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Oberlandesgericht Köln·3 U 44/95·05.08.1996

Berufung zurückgewiesen: Zehnjährige Bindung bei Anmietung von Telefonanlage bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten machten Berufung gegen ein Urteil, das dem Kläger vollständigen Anspruch aus einem zehnjährigen Miet-/Leasingvertrag über eine Telefonnebenstellenanlage gab. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte die vom Landgericht angelegte, nicht ergänzungsbedürftige Begründung unter Bezug auf BGH-Rechtsprechung. Persönliche Härten, wie sie in Versicherungsfällen relevant sind, seien hier nicht gegeben; Kündigungsprivilegien des Vertrages greifen nur bei Wegfall des Bedarfes.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn wird zurückgewiesen; Klage in vollem Umfang bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vertraglich vereinbarte langjährige Bindungsdauer (z.B. zehn Jahre) für die mietvertragsähnliche Überlassung einer technischen Anlage an ein kaufmännisches Unternehmen ist grundsätzlich zulässig und durch die BGH-Rechtsprechung gedeckt.

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Auf Entscheidungen aus dem Versicherungsrecht, die persönliche und soziale Härten des Verbrauchers berücksichtigen, kann gegenüber gewerblich handelnden Unternehmen nicht ohne Weiteres rückgeschlossen werden.

3

Eine vertragliche Klausel, die für den Fall des vollständigen Wegfalls des Bedarfs pauschalierten Schadensersatz vorsieht, berechtigt nicht generell zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, wenn der Kunde die Leistung von Dritten bezieht.

4

Die persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers neben der Gesellschaft kann sich aus einem Anscheins- bzw. Rechtsscheinstatbestand ergeben; derjenige, der persönliche Haftung geltend macht, trifft insoweit eine Darlegungs- und Beweislast des Gegenteils betreffend Kenntnis der wahren Gesellschaftsverhältnisse.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 GmbHG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 546 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14 O 198/94

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.02.1995 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (14 O 198/94) wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender sowie nicht ergänzungsbedürftiger Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben.

4

Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung.

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Was die zehnjährige Vertragsdauer angeht, so hat sich das Landgericht zu Recht auf die einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1985, 2328 gestützt, die sich gleichfalls auf einen Vertrag über eine Telefonnebenstellenanlage bezieht. Eine gewisse Bestätigung hat diese Rechtsprechung durch die neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1993, 1133, 1134 gefunden, mit der die Gültigkeit einer zwölfjährigen Bindung eines mit einem Nichtkaufmann geschlossenen Breitbandkabelvertrags angenommen worden ist.

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Demgegenüber ist die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs IV ZR 183/93 aus dem Versicherungsbereich nicht übertragbar. Das Verhältnis des normalen Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung und die sich daraus ergebende Interessenlage der Vertragspartner ist in keiner Weise vergleichbar mit der Anmietung einer Telefonanlage durch ein kaufmännisches Unternehmen.

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Insbesondere die in der genannten Entscheidung hervorgehobenen persönlichen und sozialen Aspekte bei dem Versicherungsnehmer, die zu einer außerordentlichen unzumutbaren Belastung durch die langjährige Bindung führen können, fehlen bei einer mietvertragsähnlichen Sachüberlassung an ein kaufmännisches Unternehmen. Hier sind überdies für den Fall der Aufgabe der Anlage, etwa wegen Geschäftsveränderung, und des Vermögensverfalls in Ziff. 7.2 des Vertrages Regelungen über eine vorzeitge Vertragsbeendigung getroffen.

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Daß die vereinbarte Bindungsdauer nicht übermäßig lang ist und den Beklagten ein Festhalten am Vertrag für die gesamte vertraglich vereinbarte Dauer durchaus zumutbar ist, ergibt sich auch bereits aus dem Umstand, daß die Beklagte zu 2) erst nach über neun Jahren nach dem Vertragsschluß aus dem Vertrag strebt.

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Was den Fortschritt in der Technik angeht, so wäre die Beklagte zu 2) nicht gehindert gewesen, eine Optimierung ihrer Anlage durch die Klägerin vornehmen zu lassen. Daß dies teurer gewesen wäre als bei anderen Anbietern, ist nicht derart schwerwiegend, daß man der Beklagten zu 2) gestatten könnte, sich vorzeitig aus ihren vertraglichen Bindungen lösen zu können.

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Die Beklagten können sich auch nicht unter Hinweis auf einen Neukauf erfolgreich auf Ziffer 7.2. des Vertrages berufen.

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Diese Klausel beinhaltet lediglich eine Privilegierung für den Fall, daß der Kunde - etwa wegen Geschäftsaufgabe - überhaupt keine Anlage mehr benötigt. Nur für diesen Fall will die Klägerin sich nach dem Vertrag mit einem pauschalierten Schadensersatz begnügen. Für den Fall, daß der Kunde aber von anderer Seite eine Anlage bezieht - wobei dem Sinn nach die rechtliche Einordnung des Kausalgeschäfts, das der "Einrichtung" einer von dritter Seite bezogenen Anlage zugrunde liegt, keine Rolle spielt - soll es aber grundsätzlich bei der Vertragserfüllung verbleiben.

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Auch hinsichtlich der Annahme der Passivlegitimation des Beklagten zu 1) begegnet das angefochtene Urteil keinen Bedenken, weil es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, die neben den Regeln über die Willenserklärungen und -vertretungen ein davon losgelöstes "Anscheinsinstitut" geschaffen hat und dabei die Rechtsscheinhaftung des GmbH-Geschäftsführers, der bei Vertragsschluß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG verstößt, so weit faßt, daß sie den Geschäftsführer neben der GmbH und nicht nur subsidiär haften läßt (vgl. BGH NJW 1990, 2678 ff.).

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Bezogen auf den konkreten Fall kommt es nur darauf an, ob die Klägerin die wahren gesellschaftlichen Rechtsverhältnisse wirklich nicht gekannt hat. Der Beklagte zu 1) ist für das Gegenteil darlegungs- und beweispflichtig. Dem hat er nicht genügt. Es gibt zwar einige - im Ergebnis aber nicht ausreichende - Indizien dafür, daß die Klägerin Bescheid wußte. Zu nennen ist zum einen das Antwortschreiben der Klägerin vom 30.04.1992 auf die Kündigung vom 16.04.1992, das an die Beklagte zu 2) adressiert ist, zum anderen die beiden 1991 und 1992 gegen die Beklagte zu 2) durchgeführten Mahnverfahren wegen rückständiger Mieten.

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Beide Umstände belegen letztlich aber nur, daß die Klägerin erst lange nach dem Vertragsschluß gewußt bzw. erfahren hat, daß das Beklagtenunternehmen von der Beklagten zu 2) betrieben wurde.

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Daß die Klägerin schon vor Vertragsabschluß von der Beklagten zu 2) Geschäftspost mit der korrekten GmbH-Bezeichnung erhalten hat, ist von Beklagtenseite nicht konkret dargelegt worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Der Anregung der Beklagten, die Revision zuzulassen, konnte nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich weder um eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung noch weicht die Entscheidung des Senats von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

18

Streitwert der Berufung und Beschwer für die Beklagten:

19

16.643,03 DM