Berufung wegen Glatteisunfall auf Autobahn: Haftungsquote 2/3 zu 1/3
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht ein Urteil nach einem Autobahnunfall an; zentrale Fragen waren Haftungsverteilung und Erstattungsfähigkeit von vom Kläger gezahlten Zinsen. Das OLG Köln hält beide Fahrer für verschuldet, spricht den Beklagten jedoch 2/3 Haftung zu und dem Kläger 1/3. Weitergehende Forderungen werden abgewiesen; die gezahlten Zinsen gelten als selbständiger Schadensposten.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte tragen 2/3 des Schadens, weitergehende Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Unrichtigkeit des auf einem Empfangsbekenntnis angebrachten Datums ist beweisbar; eidesstattliche Versicherungen können den vom BGH geforderten Nachweis der Unrichtigkeit erbringen und damit die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels begründen.
Erweist sich, dass beide Fahrzeugführer durch eigenes Verschulden die Betriebsgefahr erhöht haben, ist die Haftung nach der relativen Beteiligung und dem jeweiligen Gewicht der Betriebsgefahr zuquoteln.
Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich aus §§ 823, 249 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des StVG und PflVersG ergeben, wenn schuldhaftes Verhalten kausal für den eingetretenen Schaden war.
Vom Geschädigten selbst bezahlte Forderungen Dritter (z. B. Zinsen eines Autohauses) stellen einen selbständigen Schadensposten dar; ihre Geltendmachung verstößt nicht gegen das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB, soweit vor der Zahlung keine Zinsforderung gegenüber dem Schädiger entstanden war.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 278/84
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Oktober 1984 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 9.738,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1984 abzüglich am 8. Juni 1984 gezahlter 7.266,89 DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/5.
Die Kosten der Berufungsinstanz fallen dem Kläger zu 2/3 und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die in prozessualer Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers mußte in der Sache einen Teilerfolg haben.
1. Nach dem zu den Aktengereichten Empfangsbekenntnis der Rechtsanwälte W und C in A ist Ihnen dasangefochtene Urteil bereits am 15. Oktober 1984 zugestellt worden, so daß die erst am 16. November 1985 eingegangene Berufung verspätet wäre. Der Kläger hat jedoch nachgewiesen, daß der Datenstempel auf dem Empfangsbekenntnis unrichtig und die Zustellung tatsächlich erst am 16. Oktober 1984 erfolgt ist. Da der Beweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses zulässig ist (BGH NJW 1979, 2566; 1980, 998; BGH VersR 1982, 160), bestehen unter den hier gegebenen Umständen keine Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Berufurg. Den vom Bundesgerichtshof gestellten besonderen Anforderungen an den Nachweis hat der Kläger durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen genügt.
2. Der Kläger kann von den Beklagten nach den §§ 823, 249 BGB, 7, 18, 17 StVG, 1, 3 PflVersG 2/3 seines Schadens aus dem Unfall vom 15.1.1983 gegen 16.50 Uhr auf der BAB D - A bei Km 10,99 ersetzt verlangen. Seine weitergehendeForderung ist unbegründet.
Diese Überzeugung stützt der Senat auf folgende Erwägungen:
Das Landgericht hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, daß der Unfall auf einem Verschulden des Beklagten zu 1. beruht, weil er mit einer den Witterungsverhältnissen nicht angepaßten Geschwindigkeit die Bundesautobahn befahren hat. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ist der Beklagte zu 1.) mit seinem PKW ins Schleudern geraten, weil er entweder einen Fahrfehler gemacht oder infolge seiner überhöhten Geschwindigkeit die Gewalt über sein Fahrzeug verloren hat. In jedem Falle gereicht ihm das zum Verschulden.
Auch dem Kläger ist eine für die zur Unfallzeit herrschende Witterung überhöhte Geschwindigkeit vorzuwerfen, weil er dem Beklagten mit etwa gleich hoher Geschwindigkeit folgte. Darüber hinaus lassen die Angaben der Zeugin B, die Insassin des Fahrzeugs des Klägers gewesen ist, erkennen, daß der Kläger zunächst wegen Glatteis keine Bremswirkung erzielte und sein Wagen zunächst nicht langsamer wurde, nachdem er die sich ihm abzeichnende Unfallgefahr erkannte. Um der Glatteisbildung Rechnung zu tragen, hätte der Kläger von vornherein seine Geschwindigkeit so herabsetzen müssen, daß er in der Lage war, rechtzeitig vor einem Hindernis anzuhalten.
Darüber hinaus kann dem Kläger allerdings nicht vorgeworfen werden, gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und hierdurch den Unfall verschuldet zu haben. Es kann auf sich beruhen, ob der Kläger nach dem von ihm unmittelbar vor dem Unfall ausgeführten Überholmanöver schon wieder auf die Normalspur hätte einscheren können; denn jedenfalls dient das Rechtsfahrgebot nicht dem Schutz von Hindernissen auf der Überholspur der Bundesautobahn. Das Rechtsfahrgebot soll den Gegenverkehr und Überholer schützen.
Dem Kläger kann auch nicht zusätzlich vorgeworfen werden, ein Ausweichmanöver unterlassen zu haben, um den Zusammenstoß zu vermeiden. Selbst wenn der Kläger den Schleudervorgang des Fahrzeugs des Beklagten zu 1.) auf eine größere Entfernung erkannt hätte, läßt sich nicht sicher abschätzen, ob er zumutbarerweise hätte ausweichen können. Denn zunächst war für ihn noch nicht erkennbar, wie die Schleuderbewegung des Fahrzeugs des Beklagten verlief und wie dieses Fahrzeug zum Stehen kommen würde. Außerdem sprachen zunächst, wie ausgeführt, die Bremsen des Fahrzeugs des Klägers nicht an. Berücksichtigt man des weiteren, daß gerade wegen der Glatteisgefahr eine Lenkbewegung auch das eigene Fahrzeug in Gefahr bringen konnte, wenn schon die eigenen Bremsen infolge Glatteisbildung nicht normal ansprachen, konnte eine Ausweichbewegung nach rechts auf die Normalspur als untunlich und gefährlich erscheinen, zumal die eigene Geschwindigkeit überhöht war. Da schon die überhöhte Geschwindigkeit einen Schuldwurf zu Lasten des Klägers rechtfertigt, können die sich daraus ergebenden Folgen nicht als selbständiger Worwurf angesehen werden.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß beide beteiligten Fahrer durch Verschulden die Betriebgefahr ihrer Fahrzeuge erhöht haben. Bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles erachtet aber der Senat die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs, das auf der Bundesautobahn infolge Glatteis ins Schleudern gerät und dann auf der Überholspur gegen die Fahrtrichtung zum Stehen kommt, als wesentlich größer als die die eines Fahrzeugs, das infolge überhöhter Geschwindigkeit auf dieses, ein Hindernis bildende Fahrzeug auffährt. Der Senat ist daher der Überzeugung, daß die Beklagten 2/3 des dem Kläger entstandenen Schadens zu tragen haben. Im übrigen muß der Kläger seinen Schaden selbst tragen. Die Addition der Schadenspositionen ergibt 14.607,18 DM. Was die Schadenshöhe im übrigen angeht, streiten die Parteien darüber, ob die dem Kläger von der Firma Autohaus K & K berechneten Zinsen von463,80 DM eine verzinsliche Forderung darstellen. Da der Kläger diese Zinsforderung selbst bezahlen mußte, handelt es sich um einen selbständigen Schadensposten, für den der Kläger seinerseits Verzugszinsen verlangen kann. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung verstieß der Kläger mit der Geltendmachung seiner Forderung nicht gegen das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB, weil in seiner Hand noch keine Zinsforderung gegen die Beklagten erwachsen war.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Streitwert der Berufung: 7.381,29 DM
Beschwer der Parteien: unter 40.000,-- DM.