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Oberlandesgericht Köln·3 U 211/06·29.07.2007

Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Der Senat hatte bereits in einem Hinweisbeschluss vom 05.06.2007 dargelegt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin erhob innerhalb der verlängerten Frist keine Einwendungen. Die Berufung wurde daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verworfen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Ausgang: Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Ein Hinweisbeschluss der Berufungsinstanz, der die fehlenden Erfolgsaussichten substantiiert darlegt, kann als Grundlage für die Zurückweisung der Berufung dienen.

3

Erhebt der Berufungsführer innerhalb der gesetzten oder verlängerten Frist keine substantiierten Einwendungen gegen einen Hinweisbeschluss, rechtfertigt dies die Bezugnahme auf diesen Beschluss zur Begründung der Zurückweisung.

4

Die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz folgt den allgemeinen Grundsätzen; bei Zurückweisung trägt die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens gemäß § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 39/06

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.11.2006 (4 O 39/06) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

2

Dass und warum die Berufung der Klägerin nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg hat, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 05.06.2007, der Klägerin zugestellt am 14.06.2007, ausführlich dargelegt. Die Klägerin hat Einwendungen hiergegen innerhalb der bis zum 19.07.2007 verlängerten Frist zur Stellungnahme nicht erhoben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher zur Begründung in vollem Umfang auf den Hinweisbeschluss vom 05.06.2007 Bezug genommen werden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.