SaatVG-Verstoß macht Spargelpflanzenkauf nicht nach § 134 BGB nichtig
KI-Zusammenfassung
Der Verkäufer verlangte Kaufpreis für gelieferte Spargelpflanzen, der Käufer berief sich u.a. auf Barzahlung, Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Saatgutverkehrsgesetz sowie Wandlung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte den Zahlungsanspruch. Ein etwaiger Verstoß gegen das SaatVG führt nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB, da das Gesetz primär das Verhalten des Verkäufers/Importeurs sanktioniert und ausreichende öffentlich-rechtliche Sanktionen vorsieht. Gewährleistungs-/Wandlungsrechte scheiterten zudem, weil der Mangel bekannt war und eine Gewährleistung abbedungen wurde; die Zahlung wurde nicht bewiesen.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Zahlungsurteil zurückgewiesen; Kaufvertrag wirksam und Kaufpreis nicht als bezahlt nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen Verbotsnormen führt nach § 134 BGB nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, wenn sich aus Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes ergibt, dass auch der privatrechtliche Erfolg verhindert werden soll.
Richtet sich ein gesetzliches Verbot nur gegen das Verhalten einer Vertragspartei, bleibt das Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam; eine Nichtigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Schutzzweck anders nicht erreichbar ist.
Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes bezwecken vorrangig die Sicherung der Qualität von Saat- und Vermehrungsmaterial und sehen hierfür insbesondere ordnungsrechtliche Sanktionen sowie eine verschärfte privatrechtliche Gewährleistung vor; daraus folgt regelmäßig keine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 134 BGB.
Gewährleistungsrechte wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt und die Parteien eine entsprechende Gewährleistung abbedingen.
Die Erfüllung einer Kaufpreisschuld ist vom Schuldner zu beweisen; die tatrichterliche Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ist im Berufungsverfahren nur bei Rechtsfehlern zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8 O 112/97
Leitsatz
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes führt nicht zu einer Nichtigkeit des Kaufgeschäftes nach § 134 BGB.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.10.1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 112/97 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien handeln u.a. mit Spargelpflanzen. Die Kläger machen einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 32.890,00 hfl. (umgerechnet 29.340,00 DM) für die Lieferung von 143.000 Spargelpflanzen geltend.
Die Kläger verkauften dem Beklagten im Frühjahr 1995 Spargelpflanzen zu einem Preis von 0,23 hfl. pro Stück. Die Pflanzen litten an der sogenannten Kopffäule und entsprachen deswegen - was auch der Beklagte wußte - nicht den Anforderungen der "Nederlandse Algemene Keuringsdienst voor Groente- en bloemzaden" (abgekürzt NAKG), so daß sie nicht mehr verkehrsfähig waren. Die Parteien vereinbarten, daß die Kläger alle Pflanzen an die Anschrift des Beklagten in Waldfeucht bringen sollten, wobei dieser die gesunden heraussortieren und - ohne Ausstellen einer Rechnung - bezahlen sollte. Insgesamt lieferten die Kläger rund 570.000 Spargelpflanzen, aus denen sich der Beklagte 143.000 Stück heraussuchte.
Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe bisher den vereinbarten Kaufpreis nicht bezahlt.
Die Kläger haben beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 29.340,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 10.04.1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, sein Vater habe bei der letzten Teillieferung den Kaufpreis in Höhe von 33.000,00 hfl. in bar an den Kläger T. v. d. T. übergeben.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P.Z., J. Z., G. N., J. N., F. N., G. J. B. und A. W. M. v. A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.1997 (Bl. 48 ff. d.GA.) Bezug genommen.
Durch am 28.10.1997 verkündetes Urteil hat das Landgericht Aachen den Beklagten verurteilt, an die Kläger 29.340,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.04.1997 zu zahlen. In der Urteilsbegründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Zahlung des Kaufpreises nicht nachgewiesen.
Gegen das Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und begründet. Er greift zunächst die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Zudem ist er der Ansicht, die Klage sei bereits deshalb abzuweisen, weil der Kaufvertrag gegen die Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes verstoße und daher gemäß § 134 BGB nichtig sei. Weiterhin beruft sich der Beklagte auf das Recht zur Wandlung. Er ist der Auffassung, für die Spargelpflanzen als Vermehrungsmaterial gelte die gesetzliche Zusicherung des § 24 SaatVG. Insoweit behauptet er, die als gesund aussortierten Pflanzen seien später erkrankt. Sie seien eingefräst und untergepflügt worden.
Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, das Saatgutverkehrsgesetz sei nicht einschlägig. Sie hätten das Vermehrungsmaterial nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 3 Abs. 1 SaatVG in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht. Der Kaufvertrag sei in den Niederlanden zustandegekommen. Sie hätten die Pflanzen auf Wunsch des Beklagten nach Deutschland transportiert. Außerdem führe ein Verstoß gegen das Saatgutverkehrsgesetz nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB. Ein Recht zur Wandlung des Kaufvertrages scheitere bereits daran, daß dem Beklagten der Mangel ausdrücklich bekannt gewesen und zudem der Wandlungsanspruch verjährt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Den Klägern steht der mit ihrer Klage verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von umgerechnet 29.340,00 DM zu.
a)
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag über die Lieferung von Spargelpflanzen der Sorte "Backlim, Thielim und Horlim", die wegen der "Kopffäule" nicht den qualitativen Anforderungen der "Nederlandse Algemene Keuringsdienst voor Groente- en bloemzaden" erfüllten, ist nicht nichtig. Dabei kann es dahinstehen, inwieweit auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag das Saatgutverkehrsgesetz vom 20.08.1985 (BGBl. I, 1633 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.1994 (BGBl. I, 3082), anwendbar ist und ob durch den Verkauf und die Einfuhr des Vermehrungsmaterials Vorschriften dieses Gesetzes verletzt worden sind. Selbst bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes sind die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit des Kaufgeschäftes nach § 134 BGB nicht gegeben.
Nach § 134 BGB ist das ein gesetzliches Verbot verletzende Rechtsgeschäft nur dann nichtig, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Daraus folgt, daß es vom Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes abhängt, ob der Verstoß zur Nichtigkeit des verbotenen Geschäfts führen soll (vgl. z.B.: BGHZ 37, 258 ff. (261); BGHZ 37, 363 ff. (365f.); BGHZ 53, 152 ff, (156 f.); BGHZ 71, 358 ff. (360 f.); BGHZ 78, 263 ff. (265); BGHZ 85, 39 ff. (43)). Richtet sich ein Verbot gegen beide Vertragschließende, dann bedeutet dies nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, daß das Gesetz nicht nur die Vornahme sondern das Rechtsgeschäft selbst verbieten will, so daß deshalb grundsätzlich Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäftes anzunehmen ist (vgl. z.B.: BGHZ 37, 258 ff. (262); MK-Mayer-Mally, BGB, 3. Auflage 1993, § 134 Rdnr. 45 m.w.N.). Demgegenüber fehlt es nicht an der privatrechtlichen Wirksamkeit, wenn das gesetzliche Verbot nur eine der vertragschließenden Parteien betrifft (vgl. z.B.: RGZ 100, 39 ff. (40 f.) für § 12 NahrungsmittelG; RGZ 170, 155 ff. (156) für § 4 Nr. 2 LebensmittelG; BGHZ 46, 24 ff. (26) = NJW 1966, 1507 ff. (1508) für das Gesetz über die Arbeitsvermittlung; BGH, NJW 1968, 2286 f. (2286) für das Arzneimittelgesetz; BGH, NJW 1981, 1204 ff. (1205) für § 34b GewO; BGH, NJW 1984, 230 ff. (231) für die Handwerksordnung).
Das Saatgutverkehrsgesetz wendet sich nicht gegen die privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen den wirtschaftlichen Erfolg eines Rechtsgeschäftes. Das Gesetz regelt nur das Verhalten einer Vertragspartei, nämlich das des jeweiligen Verkäufers oder Importeurs des Saatgutes bzw. des Vermehrungsmaterials. Es verbietet nicht schlechthin das Handeln und die Einfuhr von Saatgut und Vermehrungsmaterial. Vielmehr wird in §§ 3, 3a und 15, 15 a SaatVG das gewerbsmäßige in den Verkehr Bringen bzw. Einführen von Saatgut bzw. Vermehrungsmaterial von bestimmten näher dargelegten Voraussetzungen abhängig gemacht. Demgegenüber wird das Ankaufen bzw. der Empfang des eingeführten Saatgutes bzw. Vermehrungsmaterials, das nicht den Anforderungen des Saatgutverkehrsgesetzes entspricht, nicht verboten.
Soweit in besonderen Fällen auch bei der Verletzung einseitig ausgerichteter Verbote, insbesondere wenn der Schutzzweck des Gesetzes anders nicht zu verwirklichen ist und die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann, eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB angenommen wird (vgl. z.B.: BGH, NJW 1962, 2010 ff. (2010 f.) für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; BGH, NJW 1970, 609 ff. (610) für verbotene Heilmittelwerbung), sind diese Voraussetzungen für das Saatgutverkehrsgesetz nicht gegeben. Zur Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Zwecks ist es nicht erforderlich, daß alle gegen Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes verstoßende Verträge als nicht rechtswirksam angesehen werden.
Ziel des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20.08.1985 ist der Schutz des Saatgutverbrauchers und die Sicherung der Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ hochwertigem Saatgut. Diese Zielsetzung wurde bereits mit dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20.05.1968 (BGBl. I, 444) verfolgt (vgl. BT-Drs. 5/1630, S. 92). Durch die Gesetzesneuregelung in dem Jahre 1985 erfolgte keine Änderung. Gründe für die Ablösung des früheren Gesetzes waren hauptsächlich die weitere Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft sowie eine systematische Straffung, Gliederung und Überarbeitung des Gesetzes, um dessen Umfang zu mindern (BT-Drs. 10/700, S. 22).
Zur Sicherung dieses Gesetzeszweckes reichen die in dem Gesetz vorgesehenen Sanktionen aus. So kann ein Verstoß gegen eine der Gebotsvorschriften gemäß § 60 SaatVG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 DM geahndet werden. Zudem besteht die Möglichkeit einer Einziehung des Saatgutes bzw. des Vermehrungsmaterials. Weiterhin verschärft § 24 SaatVG die privatrechtliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers von Saatgut und Vermehrungsmaterial gegenüber dem Käufer und dient dadurch ebenfalls dem Schutz des Verbrauchers (vgl. auch: BGH, NVwZ 1994, 1237 ff. (1239); OLG Zweibrücken, OLGR 1997, 156 ff. (157)).
Ebensowenig ist eine Ausnahme von der Bedeutung eines nur eine Vertragspartei treffenden Verbots deshalb anzunehmen, weil das Saatgutverkehrsgesetz als Rechtsfolge einer Ordnungswidrigkeit die Möglichkeit einer Einziehung des Saatgutes oder des Vermehrungsmaterials vorzieht. Hieraus kann nicht etwa der Wille des Gesetzgebers abgeleitet werden, das gesamte Rechtsgeschäft als rechtlich unwirksam anzusehen. Eine nachträgliche, nach dem Ermessen zulässige Einziehung macht ein Geschäft nicht rückwirkend von Anfang an nichtig (RGZ 100, 39 ff. (41)).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch keine Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen einer Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) feststellbar.
b)
Dem Beklagten steht kein Recht zur Wandlung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gemäß §§ 459, 462, 465 BGB zu. Zwar gilt gemäß der gesetzlichen Fiktion des § 24 SaatVG als zugesichert, daß das zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebrachte Saatgut oder Vermehrungsmaterial artgerecht - und soweit es einer Sorte zugehört - sortengerecht ist und daß es die durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes festgesetzten Anforderungen erfüllt. Die Parteien haben jedoch vorliegend eine entsprechende Gewährleistung seitens des Verkäufers ausgeschlossen. Dem Beklagten war der Mangel bekannt. Er hatte die Spargelpflanzen in der Kenntnis erworben, daß diese wegen der "Kopffäule" nicht den Anforderungen der "Nederlandse Algemene Keuringsdienst voor Groente- en bloemzaden" entsprachen und sie hätten vernichtet werden müssen. Aus diesem Grunde haben die Parteien einen besonders niedrigen Preis und eine Lieferung ohne Rechnung vereinbart.
c)
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt (§ 286 ZPO), der Beklagte habe nicht den ihm obliegenden Nachweis der Erfüllung der Kaufpreisschuld erbracht (§ 362 Abs. 1 BGB). Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung, insbesondere ist eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (§ 398 ZPO) nicht geboten.
Den Bedenken der Berufung, mit denen die erstinstanzliche Beweiswürdigung angegriffen wird, ist entgegenzuhalten, daß das Landgericht die Zeugen umfänglich zu dem Beweisthema gehört hat. Das Landgericht hat die Erkenntnisse der Beweisaufnahme einschließlich der vorgelegten Urkunden hinreichend berücksichtigt. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, daß die von dem Beklagten beantragte Wiederholung der Beweisaufnahme dem Senat bessere Erkenntnisse verschaffen kann. Bereits der Umstand, daß die Mitarbeiter des Beklagten bei der behaupteten Übergabe der 33.000,00 hfl. in bar bei einem Besuch des Klägers Ton van den Tillaart im März 1995 noch mit dem Aussortieren der Spargelpflanzen aus der letzten Teillieferung beschäftigt waren, spricht gegen den Sachvortrag des Beklagten. Die Höhe des Kaufpreises orientierte sich unstreitig an der Anzahl der aus der gesamten Liefermenge als noch verwendbar aussortierten Pflanzen. Zudem belegt der von den Klägern ausgestellte und von dem Beklagten unterzeichnete Lieferschein vom 25.04.1995 eher das klägerische Vorbringen. Erfolgte bereits März 1995 eine vollständige Bezahlung der Lieferung, bedurfte es nicht mehr der Erstellung dieses Dokumentes, zumal unstreitig das Geschäft ohne Erteilung einer Rechnung abgewickelt werden sollte. Zu Recht weist das Landgericht auch darauf hin, daß das erheblich später abgefaßte Schreiben des Beklagten vom 13.09.1995 - unabhängig von der Richtigkeit der Übersetzung der gewählten Formulierung "De Afspraak was dat ik ... zou betaalen" - mit einer bereits Monate zuvor erfolgten Übergabe des Kaufpreises kaum vereinbar ist. In dem Schreiben teilt der Beklagte den Klägern mit, daß er die 143.000 aussortierten Pflanzen mittlerweile eingefräst und untergepflügt haben. Er bietet den Klägern an, das Grundstück zu besichtigen, wo die Pflanzen eingesetzt waren. Im Falle einer Zahlung hätte es nahelegen, wegen des Verlustes sämtlicher Pflanzen nunmehr von den Klägern die Rückzahlung der nach dem Sachvortrag des Beklagten geleisteten 33.000,00 hfl. zu fordern.
2.
Nach alledem war daher die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 29.340,00 DM