GmbH-Gesellschafterbürgschaft: Kein Widerruf nach HWiG bei Sicherung von GmbH-Schulden
KI-Zusammenfassung
Die Gesellschafter und die als Geschäftsführerin tätige Ehefrau einer GmbH hatten für Lieferforderungen aus laufender Geschäftsverbindung eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. In der Berufung widerriefen sie die Bürgschaft nach § 1 HWiG und beriefen sich zudem auf Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Das OLG Köln verneinte ein Widerrufsrecht, weil die Bürgschaft der Sicherung gewerblicher GmbH-Verbindlichkeiten diente und die Bürgen als Gesellschafter/Geschäftsführer nicht dem durch § 6 HWiG geschützten Verbraucherbereich zuzuordnen seien. Eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft wurde ebenfalls verneint; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung der Bürgen gegen die Inanspruchnahme aus der GmbH-Sicherungsbürgschaft zurückgewiesen; kein Widerruf nach HWiG, keine Sittenwidrigkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes finden nach § 6 HWiG keine Anwendung, wenn der Vertrag in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeschlossen wird.
Übernimmt ein Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eine Bürgschaft zur Sicherung von Verbindlichkeiten der GmbH, handelt er typischerweise nicht als schutzbedürftiger privater Verbraucher im Sinne des HWiG.
Besteht kein Widerrufsrecht nach dem HWiG, kommt es auf eine weitere Aufklärung der Umstände des Zustandekommens des Haustürkontakts (Telefonanbahnung/Ort der Unterzeichnung) nicht entscheidungserheblich an.
Eine Bürgschaft zur Sicherung erheblicher, aus laufender Geschäftsverbindung stammender Unternehmensverbindlichkeiten ist nicht allein deshalb sittenwidrig (§ 138 BGB), weil der Gläubiger die Stundung oder Weiterbelieferung von der Bürgschaftsübernahme abhängig macht.
Für die Annahme einer sittenwidrigen Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit bedarf es neben einer objektiven Überforderungslage regelmäßig auch subjektiver Voraussetzungen auf Seiten des Gläubigers.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 10/94
Leitsatz
Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der als Sicherheit für die Verbindlichkeiten der GmbH eine Bürgschaft gibt, genießt nicht den Schutz des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. November 1994 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 10/94 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 270.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit - auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse - in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagten waren Gesellschafter, die beklagte Ehefrau zugleich Geschäftsführerin der Firma P. Bedachungen GmbH in A.. Die Klägerin lieferte dieser in laufender Geschäftsverbindung Materialien für den Dachdeckerbedarf. Im Oktober 1992 wies das von der Klägerin für die Firma P. geführte Kontokorrentkonto einen von letzterer als berechtigt anerkannten Sollsaldo aus unbezahlten Warenlieferungen in den Jahren 1991 und 1992 in Höhe von insgesamt 172.412,17 DM auf. Für den Verzugsfall hatten die Klägerin und die Firma P. Zinsen in Höhe von 13 % vereinbart. Am 20.10.1992 fand zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und den Beklagten eine Besprechung statt, bei der ein Tilgungsplan vereinbart wurde, wonach der Altsaldo aus dem Jahre 1991 in Höhe von 20.361,91 DM bis zum 10.12.1992 und der verbleibende Saldo aus dem Jahre 1992 in wöchentlichen Teilbeträgen á 3.000,- DM zurückgeführt werden sollte. Desweiteren enthielt die Vereinbarung eine Verfallklausel. Ferner unterzeichneten die Beklagten am 20.10.1992 eine Bürgschaftserklärung, wonach sie gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle dieser bereits entstandenen oder noch entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen an die Firma P. übernahmen. Der Mitarbeiter der Klägerin erklärte ihnen dabei, daß ihre Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nur in Betracht komme, wenn die GmbH als Schuldnerin ausfalle.
In der Folgezeit kam die GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen entsprechend dem Tilgungsplan nicht nach. Die Klägerin beantragte daher am 21.7.1993 gegen die Firma P. und die Beklagten Mahnbescheid beim Amtsgericht Mönchengladbach. Der Mahnbescheid gegen die Firma P. wurde nicht mehr erlassen, da gegen sie zwischenzeitlich das Konkursverfahren eröffnet worden war.
Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 12.4.1994 - 1 O 10/94 - wurden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 172.412,17 DM nebst 13 % Zinsen aus 152.050,26 DM seit dem 4. November 1992 bis zum 10. Dezember 1992 sowie 13 % Zinsen aus 172.412,17 DM seit dem 11. Dezember 1992 zu zahlen. Hiergegen haben die Beklagten fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 12.4.1994 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagten haben beantragt,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, der Bürgschaftsvertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Die Klägerin habe sie unter Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit über die Tragweite der eingegangenen Verpflichtung getäuscht. Ferner habe der Mitarbeiter der Klägerin sie durch die Drohung, nicht bezahlte Materialien von den Baustellen abzuziehen, zur Eingehung der Bürgenverpflichtung genötigt, da andernfalls der Geschäftsbetrieb der Firma P. nicht hätte aufrechterhalten werden können.
Durch Urteil vom 8. November 1994 - 1 O 10/94 - (Bl. 91 ff. d.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 12.4.1994 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bürgschaftsvertrag sei wirksam. Umstände, die die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäft bedingen würden, seien nicht ersichtlich. Eine Ausnutzung der wirtschaftlichen Unerfahrenheit der Beklagten, die den Dachdeckerbetrieb gemeinsam aufgebaut und jahrelang betrieben hätten, sei nicht anzunehmen. Eine etwaige Drohung, noch nicht bezahltes Material von den Baustellen abzuziehen, sei erkennbar ins Leere gegangen.
Gegen dieses ihnen am 9.11.1994 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 9.12.1994 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 12.6.1995 begründet.
Die Beklagten erklären nunmehr den Widerruf der Bürgschaftserklärung vom 20.10.1992 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG. Sie behaupten, der Termin vom 20.10.1992 sei auf Veranlassung der Klägerin durch telefonische Vereinbarung zustandegekommen, wobei von einer Bürgschaft keine Rede gewesen sei. Das Gespräch mit dem Mitarbeiter der Klägerin habe in ihrer Privatwohnung, nämlich ihrem Wohn- und Eßzimmer stattgefunden. Der beklagte Ehemann habe nur auf Verlangen der beklagten Ehefrau teilgenommen. Im übrigen halten die Beklagten an ihrer Auffassung fest, daß die Bürgschaftserklärung sittenwidrig sei. Der beklagte Ehemann habe als Polizeibeamter keine Kenntnisse im kaufmännischen Bereich. Die Beklagte zu 2) habe nur die Büroarbeiten erledigt, die übrigen geschäftlichen Dinge aber dem bei der Firma P. beschäftigen Dachdeckermeister G. überlassen. Sie hätten das Dachdeckerunternehmen auch nicht für sich selbst, sondern für einen Cousin der beklagten Ehefrau aufgebaut, der zur Zeit noch die Meisterschule besuche. Vor der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung habe der Mitarbeiter der Klägerin erklärt, sie hätten nichts zu befürchten, es handele sich um eine reine Formalie. Auf die Erklärung der beklagten Ehefrau, sie müsse erst Rücksprache mit ihrer Steuerberaterin nehmen, habe er erwidert, dies sei doch nicht erforderlich. Im übrigen könne die ausgehandelte Zahlungsvereinbarung nur Bestand haben, wenn sie die Bürgschaftserklärung unterschreiben würden.
Die Beklagten beantragen,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 8.11.194 das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 12.4.1994 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und ihr nachzulassen, eine Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu erbringen.
Sie behauptet, ihr Mitarbeiter habe bei der Firma P. angerufen und der Geschäftsführerin, der beklagten Ehefrau, gesagt, es müsse eine Zahlungsvereinbarung geschlossen werden und man müsse über Sicherheiten reden; der Ehemann soll auch kommen, weil es um den Abschluß einer Bürgschaft gehe. Die Klägerin bestreitet, daß das Zimmer, in dem die Bürgschaftserklärung unterzeichnet wurde, zur Privatwohnung gehörte. Ihr Mitarbeiter sei jedenfalls, als er im Geschäft geklingelt hatte, von den Beklagten in diesen Raum gelotst worden, weil in den Büroräumen angeblich ein Durcheinander geherrscht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von 172.412,17 DM nebst Zinsen aufgrund der von ihnen der Klägerin gegenüber übernommenen Bürgschaft verurteilt. Die Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 20.10.1992 ist nicht im Hinblick auf ihren Widerruf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG unwirksam. Zwar sind nach jetzt wohl herrschender Meinung Bürgschaften als "entgeltliche Leistungen" i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG anzusehen (BGH NJW 93, 1595; Senat NJW-RR 94, 1538; Palandt-Putzo, BGB, 54. Aufl., Einleitung HWG Rdnr. 6 - a.M.: Wenzel NJW 93, 2781).
Die Beklagten gehören jedoch nicht zu dem durch das HWiG geschützten Personenkreis. Gemäß § 6 HWiG finden die Vorschriften des Gesetzes keine Anwendung, wenn der Kunde den Vertrag in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit abschließt. Allerdings haben die Beklagten die Bürgschaftsurkunde als Privatperson unterzeichnet. Die Bürgschaft wurde jedoch als Sicherheit für die Verbindlichkeiten "ihrer" GmbH gegenüber der Klägerin gegeben. Beide Beklagten waren Gesellschafter, die beklagte Ehefrau war darüber hinaus Geschäftsführerin der GmbH. Die gesicherte Schuld ist zweifelsfrei gewerblicher Natur.
Unter Berücksichtigung des Normzwecks des HWiG sind die Beklagten nicht dem Schutz des Gesetzes zu unterstellen. Geschützt wird der "private Verbraucher", d.h. derjenige Kunde, der einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen zum privaten Gebrauch oder Verbrauch oder sonst zu privaten Zwecken abschließt (vgl. Werner/Machunsky HWiG § 6 Rdnr. 9; MünchKomm.-Ulmer, BGB, 3. Aufl. § 6 HWiG Rdnr. 2; Erman-Klingsporn, BGB 9. Aufl., § 6 HWiG Rdnr. 3; BGH NJW 94, 2759 f.). Dem entspricht Art. 2 der EG-Richtlinie vom 20.12.1985, wonach "Verbraucher" eine natürliche Person ist, die bei den von der Richtlinie erfaßten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Eine ähnliche Problematik besteht bezüglich der Anwendbarkeit des VerbKrG bei der Mitverpflichtung mehrerer Kreditnehmer. Hier wird - wohl von einer Mindermeinung - die Auffassung vertreten, das VerbKrG sei nicht anwendbar, wenn der Vertrag seinem Inhalt nach ganz oder überwiegend für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zumindest eines Kreditnehmers diene. Der Kreditgeber sei dann typischerweise nicht schutzbedürftig. Unbefriedigende Ergebnisse könnten im Einzelfall über § 138 BGB korrigiert werden (MünchKomm.-Ulmer, § 1 VerbKrG Rdnr. 32 f.).
Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend. Der Schutz des Verbraucherkreditgesetzes und des HWiG gilt dem Verbraucher, der zum privaten Konsum Verträge geschlossen hat, die typischerweise infolge einer Überrumpelung durch einen geschäftlich überlegenen Vertragspartner auf übereilten Beschlüssen beruhen. Der Normzweck paßt nicht auf Personen, die sich selbst in Form einer Gesellschaft wirtschaftlich betätigen. Bei einem Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH kann davon ausgegangen werden, daß er auch der besonderen Lage bei Haustürgeschäften hinreichend gewachsen ist und sich ggfls. gegen unerwünschte Vertragsabschlüsse, die im Zusammenhang mit den Geschäften der GmbH stehen, selbst wehren kann. Den Beklagten steht somit kein Widerrufsrecht nach dem HWG bezüglich der von ihnen gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeiten der GmbH übernommenen Bürgschaft zu. Es bedarf daher keiner Aufklärung zu dem Inhalt des Telefonats, in dem der Termin vom 20.10.1992 vereinbart worden ist, und zu den näheren Umständen der Besprechung selbst.
Der Bürgschaftsvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Den Beklagten kann bereits nicht darin gefolgt werden, daß sie derart geschäftlich unerfahren waren, wie sie sich nunmehr darstellen. Sie haben immerhin eine GmbH gegründet und längere Zeit ein Dachdeckergeschäft betrieben, wobei die beklagte Ehefrau als Geschäftsführerin tätig war und die Büroarbeiten ausführte. Ob das Unternehmen später von dem Cousin der beklagten Ehefrau übernommen werden sollte, ist unerheblich. Die Beklagten behaupten selbst nicht, etwa nur als Strohleute für diesen oder den Dachdeckermeister G. fungiert zu haben. Sie haben vielmehr das Dachdeckergeschäft persönlich betrieben. Unter den gegebenen Umständen fehlt es im Hinblick auf die Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen auf Seiten der Klägerin. Im übrigen kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, die Beklagten in rechtlich zu mißbilligender Weise zur Übernahme der Bürgschaft gedrängt zu haben. Eine Täuschung über die rechtliche Konsequenz und Tragweite der Bürgschaftserklärung ist nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht gegeben. Sie stellen nicht in Abrede, daß sie sich über ihre persönliche Haftung zumindest für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der GmbH im Klaren waren. In Anbetracht der hohen Außenstände, die teilweise sogar noch aus dem Vorjahr stammten, ist es auch keineswegs zu beanstanden, daß die Klägerin eine Stundung und Weiterbelieferung der GmbH von der Bürgschaftsübernahme abhängig gemacht hat.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Beklagten: 172.412,17 DM.