Gefälligkeitshandeln an Gasleitung: deliktische Haftung, Mitverschulden und Schadensteilung
KI-Zusammenfassung
Die Hausratversicherung nahm nach einer Gasexplosion aus übergegangenem Recht den Helfer in Anspruch, der unentgeltlich einen Gasherd abgeklemmt hatte. Das OLG bejahte eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte ohne Sachkunde an einer Flüssiggasanlage arbeitete und dadurch die spätere Leckage verursachte. Ein stillschweigender Haftungsausschluss aus Gefälligkeit oder nach Treu und Glauben wurde verneint. Wegen bewusster Eigengefährdung und unterlassener Dichtigkeitsprüfung wurde jedoch ein überwiegendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin angenommen, sodass der Beklagte nur 1/3 des Schadens zu ersetzen hat.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Klage nur in Höhe von 1/3 des Schadens (5.243,81 €) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen schließen vertragliche Ansprüche aus, lassen deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB jedoch unberührt.
Wer ohne die erforderliche Sachkunde Arbeiten an einer Gas- bzw. Flüssiggasanlage vornimmt, verletzt bei erkennbarer Gefährlichkeit regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt i.S.d. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Ein konkludenter Haftungsausschluss bei unentgeltlicher Gefälligkeit setzt konkrete, nachweisbare Umstände voraus; Unentgeltlichkeit und fehlende Haftpflichtversicherung genügen hierfür nicht.
Ein Schadensersatzbegehren ist nicht allein deshalb treuwidrig (§ 242 BGB), weil eine Hilfeleistung im besonderen Interesse des Geschädigten lag; erforderlich ist, dass dieser billigerweise einem Haftungsverzicht hätte zustimmen müssen.
Überredet der Geschädigte einen erkennbar nicht fachkundigen Helfer zu gefährlichen Arbeiten und verhindert eine gebotene Sicherheits- bzw. Dichtigkeitsprüfung, kann dies als Handeln auf eigene Gefahr ein überwiegendes Mitverschulden nach § 254 BGB begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 142/00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. August 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen 1 O 142/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.243,81 € = 10.256,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.03.2000 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 73 % und der Beklagte zu 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. ab-gesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Die Klage ist in Höhe von 5.243,81 € = 10.256,00 DM begründet. Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, in dieser Höhe den Schaden zu ersetzen, der der Versicherungsnehmerin der Klägerin, Frau T., infolge der Gasexplosion am 08.10.1998 entstanden ist. Der Anspruch ist gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin als Hausratversicherung der Versicherungsnehmerin übergegangen.
Der Beklagte hat fahrlässig das Eigentum der Versicherungsnehmerin verletzt, als er aus Gefälligkeit im Erdgeschoss des Hauses F.N.T. in C. einen Gasherd von der Gasleitung abgetrennt hat. Nach Absperren der Gasversorgung baute er das Anschlussstück für den Gasherd aus der Rohrleitung aus und verband die beiden Enden der Gasleitung unter leichtem Ziehen der Rohre mit Hilfe eines Stücks Stahlrohr.
Nach den von dem Beklagten nicht mehr angegriffenen Feststellungen in dem von der StA Aachen – 42 VJs 736/98 – eingeholten Sachverständigengutachten des TÜV Anlagetechnik Regionalbezirk Aachen vom 19.10.1998 war dieser Vorgang ursächlich für die spätere Gasexplosion. Beim Ausführen der Arbeiten wurden mechanische Belastungen und damit Spannungen in die Rohrleitung eingebracht. Da diese nicht entsprechend dem Regelwerk ausgeführt und nur unzureichend – insbesondere durch eine für diesen Anwendungsfall nicht geeignete Schelle – befestigt war, übertrugen sich die eingebrachten Spannungen unzulässig weit bis zu der mangelhaft ausgeführten Schneidringverschraubung am Herdanschluss in der Wohnung der Versicherungsnehmerin im ersten Obergeschoss. Die Schneidringverschraubung konnte die Belastung nicht aufnehmen und versagte. Die Rohrleitung löste sich aus der Verschraubung, es entstand eine Leckage in der Größe des Rohrleitungsquerschnitts. Nach Wiederöffnung der Gasversorgung strömte Gas durch die entstandene Leckage aus und sammelte sich in der Küche der Versicherungsnehmerin an. Nachdem ein zündfähiges Gemisch entstanden war, genügte ein Funke zur Auslösung der Explosion.
Der Beklagte hat die Leckage fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB herbeigeführt, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Er hätte die ihm angetragene Arbeit überhaupt nicht ausführen dürfen. Nach seinem eigenen Vortrag fehlte ihm – als Heizungsbauhelfer – die fachliche Kompetenz, er wusste nicht, wie er die Arbeit ausführen sollte. Die Gefährlichkeit seiner Tätigkeit war ihm bewusst, zumal er auch erkannt hat, dass die Gasleitung in dem Raum, in dem der Gasherd stand, nicht ausreichend befestigt war und er die Errichtung der Anlage in Schwarzarbeit vermutete. Da er nach eigenen Angaben weder die nötige Sachkunde noch Erfahrung besaß, durfte er überhaupt keine Arbeiten an der Flüssiggasanlage ausführen. Auch das wusste der Beklagte. Ihm war bekannt, dass die Arbeiten nur von einer Fachfirma getätigt werden durften und dass die Gefahr einer Gasexplosion bei nicht fachmännischer Ausführung bestand. Daher hätte er die ihm angetragenen Arbeiten auf jeden Fall und unabhängig davon, ob die Versicherungsnehmerin ihn drängte, den Gasherd abzuklemmen, unterlassen müssen.
Darüber hinaus hat der Beklagte die Arbeiten nicht fachgerecht vorgenommen, weil er die Leitung unter Zugspannung gesetzt hat. Dies war angesichts der von ihm als mangelhaft erkannten Installation der Anlage auch dann besonders gefahrenträchtig, wenn er davon ausging, dass der Gasherd in der Küche der Versicherungsnehmerin unter Zwischenschaltung eines etwa 1 m langen Schlauchs an die Gasleitung angeschlossen sei.
Die damit grundsätzlich gegebene Haftung des Beklagten entfällt nicht deshalb, weil er aus Gefälligkeit gehandelt hat.
Gefälligkeiten, denen das Fehlen eines Rechtsbindungswillens eigen ist, haben zur Folge, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Beteiligten ausgeschlossen sind. Deliktische Ansprüche, die im Zusammenhang mit Gefälligkeitserweisen stehen, bleiben hingegen unberührt (vgl. BGH NJW 1992, 2474, 2475).
Die Haftung des Beklagten wegen fahrlässiger Herbeiführung der Gasexplosion ist weder ausdrücklich noch stillschweigend ausgeschlossen worden. Über eine mögliche Haftung für Schäden ist zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten nicht gesprochen worden. Der Wille zum Haftungsausschluss kann sich zwar auch konkludent aus den Umständen des Falles ergeben. Für einen entsprechenden Willen müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen; das Zurückgreifen auf den Willen darf keine Fiktion sein (vgl. Palandt/Heinrichs, § 254 BGB Rdz. 70). Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherungsnehmerin an den Eintritt eines Haftungsfalles gedacht hat und sich ihr die Frage eines Haftungsausschlusses stellte, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Damit lässt sich jedenfalls auf Seiten der Versicherungsnehmerin ein Wille, die Haftung des Beklagten für die von ihm durchgeführten Arbeiten auszuschließen, nicht feststellen. Für die Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses reicht insbesondere nicht aus, dass der Beklagte aus reiner Gefälligkeit und unentgeltlich tätig wurde und dass er nicht – wie im Zweifel ein Handwerker – haftpflichtversichert war.
Auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist nicht geeignet, eine generelle Haftungsfreistellung des Beklagten zu begründen. Das Schadensersatzbegehren kann treuwidrig sein, wenn die Gewährung der Gefälligkeit im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (vgl. BGH, a.a.O.).
Davon kann jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten wusste die Versicherungsnehmerin, dass er früher bei einer Fachfirma gearbeitet hatte. Sie durfte annehmen, er werde – wenn er sich denn die Arbeiten an der Gasleitung zutraute – auch die Haftung für eine schuldhafte Herbeiführung einer Gasexplosion übernehmen. Das hat letztlich auch der Beklagte nicht anders gesehen, wie sich aus dem Schriftsatz seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 29.01.2001 (Bl. 114 ff d.A.) ergibt: Der Beklagte hat den zuvor auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleich mit der Begründung widerrufen, dass er "ein gewisses Mitverschulden der Geschädigten" sehe.
Die Ersatzpflicht des Beklagten ist aber gemäß § 254 BGB gemindert, weil der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr (vgl. Palandt/Heinrichs, § 254 BGB Rdz. 76) erfüllt ist. Die Versicherungsnehmerin hat sich bewusst oder leichtfertig in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben und Risiken übernommen, die über das übliche Maß deutlich hinausgehen.
Frau T. wusste, dass es sich bei dem Beklagten nicht um einen Fachmann handelte. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen F. hat der Beklagte ihr erklärt, er wolle den Gasherd nicht abklemmen, sie solle einen Fachmann holen. Der Senat hatte keine Bedenken, der Aussage des Zeugen zu folgen, der sich sichtlich bemühte, nur das zu bekunden, was er in sicherer Erinnerung hatte, und nicht pauschal zugunsten des Beklagten aussagte. Seine Angaben waren insgesamt in sich schlüssig und plausibel.
Auch Frau T. wusste unstreitig, dass an einer Gasleitung nur Fachleute arbeiten dürfen und dass unfachmännisches Hantieren an einer Gasleitung lebensgefährliche Explosionen auslösen kann. Wenn sie den Beklagten dennoch dazu überredete, die Arbeiten auszuführen, wie der Zeuge F. bekundet hat, hat sie den eingetretenen Schaden in erheblichem Maße mitverursacht.
Des weiteren verhielt die Versicherungsnehmerin sich leichtfertig, indem sie nicht zuließ, dass der Beklagte nach dem Abklemmen des Gasherdes nicht nur in jenem Raum und im Keller, sondern auch in der Küche ihrer Wohnung prüfte, ob die Gasleitung noch dicht war. Nach der Aussage des Zeugen F. hat der Beklagte die Versicherungsnehmerin darauf angesprochen, auch in ihrer Wohnung eine Dichtigkeitsprüfung vorzunehmen. Frau T. lehnte dies ab, obwohl sie wusste, dass nach Arbeiten an der Gasleitung eine solche Prüfung erforderlich war. Denn ansonsten hätte sie nicht – wie ebenfalls vom Zeugen F. bekundet – gemeinsam mit dem Beklagten nach Wasser und Spülmittel gefragt, um damit zusammen mit dem Beklagten die Dichtigkeit im Keller und in dem Raum zu prüfen, in dem der - abgeklemmte - Gasherd stand. Gerade die Prüfung auch im Keller beweist, dass Frau T. die von den Abklemmarbeiten ausgehenden Gefahren kannte und wusste, dass sich die Überprüfung der Gasleitung nicht auf die Stelle beschränken durfte, an der der Beklagte gearbeitet hatte. Wenn sie ihn dennoch davon abhielt, die Dichtigkeit auch in ihrer Wohnung zu prüfen, so hat sie sich auch insoweit in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben.
Hingegen kann nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, dass die Versicherungsnehmerin dem Beklagten konkrete Anweisungen erteilt habe, den gesamten Anschluss zu entfernen und nicht nur – wie vom Beklagten beabsichtigt – die Verbindung zum Herd zu lösen und auf den offenen T-Stutzen einen Verschluss zu setzen. Diesen Sachvortrag des Beklagten hat der Zeuge F. ebenso wenig bestätigen können wie das weitere Vorbringen, die Versicherungsnehmerin habe auf den Einwand des Beklagten, dass ihm ein Stück in der Gasleitung fehle, wenn er anders verfahre, erwidert, er könne etwas an den Rohren ziehen; auf die Frage des Beklagten, wie der Gasherd im darüber liegenden Stockwerk angeschlossen sei, habe die Versicherungsnehmerin geantwortet, ihr Gasherd sei in gleicher Weise angeschlossen wie im Erdgeschoss, nämlich unter Zwischenschaltung eines etwa 1 m langen Schlauches. Der Zeuge F. hatte an ein solches Gespräch keine Erinnerung.
Der Versicherungsnehmerin ist auch kein anspruchsminderndes Mitverschulden wegen der Fehlerhaftigkeit der Gasleitungsanlage anzulasten. Nach den Angaben der Zeugin E. wurde der Einbau noch von dem im Jahre 1982 verstorbenen Ehemann der Versicherungsnehmerin veranlasst. Wenngleich vieles dafür spricht, dass die Anlage in Schwarzarbeit installiert wurde und keiner Abnahmeprüfung unterzogen worden war, kann doch nicht festgestellt werden, dass der Versicherungsnehmerin die Mängel der Befestigung der Gasleitung, die fehlerhafte Führung der Gasrohre durch die Decke und der fehlerhafte Anschluss des Gasherdes in ihrer Küche bewusst waren oder dass sie diese als Mängel hätte erkennen müssen, die zu einer zusätzlichen Gefährdung führen konnten, wenn ein Nichtfachmann an der Leitung arbeitete.
Auch kann der Versicherungsnehmerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Anlage nicht mindestens alle 10 Jahre durch einen Fachmann hat kontrollieren lassen. Der Beklagte hat weder substantiiert dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass eine entsprechende Pflicht zur Kontrolle bestanden hat.
Schließlich ist nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, die Versicherungsnehmerin habe nach Wahrnehmung des Gasgeruchs in ihrem Haus nichts zur Verhinderung der Gasexplosion unternommen. Nach der Aussage des Zeugen F., die mit seinen Angaben bei seiner polizeilichen Vernehmung in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren übereinstimmt – ereignete sich die Explosion bereits unmittelbar, nachdem Frau T. gerufen hatte, es rieche oben nach Gas. Demnach hatte sie keine Möglichkeit mehr, das Unglück zu verhindern. Die Behauptung des Beklagten, Frau T. habe bereits am Nachmittag des Unfalltages Gasgeruch wahrgenommen, ist durch die Aussage des Zeugen F. nicht bestätigt worden. Er konnte sich daran nicht erinnern, verwies aber darauf, dass seine Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 13.10.1998 korrekt gewesen seien.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB konnte nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt werden, er habe sich gegenüber Frau T. als erfahrener Heizungsbaufachmann vorgestellt und nicht darauf hingewiesen, dass er die Arbeiten an der Gasleitung nicht durchführen dürfe. Die Klägerin hat ihren entsprechenden Vortrag nicht bewiesen. Sie hat auf die Vernehmung der zunächst von ihr benannten Zeugin T. verzichtet, nachdem diese schriftlich mitgeteilt hatte, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können.
Die Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB führt aus den vorgenannten Gründen dazu, dass der Verursachungsanteil der Versicherungsnehmerin deutlich höher zu bewerten ist als derjenige des Beklagten. Hätte sie den Beklagten nicht überredet, den Gasherd abzuklemmen, so wäre es zu der streitgegenständlichen Gasexplosion nicht gekommen. Wenn Frau T. eine Dichtigkeitsprüfung in ihrer Küche zugelassen hätte, hätte der Beklagte entweder gesehen, dass sich die Rohrleitung aus der Schneidringverschraubung gelöst hatte, oder zumindest bei der Dichtigkeitsprüfung die Leckage entdeckt und das Gas unverzüglich abgestellt. Auch dann wäre die Explosion vermieden worden.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat eine Haftung des Beklagten für 1/3 der infolge der Explosion eingetretenen Hausratsschäden für angemessen.
Der Senat schätzt den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden auf der Grundlage der Aussage der Zeugin E. und der Wertschätzung durch den Zeugen U. auf rund 21.670,00 DM. Durch die Explosion wurde nahezu die gesamte Wohnungseinrichtung der Versicherungsnehmerin zerstört oder beschädigt. Das Landgericht hat den Schaden zutreffend anhand der Aufstellung des Wohnungsinventars durch die Zeugin E. berechnet. Der Senat hatte keinen Anlass zu bezweifeln, dass die Zeugin sich aufgrund eigener Kenntnis der Wohnung ihrer Mutter um eine wahrheitsgemäße Zusammenstellung der Inventargegenstände bemüht hat. Das gilt auch für die Ermittlung der Neupreise, soweit die Zeugin keine Quittungen mehr vorgefunden hat. Der Zeitwert der im Wesentlichen 20 bis 30 Jahre alten Gegenstände kann aber allenfalls mit 1/3 des Neuwertes angesetzt werden. Gemäß der Schadensberechnung der Klägerin (Bl. 88 d.A.) in Verbindung mit der persönlichen Aufstellung der Zeugin E. (Bl. 71 bis 78 d.A.) und den vorgelegten Quittungen (Bl. 79 bis 87 d.A.) wird der Neuwert der beschädigten Inventargegenstände auf rund 65.000,00 DM geschätzt, der Zeitwert entsprechend auf rund 21.670,00 DM. Hinzu kommen die nachgewiesenen Kosten für Zahnersatz und zwei Hörgeräte in Höhe von 345,02 DM und 2.288,00 DM, die Zuzahlung für zwei Hörgeräte in Höhe von 1.400,00 DM (aus der persönlichen Aufstellung der Zeugin E. herausgerechnet), die Kosten für Aufräumen und Säuberungen in Höhe von 2.815,00 DM, die Kosten für das Waschen der Wäsche in Höhe von 750,00 DM sowie die Kosten für zwei Container in Höhe von 1.500,00 DM. Unberücksichtigt bleiben Lagerkosten in Höhe von 1.000,00 DM, da die Versicherungsnehmerin ihre Sachen bei ihrer Tochter untergestellt hat, die nach eigenen Angaben genügend Platz zur Verfügung hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass Frau T. insoweit ein Schaden entstanden ist.
Damit wird der Gesamtschaden auf 30.768,02 DM geschätzt. Hiervon hat der Beklagte 1/3 = 10.256,00 DM = 5.243,81 € zu ersetzen.
Der Zinsanspruch ist nach § 291 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision kommt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder eine einheitliche Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Berufungsstreitwert: 19.369,28 € = 37.883,02 DM