Berufung abgewiesen wegen unzulässigen neuen Vortrags nach §531 Abs.2 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des LG Köln ein und brachte in der Berufung neue Tatsachenbehauptungen vor, wonach sich sein Finger im Hundehalsband verfangen habe. Das OLG wies die Berufung zurück, da der neue Vortrag als verspätet und nach §531 Abs.2 ZPO nicht zuzulassen war. Eine Hinweispflicht des Erstgerichts bestand nicht, und der Vortrag hätte bereits in erster Instanz erfolgen müssen.
Ausgang: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §531 Abs.2 ZPO ist neuer erstinstanzlich nicht vorgetragener Sachvortrag in der Berufungsinstanz nur dann zuzulassen, wenn die in den Nummern der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die Hinweispflicht des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne des §531 Abs.2 Nr.1 ZPO setzt voraus, dass das Unterlassen des Vortrags kausal durch ein Fehlverhalten des erstinstanzlichen Gerichts verursacht wurde; fehlt diese Kausalität, ist die Zulassung ausgeschlossen.
Neuer Vortrag, der ohne Nachlässigkeit bereits in erster Instanz hätte geltend gemacht werden müssen, ist nach §531 Abs.2 Nr.3 ZPO nicht zuzulassen.
Gegenvorstellungen oder erneute Einwände in der Berufung begründen die Zulassung neuen, zuvor nicht substantiiert vorgetragenen Tatsachen nicht, wenn diese bereits in erster Instanz vorgebracht werden konnten und dort entbehrlich waren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 37 O 610/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.1.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 37 O 610/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 10.095,50 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Auch die erneuten Einwände aus dem Schriftsatz vom 13.8.2008 geben keinen Anlass, abweichend von den erteilten Hinweisen die Erfolgsaussichten der Berufung anders zu beurteilen. Soweit der Kläger in diesem Schriftsatz vorträgt, er habe den Hund nicht mit der rechten Hand losgelassen, sondern der Hund habe sich ohne Zäsur erst von der rechten, dann von der linken Hand losgerissen, dabei habe sich sein Ringfinger der linken Hand im Hundehalsband verfangen und verdreht, handelt es sich um neuen Vortrag, den die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.10.2008 bestritten haben. Dieser Vortrag ist nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen:
§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht erfüllt. Zwar hatte das Landgericht den Vortrag dazu, auf welche Weise der Kläger den Hund festhielt, erkennbar für unerheblich gehalten, denn es entschied, der Kläger habe sich gar nicht in den Kampf der Hunde einmischen dürfen. Allerdings ist diese Rechtsansicht für den erstinstanzlichen Vortrag nicht kausal geworden, was ungeschriebene Voraussetzung von § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist (BGH, Urteil vom 23.9.2004, VII ZR 173/03, MDR 2005, 206). Das Landgericht hätte selbst dann, wenn es die Art des Festhaltens für erheblich gehalten hätte, keinen Hinweis geben müssen, dass hierzu Vortrag fehle, denn dieser Vortrag war erfolgt. Bereits in der Klageschrift hatte der Kläger auf S. 3 vorgetragen, er habe den Hund der Beklagten erst mit beiden Händen und dann nur noch mit der linken Hand festgehalten. Diesen Vortrag hat er mit Schriftsatz vom 20.9.2007 (S. 7 = Bl. 65 GA) vertieft, ohne zu erwähnen, seine linke Hand habe sich im Halsband verfangen und er habe deshalb nicht mehr loslassen können. Mangels Hinweispflicht des Landgerichts ist ein Verfahrensmangel erster Instanz nicht erkennbar (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Vortrag ist nicht ohne Nachlässigkeit nicht schon im ersten Rechtszug geltend gemacht worden (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Denn wenn der jetzige Vortrag zuträfe, dann hätte er schon in erster Instanz erfolgen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten bereits mit der Klageerwiderung geltend gemacht hatten, der Kläger habe den Hund "völlig grundlos" festgehalten; es stelle sich die Frage, warum er ihn nicht einfach losgelassen habe (S. 4 = Bl. 48 GA). Dies bot dem Kläger hinreichenden Anlass vorzutragen, dass ihm dies nicht möglich gewesen sei.
- § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht erfüllt. Zwar hatte das Landgericht den Vortrag dazu, auf welche Weise der Kläger den Hund festhielt, erkennbar für unerheblich gehalten, denn es entschied, der Kläger habe sich gar nicht in den Kampf der Hunde einmischen dürfen. Allerdings ist diese Rechtsansicht für den erstinstanzlichen Vortrag nicht kausal geworden, was ungeschriebene Voraussetzung von § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist (BGH, Urteil vom 23.9.2004, VII ZR 173/03, MDR 2005, 206). Das Landgericht hätte selbst dann, wenn es die Art des Festhaltens für erheblich gehalten hätte, keinen Hinweis geben müssen, dass hierzu Vortrag fehle, denn dieser Vortrag war erfolgt. Bereits in der Klageschrift hatte der Kläger auf S. 3 vorgetragen, er habe den Hund der Beklagten erst mit beiden Händen und dann nur noch mit der linken Hand festgehalten. Diesen Vortrag hat er mit Schriftsatz vom 20.9.2007 (S. 7 = Bl. 65 GA) vertieft, ohne zu erwähnen, seine linke Hand habe sich im Halsband verfangen und er habe deshalb nicht mehr loslassen können.
- Mangels Hinweispflicht des Landgerichts ist ein Verfahrensmangel erster Instanz nicht erkennbar (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
- Der Vortrag ist nicht ohne Nachlässigkeit nicht schon im ersten Rechtszug geltend gemacht worden (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Denn wenn der jetzige Vortrag zuträfe, dann hätte er schon in erster Instanz erfolgen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten bereits mit der Klageerwiderung geltend gemacht hatten, der Kläger habe den Hund "völlig grundlos" festgehalten; es stelle sich die Frage, warum er ihn nicht einfach losgelassen habe (S. 4 = Bl. 48 GA). Dies bot dem Kläger hinreichenden Anlass vorzutragen, dass ihm dies nicht möglich gewesen sei.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 15.7.2008 Bezug genommen.