, begründet dies regelmäßig sein Verschulden; in diesem Fall besteht kein Schadensersatzanspruch gegen Fahrerin/Halter und deren Haftpflichtversicherer nach §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG.

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Eine erneute Durchführung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme oder eine mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, wenn der Kläger keine detaillierten, substanziierten Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen vorträgt.

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Die Kostenfolge des Berufungsverfahrens richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 17 StVG§ 3 Ziff. 1 PflVG§ 3 Ziff. 2 PflVG§ 286 ZPO§ 543 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 188/96

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 188/96 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 04.06.1995 zusteht. Die hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Angriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.

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Die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des am Unfall beteiligten Fahrzeuges und die Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer sind dem Kläger aus §§ 7, 17 StVG, 3 Ziffer 1, Ziffer 2 PflVG nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme geht der Senat in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil davon aus, daß der Kläger den Unfall verschuldete, als er bei "Rotlicht" der für ihn maßgeblichen Lichtanlage in die Kreuzung hineinfuhr. Zu diesem Schluß ist das Landgericht aufgrund der Bekundungen der Zeugin D., soweit ihr gefolgt werden konnte, der Zeugen H., G. und H. und den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. P. gelangt (§ 286 ZPO). Auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil, denen der Senat in vollem Umfange beitritt (§ 543 ZPO), wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Anlaß zu einer neuerlichen Durchführung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zum Hergang des Verkehrsunfalles ist nicht geboten (§ 398 ZPO). Es gibt keine brauchbaren Anhaltspunkte dafür, daß eine nochmalige Vernehmung der Zeugen bessere Erkenntnisse verspricht, als sie das Landgericht zu gewinnen vermochte. Das Landgericht hat sich selbst einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen gemacht. Die protokollierten Zeugenaussagen und das von dem Gericht eingeholte Sachverständigengutachten sind eindeutig und rechtfertigen die vorgenommene Würdigung des Hergangs des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles:

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Auszugehen ist zunächst von der von dem Sachverständigen Dr.-Ing. P. in seinem Gutachten vom 09.09.1997 ermittelten Annäherungsgeschwindigkeit beider unfallbeteiligten Fahrzeuge, die bei ca. 50 km/h lag. Unter Berücksichtigung des Weg-Zeit-Zusammenhangs haben somit beide Fahrzeuge ca. 2 sec. vor der Kollision die jeweils maßgebliche Haltelinie passiert. Wertet man den zu den Akten gereichten Ampelphasenplan aus und berücksichtigt man die glaubhaften erstinstanzlichen Bekundungen der unbeteiligten Zeugin H., deren Richtigkeit auch vom Kläger mit der Berufung nicht angegriffen wird, so kann sich der Unfall nicht zu Beginn der für die Zeugin H. maßgeblichen "Rot-Phase" = ab Sekunde 32 des Umlaufplanes ereignet haben. Die Zeugin H. hat ausweislich der protokollierten Aussage bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht aufgezeigt, daß sie auf die Kreuzung zunächst zugefahren sei und dann angehalten habe, weil die für sie maßgebliche Ampel bereits Rotlicht gezeigt habe. Genauere Zeitangaben sind in dem rekonstruierten Vernehmungsprotokoll nicht wiedergegeben worden. Gegenüber dem Polizeibeamten hat die Zeugin an der Unfallstelle angegeben, sie habe bereits "seit geraumer Zeit" an der "Rot zeigenden" Ampel gestanden. Dies ist von dem Zeugen G. entsprechend in der Verkehrsunfallanzeige aufgenommen worden. Zudem hat die Zeugin in dem Verfahren 61 Js 1878/95 StA A. am 12.06.1995 - kurz nach dem Unfall - schriftlich zum Unfallhergang ausgeführt (Bl. 7R d.BA.):

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"Ich stand an der Ampel (*), die Rot anzeigte u. wollte in Richtung A. rechts abbiegen. Ich schaute mir die Fahrspur an, da dort eine Baustelle ist. Plötzlich knallte es u. beide Fahrzeuge drehten sich mehrmals auf der Kreuzung."

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Folgt man diesen Angaben, dann kann sich unter Berücksichtigung der Bekundungen der übrigen Zeugen und der Weg-Zeit-Zusammenhänge der Unfall nur ereignet haben, als die für die Zeugin H. maßgebliche Lichtzeichenanlage bereits längere Zeit "Rotlicht" zeigte. Hiervon geht auch der Kläger nunmehr mit der Berufung aus. Weiterhin steht aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Senates fest, daß der Kläger nicht erst in die Kreuzung hineingefahren ist, als seine Lichtzeichenanlage wieder auf "Grün" umgesprungen war. In diesem Falle hätte sich der Unfall nach der Sekunde 13 des Umlaufplanes ereignet. Berücksichtigt man zusätzlich noch die Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h und die Bekundungen der Ehefrau des Klägers, die Ampel sei auf Grünlicht umgesprungen, als der klägerische Pkw noch ca. 25 m von der Ampel entfernt gewesen sei, dann wäre es zu dem Zusammenstoß frühestens ab der Sekunde 17 des Umlaufplanes gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war aber auch die für die Zeugin H. verbindliche Ampel bereits seit 2 Sekunden auf "Grün" umgesprungen. Dies hat die Zeugin H. indes weder an der Unfallstelle gegenüber dem Polizeibeamten G. noch bei ihrer schriftlichen Anhörung im Ermittlungsverfahren aufgezeigt. Ebensowenig hat die Zeugin H. hierüber bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht berichtet. Für den Senat ergeben sich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin H. den Lichtzeichenwechsel der eigenen Lichtzeichenanlage nicht wahrgenommen haben sollte. Vielmehr belegt ihre kurz nach dem Unfall angefertigte schriftliche Aussage vom 12.06.1995, in der die Zeugin das Wort "Rot" mehrfach unterstrich, daß sie sich über die Stellung der für sie maßgeblichen Ampel sicher war.

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Entgegen der vom Kläger mit der Berufung vertretenen Auffassung folgt ein "Verschlafen des Lichtzeichenwechsels" nicht daraus, daß die "ältere Dame", die nach den Bekundungen der Zeugin H. mit ihrem Fahrzeug neben ihr an der Haltelinie gestanden hatte, zum Unfallzeitpunkt nicht zugegen war. Zu diesem Punkt hat keiner der vom Landgericht vernommenen Zeugen weitere Angaben gemacht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die "ältere Dame" nach Eintritt des Grünlichts in die Kreuzung eingefahren ist, während die Zeugin H. mit ihrem Fahrzeug weiterhin an der Haltelinie stehen blieb. Dann wäre die "ältere Dame" mit ihrem Fahrzeug gerade zum Zeitpunkt der Kollision an der Unfallstelle gewesen und unter Umständen in das Unfallgeschehen einbezogen worden. Hierüber hat aber keiner der Zeugen berichtet.

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Für den Senat bestand keine Veranlassung, dem Antrag des Klägers auf mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens nachzugehen. Vorliegend ist eine Erläuterung des Gutachtens nicht erforderlich. Der Kläger greift die gutachterlichen Feststellungen nicht detailliert an. Vielmehr folgt er den Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing. P. hinsichtlich der ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit und des von ihm berechneten Weg-Zeit-Verhältnisses. Der Sachverständige schließt in seinem Gutachten die theoretische Möglichkeit eines Unfalls zum Zeitpunkt der Sekunde 17 des Umlaufplanes und später nicht aus. Er sieht hierin aber einen Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin H.. Ansatzpunkt für die von dem Kläger erhobene Kritik ist insoweit die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommene Beweiswürdigung. Diese ist indes Aufgabe des Gerichts und nicht vom Sachverständigen vorzunehmen. Zudem stellt der Kläger keine ergänzenden Fragen an den Sachverständigen, so daß der Senat ohne erneute Anhörung des Gutachters unter Berücksichtigung der im Gutachten getroffenen objektiven Feststellungen und den erstinstanzlichen Bekundungen der Zeugen entscheiden kann.

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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 21.109,88 DM

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Beschwer für den Kläger: unter 60.000,00 DM