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Oberlandesgericht Köln·3 U 46/15·29.07.2015

OLG Köln – Teilweise Abänderung: Zahlung weiterer 2.150 € nebst Zinsen

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln hat das Urteil des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Nachzahlung von 2.150,00 EUR nebst Zinsen seit 02.09.2014 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 78,90 EUR verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß § 313a Abs. 1 ZPO nicht wiedergegeben.

Ausgang: Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Nachzahlung und Kostenerstattung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann ein erstinstanzliches Urteil im Umfang der Entscheidung abändern und die unterlegene Partei zur Zahlung weiterer Geldbeträge verurteilen.

2

Mehrere Schuldner können vom Gericht gesamtschuldnerisch zur Leistung einer Geldforderung verurteilt werden; dies umfasst auch die gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht.

3

Die Kostenentscheidung kann so getroffen werden, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; dies gilt auch für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung, soweit sie erstattungsfähig ist.

4

Ein Gericht kann ein Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären, um die Durchsetzbarkeit der Anspruchsentscheidung zu sichern.

5

Gemäß § 313a Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf die Abdruckung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn dies rechtlich zulässig ist und die Entscheidung nicht beeinträchtigt.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19 O 211/14

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, unter teilweiser Abänderung des am 02.03.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 19 O 211/14 - als Gesamtschuldner, an die Klägerin weitere 2.150,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 zu zahlen und die Klägerin von weitergehenden Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 78,90 EURO freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe: (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wird auf 2.150,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.