Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·3 U 45/92·04.02.1993

Unfalltotalschaden: Kein Zuwarten mit Restwertverkauf für Versichererangebot erforderlich

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall (wirtschaftlicher Totalschaden) verkaufte der Geschädigte das Fahrzeug zeitnah zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert. Der Haftpflichtversicherer berief sich auf ein später mitgeteiltes höheres Restwertangebot und rügte einen Verstoß gegen § 254 BGB. Das OLG Köln stellte klar, dass der Geschädigte weder vor dem Verkauf ein Restwertangebot des Versicherers abwarten noch ihm zuvor Gelegenheit zur Abgabe eines solchen geben muss, wenn er auf das Gutachten vertraut. Mietwagenkosten sind nur für eine angemessene Prüfungs- und Wiederbeschaffungsfrist ersatzfähig; ersparte Eigenaufwendungen sind im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen.

Ausgang: Berufung des Versicherers teilweise erfolgreich (Mietwagen gekürzt), Anschlussberufung des Geschädigten erfolgreich (Restwert 6.000 DM); im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens nach § 249 Satz 2 BGB darf der Geschädigte grundsätzlich den im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert seiner Schadensabrechnung zugrunde legen.

2

Ein Geschädigter ist vor der Veräußerung des Unfallfahrzeugs nicht verpflichtet, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer Gelegenheit zur Unterbreitung eines Restwertangebots zu geben, solange kein Hinweis des Versicherers auf ein beabsichtigtes eigenes Verwertungsmanagement erfolgt ist.

3

Ein später mitgeteiltes höheres Restwertangebot des Haftpflichtversicherers ist dem Geschädigten nicht entgegenzuhalten, wenn es erst nach bereits erfolgter Verwertung des Unfallfahrzeugs zugeht und die Verwertung zeitnah und sachgerecht erfolgt ist.

4

Eine zur Schadensregulierung gesetzte Zahlungsfrist enthält ohne ausdrückliche Erklärung regelmäßig keine Verpflichtung des Geschädigten, bis zum Fristablauf von Verwertungsmaßnahmen abzusehen; ein Vertrauenstatbestand des Versicherers wird dadurch nicht begründet.

5

Mietwagenkosten sind nur für eine angemessene Prüfungs- und Wiederbeschaffungsfrist ersatzfähig; im Rahmen der Vorteilsausgleichung sind ersparte Eigenbetriebskosten des Geschädigten abzusetzen und können gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.

Relevante Normen
§ UNFALLFAHRZEUG§ RESTWERT§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 Pflichtversicherungsgesetz§ 287 ZPO§ 249 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 498/91

Leitsatz

1. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des Unfallfahrzeuges Gelegenheit zu Abgabe eines Restwertangebots zu geben. 2. Er braucht auch mit der Verwertung des Unfallfahrzeuges nicht zu warten, wenn er dem Haftpflichtversicherer (zur Regulierung des Schadens) eine Frist gesetzt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.01.1992 - 1 U 498/91 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.470,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1. zu 21 %, die Klägerin zu 2. zu 9 % und die Beklagte zu 70 %. Der Beklagte trägt 77 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 21 %, die Klägerin zu 2. zu 9 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 21 %, die Beklagte zu 79 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. kann die Vollstreckung ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM, die Klägerin zu 2. kann sie durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger zu 1. Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Rubrum

1

##blob##nbsp;

Tatbestand

3

##blob##nbsp;

4

Der von der Klägerin zu 2. gesteuerte Pkw des Klägers zu 1. Marke V. wurde am 28.06.1991 bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grun-de nach in vollem Umfang haftet, beschädigt. In dem noch am Unfalltag auf Veranlassung des Klä-gers zu 1. erstatteten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen G. kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß das Fahrzeug einen wirtschaftli-chen Totalschaden erlitten hat. Den Wiederbeschaf-fungswert hat der Sachverständige auf 21.600,-- DM und den Restwert auf 6.000,-- DM beziffert. Als Wiederbeschaffungsfrist für ein gleichwertiges Fahrzeug hat er 12 bis 14 Tage angenommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.1991, dem das Sachverständigengutachten beigefügt war, beziffer-te der Kläger zu 1. seinen vorläufigen Gesamt-schaden auf 19.459,69 DM und bat um Überweisung dieses Betrages bis zum 15.07.1991. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 03.07.1991 (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 12.01.1993) verwiesen. Das Schreiben ging am 05.07.1991 - ei-nem Freitag - bei der Beklagten ein. Am 08.07.1991 (dem darauffolgenden Montag) veräußerte der Klä-ger das Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 6.000,-- DM. Unter dem 09.07.1991 setzte die Be-klagte den Prozeßbevollmächtigten des Klägers von einem ihr vorliegenden Restwertangebot für den Wa-gen in Höhe von 9.000,-- DM in Kenntnis.

5

##blob##nbsp;

6

Mit der Klage hat der Kläger zu 1. wegen des ihm an dem Fahrzeug entstandenen Schadens noch Zahlung von 3.000,-- DM (21.600,-- DM abzüglich Restwert von 6.000,-- DM abzüglich gezahlter 12.600,-- DM), Mietwagenkosten in Höhe von 4.016,71 DM und An- und Abmeldekosten in Höhe von 120,-- DM begehrt. Der Kläger hat am 15.07.1991 ein I.-fahrzeug angeschafft, um die Zeit bis zum Oktober 1991 zu überbrücken. Zu diesem Zeitpunkt sollte nämlich das von ihm bestellte Neufahrzeug zur Auslieferung kommen. Die Klägerin zu 2. hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes für ein unfallbedingt erlittenes HWS-Syndrom begehrt.

7

##blob##nbsp;

8

Der Kläger hat behauptet, er habe an sich das Unfallfahrzeug am 29.06.1991 veräußern und einen Ausstellungswagen der Firma, bei der er unstreitig beschäftigt ist, erwerben wollen. Infolge des Un-falles habe sich der Verkauf aber zerschlagen.

9

##blob##nbsp;

10

Die Kläger haben beantragt,

11

##blob##nbsp;

12

##blob##nbsp;

13

##blob##nbsp;

14

die Beklagte zu verurteilen,

15

an den Kläger zu 1. 7.136,71 DM nebst 4 %

  1. an den Kläger zu 1. 7.136,71 DM nebst 4 %
16

##blob##nbsp;

17

##blob##nbsp;

18

##blob##nbsp;

19

Zinsen seit dem 21.07.1991 zu zahlen,

20

an die Klägerin zu 2. 700,-- DM nebst 4 %

  1. an die Klägerin zu 2. 700,-- DM nebst 4 %
21

##blob##nbsp;

22

##blob##nbsp;

23

##blob##nbsp;

24

Zinsen seit dem 27.08.1991 zu zahlen.

25

##blob##nbsp;

26

Die Beklagte hat beantragt,

27

##blob##nbsp;

28

die Klage abzuweisen.

29

##blob##nbsp;

30

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger zu 1. müsse sich bei dem Fahrzeugschaden einen Restwert von 9.000,-- DM anrechnen lassen. Ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten bestehe nicht. Sie hat sich ferner gegen die Höhe des beantragten Schmer-zensgeldes - dies in Anbetracht ihrer unstreitig vorprozessual bereits geleisteten Zahlung - ge-wandt.

31

##blob##nbsp;

32

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.163,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1991 an den Kläger zu 1. verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Mietwagen -sowie An- und Abmeldekosten hat es in vollem Umfang zuerkannt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe schlüssig dargetan, daß es nur infolge des Unfalls nicht zum Ankauf des anderen Fahrzeugs am Tag nach dem Unfall gekommen sei. Als Restwert für das Unfallfahrzeug hat das Landgericht einen Betrag von 9.000,-- DM angesetzt, weil der Kläger zu 1. der Beklagten nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, ein günstigeres Restwertangebot zu unter-breiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 61 bis 67 d.A. verwiesen.

33

##blob##nbsp;

34

Gegen dieses ihr am 28.01.1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.02.1992 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 21.04.1992 begründet. Der Kläger zu 1. hat mit Schriftsatz vom 24.06.1992 Anschlußberufung eingelegt und diese in demselben Schriftsatz be-gründet.

35

##blob##nbsp;

36

Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und ergänzt ihn nach Maßgabe der zweit-instanzlichen Schriftsätze. Sie meint, der Kläger sei gehalten gewesen, einen Kredit aufzunehmen und habe sodann - wie ursprünglich geplant - am Tag nach dem Unfall den Ausstellungswagen seines Ar-beitgebers erwerben müssen.

37

##blob##nbsp;

38

Die Beklagte beantragt,

39

##blob##nbsp;

40

##blob##nbsp;

41

##blob##nbsp;

42

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 15.01.1992 - 1 O 498/91 - die Klage abzuweisen, so-weit mehr als 200,-- DM zuerkannt worden sind.

43

##blob##nbsp;

44

Der Kläger beantragt,

45

##blob##nbsp;

46

##blob##nbsp;

47

##blob##nbsp;

48

die Berufung zurückzuweisen und auf sei-ne Anschlußberufung hin die Beklagte un-ter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 15.01.1992 zu verurteilen, an den Kläger über den bereits zuerkannten Betrag in Höhe von 4.136,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1991 weitere 3.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1991 zu zahlen.

49

##blob##nbsp;

50

Er behauptet, der Ankauf des Ausstellungswagens habe sich schon vor dem Unfall zerschlagen. Zu dem geltend gemachten Sachschaden vertritt er die Auf-fassung, sich auf die von dem Sachverständigen ge-machten Angaben zu dem Restwert des Fahrzeuges habe verlassen zu dürfen.

51

##blob##nbsp;

Entscheidungsgründe

53

##blob##nbsp;

54

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Die Anschlußberufung des Klägers zu 1. ist hingegen begründet. Die Klägerin zu 2. ist, wie sich aus dem angefochtenen Urteil und der Beru-fungsbegründung zweifelsohne ergibt, im Berufungs-verfahren nicht mehr beteiligt.

55

##blob##nbsp;

56

Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 2.410,-- DM. Das Begehren des Klägers findet seinen rechtlichen Grund in § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Pflicht-versicherungsgesetz. Er hat im Grundsatz einen An-spruch auf Erstattung von Mietwagenkosten. Der Klä-ger war gehalten, aus Gründen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht sich im Hinblick auf den nur voraussichtlichen Liefertermin des von ihm be-stellten Neuwagens im Oktober 1991 ein I.-fahrzeug anzuschaffen. Zwischen dem Unfallzeitpunkt und der - auch nur voraussichtlichen - Lieferung des neuen Wagens lagen mehr als 3 Monate. Auch in den Fällen des Erwerbs eines I.-fahrzeug muß jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Geschädigte die entstandenen Mehrkosten für den Erwerb des I.-fahr-zeug es nicht geltend macht, dem Geschädigten eine Überlegungs- und Wiederbeschaffungsschrift für den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zugebilligt werden. Die Prüfungsfrist ist hier nur auf 2 Tage zu bemessen, da das Gutachten des Sachverständigen G. noch am Unfalltag erstellt worden ist und eindeutig einen wirtschaftlichen Totalschaden aufweist. Der Kläger war aber nicht verpflichtet, schon am Tag nach dem Unfall - einem Freitag - ein Ersatzfahr-zeug anzuschaffen. Eine solche Frist ist zu kurz bemessen. Dem Kläger war nicht zuzumuten, sich noch am Unfalltage Kreditmittel zu beschaffen, um den ursprünglich in Aussicht genommenen Kaufvertrag er-füllen zu können. Eine Prüfungs- und Wiederbeschaf-fungsfrist von 12 Tagen ist im vorliegenden Fall für den Erwerb eines I.- fahrzeuges nach Auffassung des Senates angemessen. Eine Frist von 12 Tagen hat der Sachverständige für den Erwerb eines gleichwer-tigen Fahrzeuges für angemessen erachtet. Hiervon ist mit Rücksicht auf den Beruf des Klägers ein Abschlag von 2 Tagen zu machen. Der Kläger ist selber in der Kfz-Branche tätig und hat demgemäß einen besseren Überblick über den Markt sowie bessere Verbindungen. Er hat nicht dargetan, aus welchem Grund ihm die Anschaffung eines Ersatzfahr-zeuges binnen der vom Sachverständigen angegebenen Frist nicht möglich gewesen ist. Von dem hiernach zu errechnenden Betrag von 2.835,32 DM muß sich der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung die erspar-ten Betriebskosten, die ihm bei der Benutzung sei-nes eigenen Fahrzeuges entstanden wären, abziehen lassen (vgl. dazu BGH, DAR 1963, 270; OLG München, Versicherungsrecht 1976 1145, 1147). Der Senat schätzt die insoweit anzurechnende Ersparnis des Klägers für die sonst anfallenden Kosten der Unter-haltung seines Fahrzeuges gemäß § 287 ZPO auf 15 %, mithin rund 425,30 DM.

57

##blob##nbsp;

58

Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagte ferner - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden ist - einen Anspruch auf Ersatz von An- und Abmeldekosten in Höhe von 60,-- DM.

59

##blob##nbsp;

60

Die Anschlußberufung des Klägers ist in vollem Umfang begründet. Er hat im Hinblick auf den Fahr-zeugschaden gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 3.000,-- DM. Als Restwert für das Unfallfahrzeug ist nur ein Betrag von 6.000,-- DM anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei einer Sachbeschädigung, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen; auf die individuellen Erkenntnis- und Einflußmög-lichkeiten des Geschädigten ist Bedacht zu nehmen (BGH, NJW 1985, 2469, 2470; BGH, NJW 1992, 903). Sie müssen auch bei der Frage herangezogen wer-den, in welcher Höhe ihm bei der Verwertung des Unfallfahrzeuges kein Schaden entstanden ist. Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung führt dazu, daß der Geschädigte das Unfallfahrzeug bei einer Werk-statt seines Vertrauens in Zahlung geben darf, ohne von dem Versicherer auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden zu können. Eine andere Betrach-tungsweise würde die dem Geschädigten zustehen-de Ersetzungsbefugnis unterlaufen (BGH, NJW 1985, 2469, 2470; BGH, NJW 1992, 903 f.). Hat der Geschä-digte ein Sachverständigengutachten zur Schadens-höhe eingeholt, darf er seiner Abrechnung den von dem Sachverständigen ermittelten Restwertbetrag zu-grundelegen (BGH, NJW 1992, 903, 904; OLG München, NZV 1992, 362, 364).

61

##blob##nbsp;

62

Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte dem Kläger ein höheres Restwertangebot unterbreitet hat. Im Zeitpunkt von dessen Zugang hatte der Kläger das Unfallfahrzeug bereits veräußert. Er war nicht gehalten, mit dem Verkauf weiter zuzu-warten. Die Schadensminderungspflicht gebietet es grundsätzlich, für eine rasche Verwertung Sorge zu tragen (Kempgens, NZV 1992, 307, 308). Hat die Versicherung die Absicht, die Verwertung selber in die Hand zu nehmen oder hierbei durch Einholung von Restwertangeboten mitzuwirken, gehört es zu ihren Obliegenheiten, den Versicherungsnehmer darauf hin-zuweisen. Einem durchschnittlichen Versicherungs-nehmer ist das Institut der Restwertangebote fremd; er vertraut vielmehr auf die Feststellungen des von ihm beauftragen Sachverständigen und darf auch dar-auf vertrauen (OLG München, a.a.O.; LG Mönchenglad-bach, VersR 1989, 1163; LG Bielefeld, NJW-RR 1990, 348; Himmelrich/Klinmke, Rz. 1051 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Ein Hinweis der Beklagten, daß sie sich selber um die Verwertung des Unfallfahrzeuges bemühen will, ist vorliegend unstreitig nicht er-folgt.

63

##blob##nbsp;

64

Der Kläger hat gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 BGB schließlich auch nicht deswegen ver-stoßen, weil er das Fahrzeug veräußert hat, ohne den Ablauf der der Beklagten gesetzten Frist abzu-warten. Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, daß der Kläger vor dem Fristablauf nichts hinsicht-lich der Verwertung des Unfallfahrzeuges unterneh-men werde. Die Fristsetzung diente vielmehr aus-schließlich der Regulierung des gesamten dem Kläger entstandenen Schadens. Er hat mit seinem Schreiben eindeutig nur zum Ausdruck gebracht, dem Zahlungs-eingang bis zum 15.07.1991 entgegenzusehen. Eine Zusage, bis zum Ablauf der Frist mit der Verwertung des Unfallfahrzeuges zuzuwarten, kann dem bei verständiger Würdigung nach Auffassung des Senates nicht entnommen werden (anderer Ansicht: OLG Köln, Urteil vom 28.04.1992 - 9 U 1/92 -, OLG-Report 1992, 216 f.).

65

##blob##nbsp;

66

Mit Rücksicht auf die vorgenannte Entscheidung läßt der Senat die Revision zu.

67

##blob##nbsp;

68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

69

##blob##nbsp;

70

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 6.936,71 DM.