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Oberlandesgericht Köln·3 U 47/10·21.03.2011

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Liste 2008/2009 ohne 20%-Aufschlag

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus mehreren Verkehrsunfällen 2009. Streitig waren insbesondere die Schätzgrundlage für den Normaltarif und ein pauschaler Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrleistungen. Das OLG Köln schätzte die erforderlichen Kosten nach § 287 ZPO auf Basis der jeweils einschlägigen Schwacke-Liste (2008/2009) und verneinte konkrete Mängel dieser Grundlage sowie die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens. Einen pauschalen 20%-Aufschlag lehnte es mangels fallbezogenen Vortrags ab und änderte das landgerichtliche Urteil entsprechend teilweise ab.

Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Verurteilung nur in reduzierter Höhe (9.373,23 EUR) und Klage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erforderliche Mietwagenkosten i.S.d. § 249 BGB sind nur in Höhe des am örtlich relevanten Markt üblichen Normaltarifs ersatzfähig, den ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Geschädigter wählen würde.

2

Der Normaltarif kann im Rahmen des § 287 ZPO anhand der Schwacke-Liste (gewichtetes Mittel/Modus im maßgeblichen Postleitzahlengebiet) geschätzt werden, solange nicht konkrete, fallbezogene Tatsachen die Eignung der Schätzgrundlage erschüttern.

3

Pauschale Angriffe gegen die Schwacke-Liste sowie Internetangebote ohne hinreichenden zeitlichen und räumlichen Bezug zum konkreten Anmietzeitpunkt genügen nicht, um eine anderweitige Schätzgrundlage oder eine Beweisaufnahme zu erzwingen.

4

Ein pauschaler Zuschlag auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehrleistungen ist nur ersatzfähig, wenn die Inanspruchnahme solcher Mehrleistungen im konkreten Fall substantiiert dargelegt ist.

5

Nebenkostenpositionen (z.B. Vollkasko, Zustellung/Abholung, Zusatzfahrer, Anmietung außerhalb der Geschäftszeit, Winterreifen) sind ersatzfähig, soweit sie tatsächlich angefallen und unfallbedingt erforderlich sind; die Schwacke-Nebenkostentabelle kann hierfür herangezogen werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 VVG§ 398 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 276/09

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.02.2010 – Az. 20 O 276/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.373,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 06.08.2009 bis zum 25.10.2009 aus einem Betrag von 4.780,28 EUR und ab dem 26.10.2009 aus einem Betrag von 9.031,17 EUR zu zahlen, abzüglich am 27.08.2009 gezahlter 342,06 EUR.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70 % und die Klägerin zu 30 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

3

II.

4

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

5

Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB auf Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten zu, was zwischen den Parteien weitgehend unstreitig ist.

6

Ein Anspruch besteht dem Grunde nach auch in den Schadensfällen M und J, nachdem die Klägerin nunmehr in beiden Fällen Erklärungen der Unfallgeschädigten im Original vorgelegt hat, wonach deren Ehefrauen zum Abschluss der Mietverträge bevollmächtigt waren und deren Handeln vorsorglich genehmigt wird. Zwar bestreitet die Beklagte eine Bevollmächtigung weiterhin. Sie bestreitet aber weder die Echtheit der vorgelegten Erklärungen noch die vorsorglich erteilten Genehmigungen, so dass nunmehr ein wirksames Handeln für die jeweils Geschädigten feststeht.

7

Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin, den der Senat anhand des jeweils zeitlich einschlägigen Eurotax-Schwacke-Automietpreisspiegels (im Folgenden Schwacke-Liste) gemäß § 287 ZPO schätzt, auf 9.031,17 EUR.

8

1.

9

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z.B. BGH, NJW 2009, 58 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet nach der Rechtsprechung dabei der am Markt übliche „Normaltarif“. Zwar ist unter bestimmten Umständen auch ein höherer, sog. Unfallersatztarif zu ersetzen. Indessen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind, dann nicht, wenn – wie vorliegend – der Mietwagenrechnung ein „Normaltarif“ zugrunde liegt (z.B. BGH NJW 2006, 2106; NJW 2008, 1519).

10

2.

11

Die Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifes erfolgt nach allgemeiner Ansicht über eine Schätzung nach § 287 ZPO. Dabei ist die jeweils einschlägige Schwacke-Liste nach Auffassung des Senats eine taugliche Schätzgrundlage. Dass die Schwacke-Liste eine taugliche Schätzgrundlage ist, hat der BGH auch in jüngster Zeit mehrfach bestätigt (z.B. NJW-RR 2010, 679; NJW 2010, 1445 und NJW 2010, 2569). Auch die Senate des hiesigen Oberlandesgerichts ziehen überwiegend die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran (z.B. zuletzt 24. Zivilsenat, NZV 2009, 447; 15. Zivilsenat, NZV 2010, 144; 25. Zivilsenat, NZV 2010, 514; 9. Zivilsenat, NJW-RR 2010, 1534; 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614; anders dagegen 6. Zivilsenat, NZV 2009, 600: Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO [im Folgenden: Fraunhofer-Liste]; 11. Zivilsenat, SP 2010, 396: arithmetisches Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste).

12

Zwar hat der BGH mit Urteil vom 18.05.2010 (NZV 2010, 499) nicht beanstandet, wenn eine Schätzung auf Grundlage anderer Listen oder Tabellen erfolgt, etwa der Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorgenommen wird. Aber der BGH hat auch wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (z.B. BGH NJW 2006, 2106; NJW 2007, 1124; 2693; 2758; 2916 und 3787; NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; VersR 2010, 683, 685).

13

3.

14

Derartige konkrete Mängel hat die Beklagte nach Überzeugung des Senats nicht hinreichend dargelegt.

15

a)

16

Die pauschalen Schriftsätze der Beklagten genügen dazu nicht. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, dass die Beklagte dargelegt hätte, dass und aus welchem Grund die Schwacke-Liste in den konkreten Fällen keine ordnungsgemäße Schätzgrundlage liefert. Entsprechender Tatsachenvortrag fehlt. Er wird insbesondere nicht dadurch ersetzt, dass die Beklagte irgendwelche Internet-Angebote von Autovermietungsfirmen vorlegt, die insoweit keinen konkreten Bezug zu den streitgegenständlichen Vermietungen aufweisen, als sie teilweise mehr als ein Jahr später liegende Mietzeiträume betreffen und augenscheinlich erst im Zusammenhang mit der Anfertigung der Klageerwiderung eingeholt wurden. Damit ist indessen ihr Aussagegehalt bezogen auf die jeweiligen Schadenszeitpunkte äußerst beschränkt. Ihnen lässt sich insbesondere nichts darüber entnehmen, welche Preisgestaltungen und Fahrzeuge für die jeweiligen Geschädigten in dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich auf einen Mietwagen angewiesen waren, verfügbar gewesen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Berufung auch keineswegs unstreitig, dass die Geschädigten auch im streitgegenständlichen Zeitraum zu diesen Preisen Fahrzeuge hätten anmieten können. Im Schriftsatz vom 21.05.2010 hat sich die Klägerin zu den von der Beklagten vorgelegten Internet-Angeboten geäußert und diese aus mehreren Gründen als ungeeignet zur Ermittlung der Mietwagenkosten dargestellt. Darin liegt jedenfalls ein konkludentes Bestreiten i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO. Im Übrigen ist die durch nichts untermauerte Behauptung der Beklagten, jeder Geschädigte hätte auch im konkreten Anmietzeitraum zu exakt den Preisen der genannten Internetanbieter anmieten können, ins Blaue hinein vorgetragen. Lediglich der Umstand, dass die Mietpreise dieser Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entsprechen als denen der Schwacke-Liste, veranlasst den Senat nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Insbesondere kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil dies vor dem Hintergrund des unzureichenden Vortrages der Beklagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde (ebenso z.B. OLG Köln, 25. Zivilsenat, NZV 2010, 514).

17

b)

18

Auch mit dem Hinweis auf die sog. Fraunhofer-Liste hat die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage dargetan. Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie durchgängig unter den sich aus der Schwacke-Liste errechnenden Normaltarifen. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste auf einer anonymen Befragung beruhen, während die Tarife der Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, zustande gekommen sind. Den daraus von anderen Gerichten zum Teil abgeleiteten Schluss, die Fraunhofer-Liste sei der Schwacke-Liste überlegen und stehe deren Anwendung entgegen, vermag der Senat daraus aber nicht zu ziehen. Dem Vorteil, den die Anonymität der Anfragen bieten mag, stehen nämlich gravierende Schwächen gegenüber. Grundlage der Fraunhofer-Liste ist lediglich eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet in der Zeit vom 19. Februar bis 16. April 2008. Schon aus diesem Grund kann der Erhebung jedenfalls für Anmietungen ab Mitte 2009 keine Aussagekraft mehr zukommen. Außerdem sind die Preise ausschließlich auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist ermittelt worden, die – was allgemein bekannt ist – häufig günstiger sind als bei einer sofortigen Anmietung. Die Einhaltung einer einwöchigen Vorbuchungsfrist kann jedoch bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens kaum eingehalten werden, da ein Unfallgeschädigter nicht im Vorhinein weiß, wann er einen Unfall haben wird und er regelmäßig kurzfristig Ersatz benötigt.

19

Die Datenerfassung für die Fraunhofer-Liste hat sich zudem auf Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird, wobei bei den Internetanbietern nur wenige große Anbieter herausgegriffen und auf kleinere mittelständische Internetangebote verzichtet wurde. Schließlich ist die Recherche lediglich auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Gerade auch diese letzten beiden Aspekte sind von Gewicht, denn der BGH hat hinsichtlich der vergleichbaren Problematik im Zusammenhang mit der Ermittlung des Restwertes von Unfallfahrzeugen immer wieder betont, dass sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss (z.B. BGH, NJW 2006, 2320). Zweistellige Postleitzahlengebiete geben nach Ansicht des Senats aber den regionalen Mietwagenmarkt nicht ausreichend genau wieder, da eine hinreichende Unterscheidung zwischen städtischen Gebieten (z.B. Köln, Bonn, Aachen) und ländlichen Regionen (z.B. Eifel, Oberbergisches Land) im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln fehlt. Außerdem bestehen gegen die Berücksichtigung von Internetangeboten grundsätzliche Bedenken, da das Internet ein Sondermarkt ist, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (so ausdrücklich auch BGH, VersR 2010, 683, 685).

20

In der Gesamtbetrachtung reicht die Fraunhofer-Liste nicht aus, um der Schwacke-Liste die Grundlage eines im Rahmen des § 287 ZPO geeigneten Schätzmaßstabes zu entziehen.

21

c)

22

Konkrete Zweifel ergeben sich schließlich nicht aus den von der Beklagten vorgetragenen gerichtlichen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Q, G und C sowie dem als Anlage zur Berufungsbegründung vorgelegten Gutachten, die allesamt aus anderen Gerichtsverfahren über die Höhe ortsüblicher Mietwagenkosten in anderen Regionen Deutschlands stammen. Diese sind mangels räumlichen und – zumindest teilweise – zeitlichen Bezugs ohne Aussagekraft für die vorliegend zu treffende Entscheidung. Für die in den vorliegenden Schadensfällen relevanten Gebiete sagen sie nichts aus, insbesondere ist nicht ersichtlich, wie sie sich auf die konkret zu entscheidenden Fälle auswirken sollen. Es ist zudem nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (z.B. BGH, NJW 2008, 1519 und NJW 2008, 2910). Entsprechendes gilt auch für die Studie von Holger Zinn „Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007“. Die dort erfolgten Preisabfragen sind nur auf ein äußerst kurzes Zeitintervall bezogen und die räumliche Erfassung infolge der Einteilung Deutschlands in nur fünf Großräume ist sehr grobmaschig, so dass die ermittelten Daten nicht ohne Weiteres für die hier berührten Gebiete aussagekräftig sind (so auch OLG Köln, 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614).

23

4.

24

Kann die Schadensschätzung demnach bedenkenfrei mithilfe der Schwacke-Liste erfolgen und bedarf es deshalb gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auch keiner Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, so sind die erforderlichen Mietwagenkosten wie folgt zu berechnen:

25

a)

26

Der Schätzung ist das „gewichtete Mittel“ bzw. der „Modus“ zugrunde zu legen, nicht das arithmetische Mittel (BGH, NJW 2008, 1519, 1520; OLG Köln, NVZ 2007, 199, 200). Bei Nichtvorliegen eines entsprechenden Wertes ist das „nahe Mittel“ heranzuziehen.

27

b)

28

Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich unter Berücksichtigung der Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlen-Gebiet, in welchem das Fahrzeug übernommen worden ist.

29

c)

30

Da die Normaltarife der Schwacke-Liste keine Nebenkosten enthalten, werden diese hinzugerechnet, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Für die Einbeziehung dieser Positionen kann auf die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zurückgegriffen werden. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzwagen angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen als adäquate Schadensfolge auch dann anzusehen, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert war (z.B. BGH NJW 2005, 1041 und NJW 2006, 360). Soweit Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs erforderlich waren, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch darauf (z.B. BGH, NJW 2006, 360; OLG Köln, 19. Zivilsenat, NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92), ebenso wie auf eine Vergütung für den zweiten Fahrer (z.B. OLG Köln, 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614). Erstattungsfähig sind auch Kosten für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeit, sofern eine solche infolge des Unfalls erforderlich war, sowie Kosten für Winterreifen. Zwar sind Winterreifen im Winterhalbjahr zwingender oder zumindest üblicher Bestandteil eines verkehrssicheren Fahrzeugs, sie gehören jedoch grundsätzlich nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeugs und können daher gesondert abgerechnet werden.

31

d)

32

Allerdings kann die Klägerin die erforderlichen Mietwagenkosten nicht auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 abrechnen, da die streitgegenständlichen Unfälle sich sämtlich im Jahre 2009 ereignet haben. Vielmehr ist nach Ansicht des Senates die jeweils einschlägige Schwacke-Liste heranzuziehen. Da die Erhebungen jährlich ab April stattfinden, ist jeweils vom 01.04. bis zum 31.03. des Folgejahres die Schwacke-Liste des jeweiligen Jahres heranzuziehen.

33

e)

34

Entgegen der Ansicht des Landgerichts rechtfertigt der Vortrag der Klägerin – und zwar auch nach der Stellungnahme der Klägerin zum Hinweis des Senats – keinen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen.

35

Nach Auffassung des Senats ist die Rechtsprechung des BGH (z.B. NJW 2010, 2569, 2570 m.w.N.) nicht so zu verstehen, dass generell von unfallbedingten Mehrleistungen ausgegangen und dementsprechend ein pauschaler Aufschlag zugesprochen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist es lediglich nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen; vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, NJW 2010, 679, 680 m.w.N.). Die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen muss aber im konkreten Fall dargelegt werden. Lediglich dann können diese konkret erbrachten Mehrleistungen durch einen pauschalen Aufschlag abgegolten werden.

36

Sofern die Klägerin auf eine Anmietung am Unfalltag und eine Vorfinanzierung als Besonderheiten verweist, trägt das nicht. Die sofortige Anmietung am Unfalltag ist gerade ein Argument gegen die Fraunhofer-Liste (Buchung eine Woche im Voraus) und in der Schwacke-Liste miterfasst. Hinsichtlich des „Auslastungsrisikos“ des Autovermieters ist zudem zu bedenken, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einzufließen hat. Werden aber Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt, ist eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum möglich, so dass ein weiterer Zuschlag nicht geboten ist (BGH, NJW 2008, 1519, 1520). Eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos ist ebenfalls nicht zwingend gerechtfertigt (BGH, a.a.O.). Das Risiko liegt angesichts der unproblematischen Haftung dem Grunde nach im Wesentlichen darin, dass Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten drohen. Konkreter Vortrag zu Ausfällen fehlt jedoch.

37

Die Klägerin hat schließlich auch nicht konkret vorgetragen, dass den jeweiligen Geschädigten ein Normaltarif nicht ohne Weiteres zugänglich war.

38

5.

39

Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Berechnungsmethode sind die Berechnungen des Landgerichts nicht ganz korrekt. Klägerin und Landgericht haben nämlich außer dem pauschalen Aufschlag für sämtliche Fälle die Schwacke-Liste 2007 zugrundegelegt. Stattdessen ist jeweils die einschlägige Schwacke-Liste heranzuziehen und hat die Berechnung ohne einen pauschalen Zuschlag zu erfolgen.

40

Sofern sich auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Schwacke-Liste niedrigere Beträge als nach der Schwacke-Liste 2007 errechnen, sind die niedrigeren Beträge maßgeblich, da nur diese erforderlich sind.

41

Sofern die jeweils einschlägige Schwacke-Liste allerdings höhere Preise für einzelne Positionen als die Schwacke-Liste 2007 ergibt, hat es dennoch bei den von der Klägerin angesetzten Werten zu verbleiben, da – entsprechend der Abrechnung der Klägerin – nur diese geringeren Werte erforderlich sind.

42

Demnach steht der Klägerin aus den streitgegenständlichen Schadensfällen nicht der vom Landgericht zuerkannte Betrag, sondern nur ein Betrag in Höhe von 9.031,17 EUR zu. Dass dieser Betrag etwas höher ist als der in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2011 genannte Betrag, liegt an einem inzwischen korrigierten Rechenfehler.

43

Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

44

Schadensfall T

45

(Unfalldatum: 21.01.2009, Mietdauer: 3 Tage, PLZ-Gebiet: 532, Fzg-Gruppe: 7)

46

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008:

47

Grundmiete:

48

1x 3-Tagespauschale zu 399,- EUR              399,00 EUR

49

Nebenkosten:

50

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 78,- EUR              78,00 EUR

51

1x Zustellkosten zu 25,- EUR              25,00 EUR

52

1x Abholkosten zu 25,- EUR              25,00 EUR

53

3x Zusatzfahrer zu je 15,- EUR              45,00 EUR

54

---------------------

55

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              572,00 EUR

56

Abzüglich gezahlter 423,05 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 148,95 EUR.

57

Schadensfall Ca

58

(Unfalldatum: 17.01.2009, Mietdauer: 23 Tage, PLZ-Gebiet: 532, Fzg-Gruppe: 2)

59

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008:

60

Grundmiete:

61

3x Wochenpauschale „nahe Mittel“ zu je 509,95 EUR              1.529,85 EUR

62

2x Tagespauschale zu je 75,- EUR              150,00 EUR

63

Nebenkosten:

64

3x Wochenpauschale Vollkasko zu 140,- EUR              420,00 EUR

65

2x Tagespauschale Vollkasko zu je 20,- EUR              40,00 EUR

66

1x Abholkosten zu 25,- EUR              25,00 EUR

67

23x Winterreifen zu je 15,- EUR              345,00 EUR

68

1x Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten zu 60,- EUR              60,00 EUR

69

---------------------

70

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              2.569,85 EUR

71

Abzüglich gezahlter 1.779,05 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 790,80 EUR.

72

Schadensfall X

73

(Unfalldatum: 18.02.2009, Mietdauer: 3 Tage, PLZ-Gebiet: 531, Fzg-Gruppe: 3)

74

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008:

75

Grundmiete:

76

1x 3-Tagespauschale zu 238,- EUR              238,00 EUR

77

Nebenkosten:

78

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 60,- EUR              60,00 EUR

79

1x Zustellkosten zu 25,- EUR              25,00 EUR

80

1x Abholkosten zu 25,- EUR              25,00 EUR

81

3x Zusatzfahrer zu je 20,- EUR              60,00 EUR

82

3x Winterreifen zu je 15,- EUR              45,00 EUR

83

---------------------

84

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              453,00 EUR

85

Abzüglich gezahlter 183,90 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 269,10 EUR.

86

Schadensfall N

87

(Unfalldatum: 21.02.2009, Mietdauer: 12 Tage, PLZ-Gebiet: 509, Fzg-Gruppe: 4)

88

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008:

89

Grundmiete:

90

1x Wochenpauschale zu 276,- EUR              276,00 EUR

91

1x 3-Tagespauschale zu 198,- EUR              198,00 EUR

92

2x Tagespauschale zu je 74,- EUR              148,00 EUR

93

Nebenkosten:

94

1x Wochenpauschale Vollkasko zu 132,- EUR              132,00 EUR

95

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 66,- EUR              66,00 EUR

96

2x Tagespauschale Vollkasko zu je 22,- EUR              44,00 EUR

97

1x Zustellkosten zu 25,- EUR              25,00 EUR

98

1x Abholkosten zu 25,- EUR              25,00 EUR

99

12x Winterreifen zu je 15,- EUR              180,00 EUR

100

---------------------

101

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              1.094,00 EUR

102

Mangels Vortrags zur Notwendigkeit einer Anmietung außerhalb der Geschäftszeit steht der Klägerin insoweit kein Anspruch zu. Der Unfall ereignete sich am 21.02.2009 (Samstag), die Anmietung erfolgte am 24.02.2009 (Dienstag) um 09.45 Uhr.

103

Abzüglich gezahlter 476,64 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 617,36 EUR.

104

Schadensfall L

105

(Unfalldatum: 05.02.2009, Mietdauer: 3 Tage, PLZ-Gebiet: 533, Fzg-Gruppe: 1)

106

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008:

107

Grundmiete:

108

1x 3-Tagespauschale zu 198,- EUR              198,00 EUR

109

Nebenkosten:

110

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 54,- EUR              54,00 EUR

111

1x Zustellkosten zu 25,- EUR              25,00 EUR

112

1x Abholkosten zu 25,- EUR              25,00 EUR

113

3x Winterreifen zu je 15,- EUR              45,00 EUR

114

---------------------

115

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              347,00 EUR

116

Abzüglich gezahlter 178,40 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 168,60 EUR.

117

Schadensfall T

118

(Unfalldatum: 08.03.2009, Mietdauer: 4 Tage, PLZ-Gebiet: 531, Fzg-Gruppe: 6)

119

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008:

120

Grundmiete:

121

1x 3-Tagespauschale „nahe Mittel“ zu 312,- EUR              312,00 EUR

122

1x Tagespauschale „nahe Mittel“ zu 103,- EUR              103,00 EUR

123

Nebenkosten:

124

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 78,- EUR              78,00 EUR

125

1x Tagespauschale Vollkasko zu 26,- EUR              26,00 EUR

126

1x Zustellkosten zu 25,- EUR              25,00 EUR

127

1x Abholkosten zu 25,- EUR              25,00 EUR

128

4x Winterreifen zu je 15,- EUR              60,00 EUR

129

4x Zusatzfahrer zu je 20,- EUR              80,00 EUR

130

---------------------

131

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              709,00 EUR

132

Abzüglich gezahlter 382,03 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 326,97 EUR.

133

Schadensfall B

134

(Unfalldatum: 08.04.2009, Mietdauer: 8 Tage, PLZ-Gebiet: 532, Fzg-Gruppe: 5)

135

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

136

Grundmiete:

137

1x Wochenpauschale „nahe Mittel“ zu 647,60 EUR              647,60 EUR

138

1x Tagespauschale „nahe Mittel“ zu 99,- EUR              99,00 EUR

139

Nebenkosten:

140

1x Wochenpauschale Vollkasko zu 154,- EUR              154,00 EUR

141

1x Tagespauschale Vollkasko zu 22,- EUR              22,00 EUR

142

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

143

8x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR              96,00 EUR

144

8x Winterreifen zu je 10,- EUR              80,00 EUR

145

---------------------

146

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              1.121,60 EUR

147

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von 625,- EUR anstatt der geschätzten 647,60 EUR und Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 154,- EUR anstatt der geschätzten 176,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.077,- EUR auszugehen.

148

Abzüglich gezahlter 1.092,33 EUR verbleibt kein Anspruch mehr.

149

Schadensfall I

150

(Unfalldatum: 26.04.2009, Mietdauer: 3 Tage, PLZ-Gebiet: 533, Fzg-Gruppe: 7)

151

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

152

Grundmiete:

153

1x 3-Tagespauschale zu 399,- EUR              399,00 EUR

154

Nebenkosten:

155

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 78,- EUR              78,00 EUR

156

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

157

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

158

---------------------

159

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              523,00 EUR

160

Abzüglich gezahlter 383,95 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 139,05 EUR.

161

Schadensfall E

162

(Unfalldatum: 26.05.2009, Mietdauer: 7 Tage, PLZ-Gebiet: 533, Fzg-Gruppe: 3)

163

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

164

Grundmiete:

165

1x Wochenpauschale zu 467,50 EUR              467,50 EUR

166

Nebenkosten:

167

1x Wochenpauschale Vollkasko zu 147,- EUR              147,00 EUR

168

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

169

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

170

---------------------

171

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              660,50 EUR

172

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 140,- EUR anstatt der geschätzten 147,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 653,50 EUR auszugehen.

173

Abzüglich gezahlter 391,90 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 261,60 EUR.

174

Schadensfall Na

175

(Unfalldatum: 25.05.2009, Mietdauer: 18 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 6)

176

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

177

Grundmiete:

178

2x Wochenpauschale zu je 644,- EUR              1.288,00 EUR

179

1x 3-Tagespauschale zu 315,- EUR              315,00 EUR

180

1x Tagespauschale zu 105,- EUR              105,00 EUR

181

Nebenkosten:

182

2x Wochenpauschale Vollkasko zu je 168,- EUR              336,00 EUR

183

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 72,- EUR              72,00 EUR

184

1x Tagespauschale Vollkasko zu 24,- EUR              24,00 EUR

185

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

186

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

187

---------------------

188

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              2.186,00 EUR

189

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von zusammen 1.265,- EUR anstatt der geschätzten 1.288,- EUR und für die 3-Tagespauschale von 312,- EUR anstatt der geschätzten 315,- EUR sowie Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 416,- EUR anstatt der geschätzten 432,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 2144,- EUR auszugehen.

190

Abzüglich gezahlter 1.477,36 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 666,64 EUR.

191

Schadensfall L

192

(Unfalldatum: 29.05.2009, Mietdauer: 4 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 6)

193

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

194

Grundmiete:

195

1x 3-Tagespauschale zu 315,- EUR              315,00 EUR

196

1x Tagespauschale zu 105,- EUR              105,00 EUR

197

Nebenkosten:

198

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 72,- EUR              72,00 EUR

199

1x Tagespauschale Vollkasko zu 24,- EUR              24,00 EUR

200

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

201

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

202

4x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR              48,00 EUR

203

---------------------

204

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              610,00 EUR

205

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die 3-Tagespauschale von 312,- EUR anstatt der geschätzten 315,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 607,- EUR auszugehen.

206

Abzüglich gezahlter 411,75 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 195,25 EUR.

207

Schadensfall M

208

(Unfalldatum: 04.06.2009, Mietdauer: 2 Tage, PLZ-Gebiet: 538, Fzg-Gruppe: 1)

209

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

210

Grundmiete:

211

2x Tagespauschale zu je 65,- EUR              130,00 EUR

212

Nebenkosten:

213

2x Tagespauschale Vollkasko zu je 18,- EUR              36,00 EUR

214

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

215

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

216

2x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR              24,00 EUR

217

---------------------

218

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              236,00 EUR

219

Abzüglich gezahlter 135,75 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 100,25 EUR.

220

Schadensfall J

221

(Unfalldatum: 08.06.2009, Mietdauer: 11 Tage, PLZ-Gebiet: 514, Fzg-Gruppe: 4)

222

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

223

Grundmiete:

224

1x Wochenpauschale zu 495,- EUR              495,00 EUR

225

1x 3-Tagespauschale zu 252,60 EUR              252,60 EUR

226

1x Tagespauschale zu 90,- EUR              90,00 EUR

227

Nebenkosten:

228

1x Wochenpauschale Vollkasko zu 154,- EUR              154,00 EUR

229

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 66,- EUR              66,00 EUR

230

1x Tagespauschale Vollkasko zu 22,- EUR              22,00 EUR

231

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

232

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

233

1x Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten zu 26,- EUR              26,00 EUR

234

---------------------

235

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              1.151,60 EUR

236

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Kosten für die Vollkaskoversicherung von 220,- EUR anstatt der geschätzten 242,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.129,60 EUR auszugehen.

237

Abzüglich gezahlter 684,97 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 444,63 EUR.

238

Schadensfall La

239

(Unfalldatum: 21.06.2009, Mietdauer: 8 Tage, PLZ-Gebiet: 533, Fzg-Gruppe: 2)

240

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

241

Grundmiete:

242

1xWochenpauschale zu 412,50 EUR              412,50 EUR

243

1x Tagespauschale zu 75,- EUR              75,00 EUR

244

Nebenkosten:

245

1x Wochenpauschale Vollkasko zu 140,- EUR              140,00 EUR

246

1x Tagespauschale Vollkasko zu 20,- EUR              20,00 EUR

247

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

248

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

249

8x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR              96,00 EUR

250

---------------------

251

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              789,50 EUR

252

Abzüglich gezahlter 447,44 EUR verblieb zunächst ein Anspruch in Höhe von 342,06 EUR. Nach weiterer Zahlung von 507,56 EUR nach Rechtshängigkeit am 27.08.2009 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Schadensfalls übereinstimmend für erledigt erklärt.

253

Schadensfall H

254

(Unfalldatum: 30.06.2009, Mietdauer: 9 Tage, PLZ-Gebiet: 532, Fzg-Gruppe: 1)

255

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

256

Grundmiete:

257

1x Wochenpauschale zu 441,- EUR              441,00 EUR

258

2x Tagespauschale zu je 65,- EUR              130,00 EUR

259

Nebenkosten:

260

1x Wochenpauschale Vollkasko zu 126,- EUR              126,00 EUR

261

2x Tagespauschale Vollkasko zu je 18,- EUR              36,00 EUR

262

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

263

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

264

---------------------

265

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              779,00 EUR

266

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von 385,- EUR anstatt der geschätzten 441,- EUR und die Kosten für die Vollkaskoversicherung von 144,- EUR anstatt der geschätzten 162,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 705,- EUR auszugehen.

267

Abzüglich gezahlter 283,42 EUR verbleibt grundsätzlich ein Anspruch in Höhe von 421,58 EUR. Allerdings macht die Klägerin nur die Netto-Kosten geltend, so dass ein Anspruch nur in Höhe von 309,02 EUR besteht.

268

Schadensfall Laa

269

(Unfalldatum: 31.03.2009, Mietdauer: 1 Tag, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 4)

270

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009 (Anmietung 08.04.2009):

271

Grundmiete:

272

1x Tagespauschale zu 87,- EUR              87,00 EUR

273

Nebenkosten:

274

1x Tagespauschale Vollkasko zu 22,- EUR              22,00 EUR

275

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

276

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

277

---------------------

278

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              155,00 EUR

279

Abzüglich gezahlter 125,94 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 29,06 EUR.

280

Schadensfall …

281

(Unfalldatum: 25.04.2009, Mietdauer: 2 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 7)

282

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

283

Grundmiete:

284

2x Tagespauschale zu je 122,- EUR              244,00 EUR

285

Nebenkosten:

286

2x Tagespauschale Vollkasko zu je 26,- EUR              52,00 EUR

287

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

288

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

289

2x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR              24,00 EUR

290

---------------------

291

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              366,00 EUR

292

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Tagespauschale von zusammen 240,- EUR anstatt der geschätzten 244,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 362,- EUR auszugehen.

293

Abzüglich gezahlter 78,33 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 283,67 EUR.

294

Schadensfall Ma

295

(Unfalldatum: 04.05.2009, Mietdauer: 4 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 4)

296

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

297

Grundmiete:

298

1x 3-Tagespauschale zu 261,00 EUR              261,00 EUR

299

1x Tagespauschale zu 87,- EUR              87,00 EUR

300

Nebenkosten:

301

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 66,- EUR              66,00 EUR

302

1x Tagespauschale Vollkasko zu 22,- EUR              22,00 EUR

303

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

304

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

305

4x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR              48,00 EUR

306

---------------------

307

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              530,00 EUR

308

Abzüglich gezahlter 380,- EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 150,00 EUR.

309

Schadensfall Qa

310

(Unfalldatum: 19.06.2009, Mietdauer: 20 Tage, PLZ-Gebiet: 531, Fzg-Gruppe: 3)

311

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

312

Grundmiete:

313

2x Wochenpauschale zu je 539,- EUR              1.078,00 EUR

314

2x 3-Tagespauschale zu 250,- EUR              500,00 EUR

315

Nebenkosten:

316

2x Wochenpauschale Vollkasko zu je 147,- EUR              294,00 EUR

317

2x 3-Tagespauschale Vollkasko zu je 54,- EUR              108,00 EUR

318

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

319

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

320

1x Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten zu 26,- EUR              26,00 EUR

321

---------------------

322

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              2.052,00 EUR

323

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von zusammen 935,- EUR anstatt der geschätzten 1.078,- EUR und für die 3-Tagespauschale von 476,- EUR anstatt der geschätzten 500,- EUR sowie Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 400,- EUR anstatt der geschätzten 402,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.883,- EUR auszugehen.

324

Abzüglich gezahlter 1.000,- EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 893,- EUR.

325

Schadensfall I

326

(Unfalldatum: 02.07.2009, Mietdauer: 12 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 3)

327

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

328

Grundmiete:

329

1x Wochenpauschale zu 581,70 EUR              581,70 EUR

330

1x 3-Tagespauschale zu 252,60 EUR              252,60 EUR

331

2x Tagespauschale zu je 84,20 EUR              168,40 EUR

332

Nebenkosten:

333

1x Wochenpauschale Vollkasko zu 147,- EUR              147,00 EUR

334

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 54,- EUR              54,00 EUR

335

2x Tagespauschale Vollkasko zu je 21,- EUR              42,00 EUR

336

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

337

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

338

---------------------

339

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              1.291,70 EUR

340

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von 467,50 EUR anstatt der geschätzten 581,70 EUR, für die 3-Tagespauschale von 234,- EUR anstatt der geschätzten 252,60 EUR und für die Tagespauschale von zusammen 160,- EUR anstatt der geschätzten 168,40 EUR sowie Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 240,- EUR anstatt der geschätzten 243,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.147,50 EUR auszugehen.

341

Abzüglich gezahlter 740,56 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 406,94 EUR.

342

Schadensfall l

343

(Unfalldatum: 04.07.2009, Mietdauer: 14 Tage, PLZ-Gebiet: 517, Fzg-Gruppe: 1)

344

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

345

Grundmiete:

346

2x Wochenpauschale zu je 449,- EUR              898,00 EUR

347

Nebenkosten:

348

2x Wochenpauschale Vollkasko zu je 126,- EUR              252,00 EUR

349

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

350

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

351

14x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR              168,00 EUR

352

---------------------

353

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              1.364,00 EUR

354

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von zusammen 770,- EUR anstatt der geschätzten 898,- EUR und Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 216,- EUR anstatt der geschätzten 252,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.200,- EUR auszugehen.

355

Abzüglich gezahlter 581,02 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 618,98 EUR.

356

Schadensfall Taa

357

(Unfalldatum: 13.07.2009, Mietdauer: 5 Tage, PLZ-Gebiet: 538, Fzg-Gruppe: 1)

358

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

359

Grundmiete:

360

1x 3-Tagespauschale zu 195,- EUR              195,00 EUR

361

2x Tagespauschale zu je 65,- EUR              130,00 EUR

362

Nebenkosten:

363

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 54,- EUR              54,00 EUR

364

2x Tagespauschale Vollkasko zu je 18,- EUR              36,00 EUR

365

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

366

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

367

---------------------

368

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              461,00 EUR

369

Abzüglich gezahlter 367,25 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 93,75 EUR.

370

Schadensfall U

371

(Unfalldatum: 08.07.2009, Mietdauer: 13 Tage, PLZ-Gebiet: 531, Fzg-Gruppe: 4)

372

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

373

Grundmiete:

374

1x Wochenpauschale zu 467,- EUR              467,00 EUR

375

2x 3-Tagespauschale zu je 261,- EUR              522,00 EUR

376

Nebenkosten:

377

1x Wochenpauschale Vollkasko zu 154,- EUR              154,00 EUR

378

2x 3-Tagespauschale Vollkasko zu je 66,- EUR              132,00 EUR

379

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

380

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

381

13x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR              156,00 EUR

382

---------------------

383

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              1.477,00 EUR

384

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 264,- EUR anstatt der geschätzten 286,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.455,- EUR auszugehen.

385

Abzüglich gezahlter 700,- EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 755,- EUR.

386

Schadensfall Maa

387

(Unfalldatum: 20.06.2009, Mietdauer: 9 Tage, PLZ-Gebiet: 539, Fzg-Gruppe: 6)

388

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

389

Grundmiete:

390

1x Wochenpauschale zu 722,- EUR              722,00 EUR

391

2x Tagespauschale zu je 105,- EUR              210,00 EUR

392

Nebenkosten:

393

1x Wochenpauschale Vollkasko zu 168,- EUR              168,00 EUR

394

2x Tagespauschale Vollkasko zu je 24,- EUR              48,00 EUR

395

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

396

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

397

---------------------

398

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              1.194,00 EUR

399

Mangels Vortrags zur Notwendigkeit einer Anhängerkupplung (Vorhandensein am verunfallten Fahrzeug) steht der Klägerin insoweit kein Anspruch zu.

400

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von 658,- EUR anstatt der geschätzten 722,- EUR und für die Tagespauschale von zusammen 195,- EUR anstatt der geschätzten 210,- EUR sowie Kosten für die Vollkaskoversicherung von 208,- EUR anstatt der geschätzten 216,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.107,- EUR auszugehen.

401

Abzüglich gezahlter 675,- EUR verbleibt grundsätzlich ein Anspruch in Höhe von 432,- EUR. Allerdings macht die Klägerin nur die Netto-Kosten geltend, so dass ein Anspruch nur in Höhe von 255,25 EUR besteht.

402

Schadensfall U

403

(Unfalldatum: 01.07.2009, Mietdauer: 5 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 4)

404

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

405

Grundmiete:

406

1x 3-Tagespauschale zu 261,- EUR              261,00 EUR

407

2x Tagespauschale zu je 87,- EUR              174,00 EUR

408

Nebenkosten:

409

1x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 66,- EUR              66,00 EUR

410

2x Tagespauschale Vollkasko zu je 22,- EUR              44,00 EUR

411

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

412

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

413

5x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR              60,00 EUR

414

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415

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              651,00 EUR

416

Abzüglich gezahlter 408,65 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 242,35 EUR.

417

Schadensfall O

418

(Unfalldatum: 15.08.2009, Mietdauer: 14 Tage, PLZ-Gebiet: 565, Fzg-Gruppe: 5)

419

Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:

420

Grundmiete:

421

2x Wochenpauschale zu je 647,60 EUR              1.295,20 EUR

422

Nebenkosten:

423

2x Wochenpauschale Vollkasko zu je 154,- EUR              308,00 EUR

424

1x Zustellkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

425

1x Abholkosten zu 23,- EUR              23,00 EUR

426

14x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR              168,00 EUR

427

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428

geschätzte erforderliche Mietwagenkosten              1.817,20 EUR

429

Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von zusammen 1.148,- EUR anstatt der geschätzten 1.295,20 EUR und Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 264,- EUR anstatt der geschätzten 308,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.626,- EUR auszugehen.

430

Abzüglich gezahlter 761,05 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 864,95 EUR.

431

6.

432

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

433

7.

434

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

435

III.

436

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Ausführungen zur Anwendbarkeit der Schwacke-Liste und ihre Eignung als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es handelt sich – wie der BGH mehrfach betont hat (z.B. BGH, NJW 2008, 2910 und NJW 2009, 58) – um eine Frage tatrichterlichen Ermessens, über die der Senat im Einzelfall zu entscheiden hat.

437

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 13.000,- EUR