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Oberlandesgericht Köln·3 U 195/07·07.05.2008

Berufung wegen Palettenschadens: Zurückweisung durch Beschluss nach §522 Abs.2 ZPO

ZivilrechtSchuldrechtTransportrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bonn gemäß §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da keine Aussicht auf Erfolg besteht. Streitgegenstand ist ein Aufrechnungs- bzw. Schadensersatzvorwurf wegen angeblich nicht getauschter Paletten. Das Gericht verneint mangels wirksamer Tauschvereinbarung und fehlender Substantiierung einen Schadensersatzanspruch der Beklagten.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird als erfolglos angesehen; Rückweisung durch Beschluss nach §522 Abs.2 ZPO beabsichtigt (Angebot zur Rücknahme binnen drei Wochen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung kann nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss entschieden werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtseinheitlichkeit besitzt.

2

Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebenen Palettentauschs setzt eine wirksame vertragliche Abrede voraus, wonach der Anspruchsgegner zur Rückführung verpflichtet und das Tauschrisiko übertragen ist.

3

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung über die Übernahme des Tauschrisikos ist nur wirksam, wenn sie klare und eindeutige Regelungen enthält und eine angemessene Vergütung ausweist.

4

Zur Geltendmachung eines ersatzfähigen Schadens hat der Anspruchsberechtigte schlüssig darzulegen, dass er von Dritten in Anspruch genommen wurde; bloße Angaben ohne kausalen Zusammenhang genügen nicht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16 O 521/06

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.10.2007 (16 O 521/06) durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie mag innerhalb dieser Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

3

Im Berufungsverfahren verteidigt sich die Beklagte gegenüber der nunmehr unstreitigen Klageforderung allein noch mit einer Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen eines zu Lasten der Klägerin gehenden angeblichen Palettenfehlbestandes. Damit kann die Beklagte keinen Erfolg haben, denn ihr steht nach derzeitigem Sach- und Streitstand ein derartiger Schadensersatzanspruch nicht zu.

4

Ein Anspruch auf Schadensersatz, der wie hier allein auf den Umstand gestützt wird, dass der Frachtführer Paletten in gewisser Anzahl entgegen entsprechender vertraglicher Vereinbarung nicht getauscht habe, setzt eine wirksame Abrede voraus, aufgrund derer die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, die Paletten zu tauschen und das Tauschrisiko, falls der Palettentausch im Einzelfall nicht gelingt, zu tragen (OLG Celle, OLGR 2005, 750 f.). Wirksam ist eine entsprechende Vereinbarung zum Palettentausch, soweit sie mit der Überbürdung des Tauschrisikos auf den Frachtführer einhergeht, grundsätzlich nur dann, wenn sie entweder auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht, oder aber, soweit sich die Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen findet, eine hinreichend  klaren und eindeutige Absprache enthält, in deren Rahmen zugunsten des Frachtführers die Rückführungspflicht hinsichtlich der Paletten und die Übernahme des Tauschrisikos angemessen entgolten werden  (OLG Celle, OLGR 2003, 332 ff.; Knorre, TranspR 2006, 84). Eine diesen Anforderungen genügende Abrede, auf die die Beklagte ihre Gegenrechte wegen nicht zurückgegebener Paletten stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Zu einer individualvertraglichen Vereinbarung fehlt jeglicher Vortrag; die vorliegenden Unterlagen ergeben lediglich Hinweise auf AGB der Beklagten, die eine gesonderte Vergütung für die Übernahme des Tauschrisikos durch die Klägerin nicht erkennen lassen.

5

Darüber hinaus hat die Beklagte auch, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, einen erstattungsfähigen Schaden wegen angeblich nicht getauschter Paletten nicht schlüssig dargelegt. Ein solcher setzt voraus, dass die Klägerin, die unstreitig selbst nicht Eigentümerin der Paletten war, von dritter Seite in Anspruch genommen worden ist. Hierzu ist trotz ausdrücklichen Bestreitens der Klägerin nichts Erhebliches vorgetragen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sie bereits im Juni 2006 Paletten an Dritte abgegeben habe, ist ein kausaler Zusammenhang mit angeblichen Pflichtverletzungen der Klägerin beim Palettentausch im nachfolgenden Zeitraum von Juli bis September 2006 nicht ersichtlich.