Berufung abgewiesen: Keine Schadensersatzhaftung für getöteten gepachteten Hengst
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgabe ihres verpachteten Hengstes nach dessen tödlicher Verletzung. Das OLG Köln wies die Berufung ab und bestätigte die Abweisung der Klage, da die Beklagte den Entlastungsbeweis geführt hat. Es lagen weder eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht noch ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs.1 BGB vor. Die sofortige Tötung war tierärztlich geboten und kausal nicht ersatzbegründend.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Schadensersatzklage wegen tödlicher Verletzung des gepachteten Pferdes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beschädigung oder Untergang einer Pachtsache, deren Ursache in dem Obhutsbereich des Pächters liegt, obliegt dem Pächter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verschlechterung auf vertragsgemäßem Gebrauch beruht und nicht von ihm zu vertreten ist.
Verändert oder zerstört der vertragsgemäße Gebrauch die Pachtsache, trifft den Pächter hierfür keine Haftung (§§ 581 Abs.2, 538 BGB), sofern er den Entlastungsbeweis führt.
Ist die sofortige Tötung eines verletzten Tieres aus tierärztlicher Sicht unumgänglich und nicht aufschiebbar, rechtfertigt dies ein sofortiges Einschreiten ohne vorherige Benachrichtigung des Eigentümers; eine unterlassene Vorabinformation begründet nur dann Haftung, wenn sie kausal für den geltend gemachten Schaden ist.
Eine Haftung nach § 823 Abs.1 BGB wegen Verletzung des Eigentums setzt eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten voraus; sind diese Pflichten nicht verletzt, scheidet deliktische Haftung aus.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 O 174/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Dezember 2008 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 174/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Unmöglichkeit der Rückgabe des von ihr an die Beklagte verpachteten Vollbluthengstes "T." bzw. wegen Verletzung des Eigentums an dem Pferd in Höhe des angeblichen Verkaufswertes von 8.000,00 € ist weder gemäß §§ 280, 281 BGB i.V.m. §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB noch gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet.
1.
Die Beklagte ist nicht gemäß §§ 280, 281 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Beklagte das Pferd nach Kündigung des Pachtvertrags durch die Klägerin nicht an diese zurückgeben konnte. Denn sie hat die Verletzung des Pferdes, die zu seiner Tötung geführt hat, nicht zu vertreten.
Wenn eine Pachtsache infolge des Pachtgebrauchs beschädigt oder zerstört wird und die Ursache dem Obhutsbereich des Pächters entstammt, trägt der Pächter die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung oder Zerstörung der Pachtsache nur auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen und nicht von ihm zu vertreten ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 235 für das Mietrecht). Veränderungen oder Verschlechterungen der Pachtsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Pächter gemäß §§ 581 Abs. 2, 538 BGB nicht zu vertreten.
Die Beklagte als Pächterin des Pferdes hat den ihr obliegenden Beweis geführt, dass sich der Trainingsritt am 19.06.2006 auf der Trainingsanlage M. in C. im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs des gepachteten Pferdes hielt. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Zeitpunkt des Ritts kein Unwetter mit Donnergrollen herrschte, wie von der Klägerin behauptet wird. Die Zeugen B.S. und Dr. L.S. haben übereinstimmend von einem unauffälligen Wetter zur Unfallzeit berichtet. Der Tierarzt Dr. S. hielt sich zur unmittelbaren Unfallzeit in einem ein paar Kilometer entfernten Nachbarort auf. Dort hat es weder geblitzt noch gedonnert noch geregnet. Die Zeugin B. S. bereitete gemeinsam mit ihrer Tochter das Pferd im Stall für den Ausritt der Tochter vor. Sie hat überzeugend geschildert, dass sie ihre Tochter nicht auf der Trainingsbahn hätte reiten lassen, wenn es geblitzt oder gedonnert hätte. Sie hat nach dem Vorfall mit der Beklagten ohne Regenbekleidung auf der Wiese gesessen. Es ist davon auszugehen, dass dies nicht geschehen wäre, wenn es zuvor geregnet hätte.
Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in einem Telefongespräch mit ihr erklärt, im Zeitpunkt des Rittes habe ein Unwetter mit Donnergrollen geherrscht, ist dieser Vortrag nicht bewiesen. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung der Klägerin als Partei (§§ 447, 448 ZPO) liegen nicht vor.
Die Beklagte hat auch den Entlastungsbeweis geführt, dass die Führmaschine auf dem Hofgelände im Unfallzeitpunkt durch eine Bretterwand in Höhe von ca. 1,50 m gesichert war, gegen die das Pferd gelaufen ist. Die Führmaschine hat weder ungesichert noch im unmittelbaren Ausgangsbereich der Trainingsbahn gestanden. Dies haben die Zeugen N., B. S. und Dr. L. S. anhand der ihnen vorgelegten Fotos (Bl. 129 d. A.) bestätigt.
Der Tierarzt Dr. S. hat ferner glaubhaft bestätigt, dass die Tötung des Pferdes im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen unumgänglich war und keinen Aufschub duldete. Daher musste die Beklagte die Klägerin nicht vor der Tötung informieren. Im Rahmen des Pachtvertrags war sie zwar zu einer anschließenden Unterrichtung der Klägerin verpflichtet. Das Unterlassen hat jedoch nicht zu dem geltend gemachten Schaden geführt.
Schließlich ist der Beklagten nicht anzulasten, dass der Zugang zu der Trainingsbahn während des Trainings der Beklagten unverschlossen war. Die Trainingsanlage ist nach der Aussage des Zeugen N., der früher Miteigentümer war, von der Berufsgenossenschaft genehmigt worden. Es gibt keine Vorschriften, wonach Trainingsbahnen wie die des M. zwingend rundum verschlossen gehalten werden müssen. Die Sicherungspflichten der Beklagten können sich nicht nach den nach der Rennordnung vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Besucher von Rennveranstaltungen und Turnieren orientieren. Denn hier handelt es sich weder um eine öffentliche Rennbahn noch um einen Turnierplatz, sondern um eine private Trainingsanlage, in deren Außenbereich sich keine Zuschauer aufzuhalten haben; dort ist nur mit Personen zu rechnen, die im Umgang mit Pferden erfahren sind.
Die Tierärzte N. und Dr. S. wussten aus der Kenntnis verschiedener Trainingsanlagen, dass derartige Anlagen üblicherweise im Zugangsbereich zur Bahn nicht abgesperrt sind. Der Zeuge Dr. S. sah eine Absperrung sogar als nachteilig an, weil die Pferde im Falle einer panikartigen Reaktion auf den ihnen bekannten Ausgang zurennen und die Gefahr besteht, dass sie dann gegen eine Absperrung anrennen und sich verletzen.
Unter diesen Umständen durfte die Beklagte mit dem Pferd der Klägerin die Trainingsanlage in dem Zustand nutzen, in dem sie sich befand, ohne dass ihr ein Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen wäre. Als Mieterin eines Einstellplatzes mit dem Recht, die Anlage zu nutzen, war sie nicht selbst für deren Sicherheit verantwortlich. Sie hätte das Pferd der Klägerin nur dann nicht ohne Verletzung ihrer Obhutspflicht dort trainieren dürfen, wenn sich die Anlage in einem Zustand befand, der bei sachkundiger Einschätzung eine Verletzung des Pferdes erwarten ließ. Hiervon kann aber nach der Aussage der beiden als Zeugen vernommenen Tierärzte gerade nicht ausgegangen werden. Das hat auch offensichtlich die Klägerin selbst nicht angenommen, als sie ihr Pferd der Beklagten zum Training überließ, denn sie kannte den Hof, auf dem das Pferd eingestellt war. Nach ihrem Berufungsvorbringen war ihr bei Abschluss des Pachtvertrages bekannt, dass und wo die Beklagte das Pferd auf einem Galopptrainingsgelände trainieren würde.
2.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich zugleich, dass die Beklagte der Klägerin nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung des Eigentums am Pferd haftet, weil sie ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt hat.
Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Berufungsstreitwert: 8.000,00 €