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Oberlandesgericht Köln·3 U 208/88·29.05.1989

Kreisverkehrunfall: gegenseitige Rücksichtspflicht und Haftungsquote 3/5 zu 2/5

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verfolgte nach einem Unfall im Kreisverkehr mit der Berufung weitergehenden Schadensersatz sowie Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden. Streitpunkt war insbesondere, ob beim gleichzeitigen Annähern an den Kreisverkehr ein Vorfahrtrecht besteht und wie die Verursachungsanteile zu gewichten sind. Das OLG bejahte ein Verschulden beider Seiten: Der Beklagte verstieß gegen § 1 StVO durch „Vorfahrt erzwingende“ Fahrweise und fehlendes Bremsen, die Klägerin durch unzureichende Umschau. Es sprach materiellen Schaden auf Totalschadensbasis zu, wies Schmerzensgeld und Feststellung mangels Nachweises/Substantiierung ab und bildete eine Haftungsquote von 3/5 (Beklagte) zu 2/5 (Klägerin).

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schadensersatz auf 3/5-Quote zugesprochen, Schmerzensgeld und Feststellung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nähern sich mehrere Fahrzeuge gleichzeitig einem Kreisverkehr, in den alle Zufahrten dem Kreis untergeordnet sind, haben die Einfahrenden gegenseitig Rücksicht zu nehmen; ein „Wettfahrtprinzip“ zur Begründung von Vorfahrt ist unzulässig.

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Wer sich in unklarer Verkehrslage durch zügige Fahrweise eine Vorrangstellung verschafft, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO und haftet für die daraus resultierende Kollision.

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Der Einfahrende hat sich vor dem Anfahren in den Kreisverkehr durch Umschau zu vergewissern, dass das Einbiegen auch im Hinblick auf andere einbiegende Fahrzeuge gefahrlos möglich ist; ein Verstoß begründet Mitverschulden (§ 254 BGB).

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Bei der Haftungsabwägung sind neben den Einfahrverstößen auch vermeidbare Unfallfolgen nach Einfahrt, insbesondere das Unterlassen eines möglichen Bremsmanövers, zu Lasten des Unfallverursachers zu berücksichtigen.

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Bei Abrechnung auf Totalschadensbasis ist Nutzungsausfall nicht als fortlaufender Schaden zu ersetzen; zuzubilligen ist jedoch eine Nutzungsentschädigung für einen angemessenen Wiederbeschaffungszeitraum.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1 StVO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB§ 1 PflVersG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 0 370/87

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. November 1988 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 0 370/87 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.044,01 DM nebst 4 % Zinsen ab 17. Februar 1987 aus 4.410,00 DM und weitere 4 % Zinsen aus 634,01 DM ab 6. August 1987 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz fallen der Klägerin 8/13-Anteile, den Beklagten 5/13-Anteile zur Last.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zwischen der Klägerin und den Beklagten gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

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Der Beklagte zu 1. hat den Unfall verschuldet. Er war gegenüber der Klägerin nicht vorfahrtberechtigt, wie das Landgericht annimmt, sondern im Gegenteil gehalten, auf die Klägerin, die mit ihrem Fahrzeug vor dem Einbiegen in den Kreisverkehr kurz angehalten hatte, Rücksicht zu nehmen. Die Pflicht zur Rücksichtnahme folgt nicht aus einem Vorfahrtrecht der Klägerin. Die in den Kreisverkehr einmündenden Straßen waren sämtlich dem Kreis untergeordnet, so daß in etwa gleichzeitig sich dem Kreise nähernde Fahrzeuge beim Einbiegen in den Kreis aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Es kommt daher nicht darauf an, wer um wenige Meter oder wenige Sekunden zuerst die Kreisfahrbahn mit seinem Fahrzeug erreicht, denn dann wäre die Vorfahrt letztlich nichts weiter, als das Ergebnis einer gewonnenen Wettfahrt, an das eine Vorfahrtregelung vernünftigerweise nicht anknüpfen kann.

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Im vorliegenden Fall war die Klägerin mit ihrem Pkw bereits an den Kreis herangefahren und stand im Begriff, in ihn einzubiegen, als sich der Beklagte zu 1. mit einiger Geschwindigkeit ebenfalls dem "Kreisel" näherte, um in ihn einzufahren. In dieser Situation mußte er sich mit der Klägerin verständigen oder, falls dies nicht mehr möglich war, ihr die Einfahrt ermöglichen und durfte sich nicht durch hurtige Fahrweise eine Vorfahrt erzwingen, die zu respektieren die Klägerin nicht mehr in der Lage war. In der danach unklaren Verkehrssituation hat der Beklagte zu 1. gegen § 1 StVO verstoßen.

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Aber auch nach der Einfahrt in den Kreisverkehr hätte der Beklagte zu 1. durch eine rechtzeitige Reaktion den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Klägerin vermeiden können. Hierzu war es lediglich erforderlich, daß er seinen Wagen abbremste. Diese Feststellung beruht auf den sorgfältigen Untersuchungen des Sachverständigen x in seinem Gutachten vom 29. Juli 1988 (Seite 22).

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Aber auch die Klägerin hat den Unfall mitverschul‑det. Sie hätte sich vor dem Anfahren in den Kreisvergewissern müssen, daß sie gefahrlos auch im Hinblick auf andere einbiegende Fahrzeuge abbiegen konnte. Hätte sie dieser Umschaupflicht genügt, hätte sie den Beklagten und seine zügige Fahrweise erkannt und davon abgesehen, in den Kreis einzufahren. Sollte die Klägerin den Beklagten rechtzeitig erkannt haben, so wäre ihr zum Vorwurf zu machen, daß sie dessen Ausgangsgeschwindigkeit unterschätzt und zu einem Zeitpunkt abgebogen ist, in welchem sie dies nicht mehr gefahrlos tun konnte.

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Beide Parteien haften daher aus Verschulden und zwar die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 1 StVO, 823 BGB, 1, 3 PflVersG und die Klägerin aus §§ 254 BGB, 1 StVO. Bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist neben den beiderseitigen Verstößen beim Einfahren in den "Kreisel" zu Lasten der Beklagten zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu 1. auch danach nichts getan hat, um den Unfall zu vermeiden, obwohl er hierzu durch ein Bremsmanöver in der Lage war. Im Hinblick hierauf wiegt seine Unfallbeteiligung etwas schwerer, so daß in Abweichung vom Urteil in erster Instanz eine Quote zu Lasten der Beklagten in Höhe von 3/5 und zu Lasten der Klägerin in Höhe von 2/5 angemessen erscheint.

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Hinsichtlich des materiellen Schadens kann die Klägerin folgendes ersetzt verlangen:

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Den Wiederbeschaffungswert ihresFahrzeuges mit (8.250,00 DM ./. Restwert 900,00 DM =)              7.350,00 DM.

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Eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis kommt nicht in Betracht. Zwar wird die Ansicht vertreten, daß auf Reparaturkostenbasis auch dann abgerechnet werden kann, wenn die mutmaßlichen Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs um nicht mehr als 30 % übersteigen (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, 48. Aufl., § 251 Anm. 3 b m.w.N.). Ob dieser Ansicht heute noch zu folgen ist, erscheint im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 85,2470) nicht unzweifelhaft. Danach kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten nur in Betracht kommen, wenn dieser Weg der Schadensbeseitigung bei Einbeziehung aller Schadenspositionen nicht teurer ist, als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert (vgl. auch Palandt-Heinrichs, 48. Aufl., § 251 Anm. 5 e). Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, daß als Schadensersatz auch Reparaturkosten zu ersetzen sein können, die den Zeitwert des Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigen, so könnte die Klägerin im vorliegenden Fall unter Berufung auf diesen Grundsatz nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Zum einen ist zu berücksichtigen, daß dieser Grundsatz eine Ausprägung von Treu und Glauben ist und daher Einschränkungen unterliegt, wenn ein Verschulden des Ersatzberechtigten mit zum Schaden beigetragen hat, wie im vorliegenden Fall (vgl. hierzu auch BGH NJW 70, 1180; DB 88, 547). Abgesehen hiervon ist folgendes zu berücksichtigen: Der Wiederbeschaffungswert des Wagens der Klägerin soll nach sachverständiger Schätzung einschließlich Mehrwertsteuer 8.250,00 DM betragen. Da nun der Wiederbeschaffungswert erfahrungsgemäß um 20 bis 25 % über dem Zeitwert des Fahrzeugs liegt (Händlerspanne) ist von einem Zeitwert des Wagens der Klägerin von (8.250,00 DM ./. 20 % 6.600,00 DM auszugehen. Dieser Betrag wird durch die fiktiven Reparaturkosten von 10.089,00 DM um weit mehr als 30 % übertroffen.

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Sachverständigenkosten sind der Klägerin in Höhe von                                                              336,87 DM  entstanden.

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Abschleppkosten sind im Betrage mit                                                                                       289,81 DM

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angefallen.

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Nutzungsausfall kann die Klägerin nicht für sich beanspruchen, weil auf Totalschadensbasis abgerechnet wird. Ihr ist aber ein Wiederbeschaffungszeitraum zuzubilligen, der täglich mit 30,00 DM Nutzungsausfall abgerechnet werden kann. Der Wiederbeschaffungszeitraum beträgt 2 Arbeitswochen, das sind 13 Tage. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 13 x 30,00 DM =                                                                                                                           390,00 DM.

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Die Unkostenpauschale ist mit                                                                                                  40,00 DM angemessen.

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Danach errechnet sich ein materieller Gesamtschaden der Klägerin von                                  8.406,68 DM.

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3/5 dieser Summe sind                                                                                                       5.044,01 DM;

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dieser Betrag steht der Klägerin als Schadensersatz zu.

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Schmerzensgeld kann die Klägerin nicht verlangen. Die von ihr behaupteten Verletzungen sind überwiegend nicht belegt. Aus dem Durchgangsarztbericht vom 16. Februar 1987 des Prof. Dr. x im x ergibt sich, daß die Klägerin eine Zerrung der kurzen Nackenmuskulatur und eine Rippenprellung (4 bis 5 Rippe links) erlitten hat, wobei der untersuchende Arzt allerdings nicht einmal Prellmarken feststellen konnte. Die danach nachgewiesenen Beeinträchtigungen sind nicht so gravierend, daß hierfür ein Schmerzensgeld anzusetzen wäre.

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Das Feststellungsbegehren ist unbegründet. Es ist nicht substantiiert dargetan, daß die Klägerin künftig Schäden aus dem Unfallereignis zu erwarten hat.

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Der Zinsanspruch ist in Höhe von 4 % seit dem 4. Februar 1987 zuzüglich 13 Tagen, das ist der 17. Februar 1987, in Höhe eines Betrages von (3/5 von 7.350,00 DM 4.410,00 DM gemäß § 849 BGB begründet (Zinsen für Entziehung der Sache), wobei für die Zeit, für die eine Nutzungsentschädigung gewährt wird (13 Tage Wiederbeschaffungszeit) eine Zinspflicht nach § 849 BGB nicht besteht. Im übrigen ist auf die Urteilssumme der Rechtshängigkeitszins zu zahlen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Wert des Berufungsverfahrens:

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materieller Schaden (8.649,51 DM ./. erstinstanzlich ausgeurteilter 2.004,17 DM =)                6.645,34 DM

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Schmerzensgeld                                                                                                                 2.500,00 DM

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Feststellungsantrag                                                                                                               500,00 DM

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Wert insgesamt                                                                                                                 9.645,34 DM

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Beschwer der Parteien: jeweils unter 40.000,00 DM.