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Oberlandesgericht Köln·3 U 190/90·10.06.1991

Sicherungsübereignung an Hausbank: keine Sittenwidrigkeit, kein Anspruch auf Verwertungserlös

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte als Konkursverwalter die Herausgabe des Erlöses aus von der Beklagten verwerteten, sicherungsübereigneten Gegenständen. Streitentscheidend war, ob die Sicherungsübereignung sittenwidrig bzw. anfechtbar war und ob die eigenmächtige Inbesitznahme Schadensersatz auslöst. Das OLG Köln verneinte Sittenwidrigkeit, Übersicherung und Gläubigergefährdung; die Bank habe wirksam Sicherungseigentum erworben und sei nach Sicherungsfall zur Verwertung berechtigt gewesen. Zwar sei die Entnahme nach Sequestration/ Konkursverfahren rechtswidrig, ein Schaden der Masse bestehe aber nicht, weil die Gegenstände als aussonderungsfähig herauszugeben gewesen wären; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung auf Herausgabe des Verwertungserlöses zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Sicherungsübereignungen sind nicht bereits wegen einer starken wirtschaftlichen Stellung des Sicherungsnehmers sittenwidrig; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die insbesondere eine missbräuchliche Ausnutzung einer Machtposition ergibt.

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Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB wegen Übersicherung setzt die Feststellung einer erheblichen Überdeckung voraus; ist der objektive Wert der Sicherheiten nicht zuverlässig feststellbar, trägt derjenige, der sich auf Übersicherung beruft, die Darlegungslast.

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Beschränkungen der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit begründen nur dann Sittenwidrigkeit, wenn dem Schuldner praktisch kein nennenswerter Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen verbleibt.

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Ein Sicherungsnehmer ist nach Anordnung der Sequestration bzw. nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht befugt, Sicherungsgut eigenmächtig aus dem Schuldnervermögen zu entnehmen und zu verwerten; der Eingriff kann rechtswidrig sein.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Entnahme und Verwertung von Sicherungsgut scheidet aus, wenn der Konkursmasse wirtschaftlich kein Nachteil entsteht, weil sie das aussonderungsberechtigte Sicherungsgut ohnehin herauszugeben hätte und ihr der Verwertungserlös nicht zusteht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 138 BGB§ 32a Abs. 2 GmbH-Gesetz§ 823 Abs. 1 und 2 BGB§ 823 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 82/90

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.Oktober 1990 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 0 82/90 - wird auf seine Kosten zurückge­wiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die in prozessualer Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers konnte in der Sache keinen Erfolg haben.

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Dem Kläger steht unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung des in der Berufungsinstanz allein noch verfolgten Anspruchs von 58.368,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.2.1990 zu. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder aufgrund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, noch über die der ungerechtfertigten Bereicherung, noch aufgrund der Deliktsvorschriften einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses der von der Beklagten veräußerten Gegenstän­de. Ebensowenig steht dem Kläger ein Rückgewähranspruch wegen einer Konkursan­fechtung zu. Die Beklagte hatte vielmehr wirksam das Sicherungseigentum an den von ihr veräußerten Gegenständen erworben und war nach dem Eintritt des Siche­rungsfalles an sich zur Verwertung befugt. Auch wenn die Beklagte rechtswidrig die Gegenstände an sich nahm und eigenmächtig vorging, ist dem Kläger durch die Ver­wertung kein Schaden entstanden, weil er aufgrund der Rechtsstellung der Beklagten als Aussonderungsberechtigte verpflichtet gewesen wäre, die Gegenstände herauszu­geben.

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I.

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Die hinsichtlich der einzelnen Gegenstände geschlossenen Sicherungsübereignungs­verträge vom 16.7. und 19.9.1986 sind nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig.

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1.  Die Abreden in diesen Verträgen benachteiligten die Gemeinschuldnerin nicht in unangemessener Weise. Ihren Belangen wurde in der Verwertungs- und Rückübertra­gungsklausel ausreichend Rechnung getragen.

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2.  Es kann keine erhebliche Übersicherung der Beklagten festgestellt werden. Im Herbst 1986 standen zwar den Sicherheiten Kredite gegenüber; die vorgelegten Urkunden lassen aber nicht zweifelsfrei die Feststellung einer übermäßigen Übersicherung zu, da der objektive Wert der sicherungsübereigneten Gegenstände heute nicht mehr feststellbar ist. Gerade bei Maschinen ist der Wert nur schwer abzuschät­zen. Zudem kann die Übersicherung nur geringfügig gewesen sein. In der Rechtspre­chung wurde bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eine Überdeckung erst bei 20 % BGHZ 94, 113 ) und bei einer Globalzession erst bei 50 % (BGHZ 98, 317) angenommen. Daß dieser Rahmen gesprengt worden ist, kann dem Vorbringen des Klä­gers nicht sicher entnommen werden.

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3. Nach Lage der Sache kann auch nicht angenommen werden, daß die Beklagte den objektiven Tatbestand einer übermäßigen Einschränkung der wirtschaftlichen Ent­scheidungsfreiheit der Gemeinschuldnerin durch den Abschluß der Sicherungssüber­eignungsverträge herbeigeführt hat.

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Ob eine übermäßige und damit unzulässige Einschränkung der wirtschaftlichen Ent‑scheidungsfreiheit eines Schuldners anzunehmen ist, die die Annahme einer Sittenwidrigkeit rechtfertigt, kann nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Verträge unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu ihrem Abschluß geführt haben, sowie den Absichten und Beweggründen, die die Parteien verfolgt haben und der objekti­ven Verhältnisse, unter denen der Vertrag geschlossen worden ist, entschieden wer­den (BGHZ 10, 228; NJW 1955, 1272; 1970, 657). Beschränkungen oder eine Entzie­hung der Verfügungsbefugnis über das Betriebsvermögen und etwaige umfassende Weisungs-, Eingriffs-und Kontrollbefugnisse können hierfür Anhaltspunkte geben. Nach dem beiderseitigen Sachvortrag der Parteien kann unter den hier gegebenen Umständen davon ausgegangen werden, daß die Beklagte gegenüber der Gemein­schuldnerin eine wirtschaftliche Machtstellung als Hausbank hatte. Die Gemein­schuldnerin war in erheblichem Maße bei der Beklagten verschuldet. Von der weite­ren Kreditgewährung seitens der Beklagten hing das überleben der Gemeinschuldne­rin ab. Der Beklagten waren im übrigen auch alle wesentlichen Vermögensgegenstän­de der Gemeinschuldnerin übereignet, so daß die Beklagte einen Zugriff auf das Be­triebsvermögen der Gemeinschuldnerin hatte. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte gegenüber der Gemeinschuldnerin ihre Machtstellung aber in mißbräuchlicher Weise ausgenutzt hat, vermochte der Senat nicht festzustellen. Die Beklagte hat die ge­schäftliche Tätigkeit der Gemeinschuldnerin weder durch ein Verbot zur Aufnahme weiterer Kredite bei anderen Banken, noch zur Bestellung von Sicherheiten gegenüber anderen Gläubigern beschränkt. Sie hat die Gemeinschuldnerin auch weder durch Vorgabe einer bestimmten Abwicklung des Zahlungsverkehrs noch durch einen Beauftragten kontrolliert. Daß die Zahlungsabwicklung später über das Privatkonto F L zur Verhinderung des Zugriffs durch andere Gläubiger zugelassen wurde, rechtfertigt keine andere Auffassung, weil dieser Zahlungsverkehr in keinem Zusammenhang mit den Sicherungsabreden, sondern durch die später eintretende Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bestimmt war. Die Beklagte hatte auf­grund der Sicherungsabreden auch keine Befugnis, den Geschäftsverkehr der Gemein­schuldnerin durch einen Entzug der Sicherheiten zu einem beliebigen Zeitpunkt zum Erliegen zu bringen. Denn aus den Abreden geht hervor, daß die Beklagte nur beim Vorliegen eines wichtigen Grunde, also vor allem beim Eintritt des Sicherungsfalles, von der Befugnis zur Inbesitznahme und Verwertung Gebrauch machen konnte, wie das tatsächlich auch geschehen ist.

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4. Der Senat vermochte auch keine die wirtschaftliche und soziale Lebensstellung eines Schuldners vernichtende Abhängigkeit festzustellen.

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Eine unzulässige Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner soweit ge­bunden ist, daß er keinen Spielraum mehr für eigene wirtschaftliche oder kaufmänni­sche Entscheidungen besitzt. Für eine solche Annahme bietet das Parteivorbringen keine ausreichenden Anhaltspunkte.

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Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin war Frau L. Faktisch wurden die Geschäfte der Gemeinschuldnerin aber von ihrem Ehemann geführt. Daß die Beklagte einen nennenswerten Einfluß auf Frau L genommen hat, ist nicht ersichtlich.

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Die Gemeinschuldnerin besaß auch noch genügend Spielraum für eigene wirtschaft­liche Entscheidungen, insbesondere stand es ihr frei, durch die Einräumung von Ei­gentumsvorbehalten weiterhin Lieferungen Dritter zu erhalten und die Lieferanten ausreichend zu besichern.

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Auch der von der Beklagten zu Lasten der Gemeinschuldnerin aufgestellte Abzah­lungsplan führte nicht zu einer völligen Abhängigkeit der Gemeinschuldnerin und kann unter Berücksichtigung der Risiken der Beklagten nicht als anstößig gewertet werden. Denn ein Abzahlungsplan war angesichts des vorhandenen und wechselnden Kreditengagements der Beklagten von der Sache her sinnvoll und geboten.

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Auch inhaltlich kann den Abzahlungen kein anstößiger Umstand entnommen werden. Die Beklagte hat die Gemeinschuldnerin keine Abzahlungsraten zur Rückführung der Kredite in unangemessener Höhe aufgezwungen. Im Herbst 1986 beliefen sich die monatlichen Belastungen für den Kredit vom 19.9.1986 in Höhe von 165.000, — DM auf Raten von 1.787,50 DM und für den Kontokorrentkredit vom 22.10.1986 auf Raten von 250, — DM. Hinzu kamen Nutzungsentschädigungen für das Betriebsgrundstück bis zu seiner Ansteigerung von ca. 5.000, — DM. Daß später weitere Belastungen hinzukamen, ist ohne Bedeutung, da jedenfalls die Begründung des Sicherungseigen­tums hierdurch nicht rückwirkend beeinflußt werden konnte.

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Der Senat vermochte auch in den Vorgängen, die zur Ansteigerung des Betriebsgrund­stücks seitens der Gemeinschuldnerin führten, keine anstößigen Umstände zu sehen, die auf eine Knebelung der Gemeinschuldnerin hindeuten. Insoweit ist davon auszu­gehen, daß die Gemeinschuldnerin ein elementares Interesse hatte, ihr Betriebs­grundstück zu behalten und dazu ohne die Mithilfe der Beklagten aus eigenem Vermö­gen außerstande war. Finanzierte aber die Beklagte den Kauf im Wege der Ansteige­rung, hatte sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, daß das Gebot nicht zu niedrig ausfiel. Es ist auch durchaus möglich, daß der Verkehrswert des Grundstücks über dem Gebot der Gemeinschuldnerin lag. Im übrigen muß berücksichtigt werden, daß der Gemeinschuldnerin durch die Ansteigerung kein Schaden entstanden ist. Sie hat das Grundstück erhalten, dessen sie zur Fortführung ihres Geschäftsbetriebes bedurfte und dessen Wert aus objektiver Sicht möglicherweise dem Gebot entsprach.

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5.Auch das Merkmal der Gläubigergefährdung kann nicht angenommen werden.

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Unabhängig davon, ob die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Sicherungsübereig­nungsverträge bereits zahlungsunfähig und/oder überschuldet gewesen ist, kann nach dem Sachvortrag der Parteien nicht festgestellt werden, daß Dritte sich zu ih­rem Schaden über eine Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit der Gemeinschuldnerin täuschen ließen. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hatten viele Gläu­biger der Gemeinschuldnerin schon 1986 Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Forderungen. Im übrigen hat der Kläger nicht näher dargetan, welche sonstigen Gläu­biger in irgendeiner Form getäuscht worden sind. Zudem hat die Beklagte der Ge­meinschuldnerin keine unbeschränkte Kreditlinie eingeräumt. Sie hat vielmehr Schecks nicht angenommen und hierdurch auch den Gläubigern der Gemeinschuldnerin zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit war, die Gemeinschuldnerin über die ein­mal gewährte Kreditlinie hinaus zu stützen. Eine Täuschungsabsicht läßt das alles nicht erkennen. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, hat die Beklagte auch die weitere Kreditierung in dem Moment eingestellt, als Konkursreife drohte. Die Annah­me einer Gläubigergefährdung scheitert auch daran, daß gerade die nicht gesicher­ten Gläubiger, wie das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger, die Verhältnis­se der Gemeinschuldnerin kannten und deshalb nicht getäuscht werden konnten.

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6. Auch die sonstigen Umstände des Falles deuten nicht auf eine sittenwidrige Ver­haltensweise der Beklagten hin.

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Die Beklagte hatte zwar mit dem Unternehmen des Ehemannes der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin ebensolche Rechtsbeziehungen wie später zu der Gemein­schuldnerin selbst unterhalten, so daß faktisch der Ehemann der Geschäftsführerin seine Geschäfte mit denselben Gerätschaften und gleichen finanziellen Konditionen fortführen konnte, wobei er nur, wie vorgetragen ist, 600.000, — DM Schulden "ab­schütteln" konnte. Insoweit können aber der Beklagten als der kreditgebenden Bank keine Vorwürfe gemacht werden, wenn sie davon ausging, daß das neue Unternehmen lebensfähig und Aussichten im Wettbewerb hatte. Die zu den Akten gereichte Renta­bilitätsberechnung des Steuerbevollmächtigten T vom 12.5.1986 zeigt, daß man damals mit einem Umsatz von 1.000.000,— DM und einem Gewinn von 70.000,— DM rechnete. Auch die X hat ausweislich des Schreibens der X1 vom 24.4.1986 einer Übertragung bewilligter Mittel für ein beschäftigungsorientiertes Förderungspro­gramm zugestimmt, woraus der Senat entnimmt, daß auch diese Bank der neu gegrün­deten GmbH Vertrauen schenkte. Bestand aber Aussicht, daß die Gemeinschuldnerin im Wettbewerb bestehen konnte, konnte die Beklagte davon ausgehen, daß die Ge­meinschuldnerin auch in der Lage war, die auf dem sicherungsbereigneten Gegen­ständen ruhenden Belastungen abzutragen. Diese Erwartungen mögen seitens der Beklagten auch darauf gegründet worden sein, daß mit einem geringen Anteil ein Bankkaufmann in die Gesellschaft eintrat und man annahm, der Ehemann der Ge­schäftsführerin werde nicht wie früher größere Entnahmen aus der Geselllschaft ma­chen. Daß die Beklagte mit einer weiteren Kreditgewährung an die Nachfolgegesell­schaft der in Konkurs gefallenen Vorgängerin auch eigennützige Motive verfolgte, begründet im übrigen nicht die Annahme einer Sittenwidrigkeit; denn der Gemein­schuldnerin sollte die Chance gegeben werden, sich am Wirtschaftsleben zu beteili­gen. Auch hat die Beklagte hierdurch weder gegen die Interessen der Gemeinschuld­nerin noch gegen die Interessen unbeteiligter Dritter verstoßen. Auch wenn die Be­klagten eine Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Situation der Gemein­schuldnerin verletzt haben sollte, kann hieraus kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten entnommen werden; denn es gibt insoweit keine Anhaltspunkte für ein doloses Verhalten. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 32a Abs.2 GmbH-Gesetz kann nichts zu Lasten der Beklagten im Hinblick auf ihre Kreditierungen entnommen wer­den. Sinn und Zweck dieser Vorschrift richtet sich ausschließlich gegen einen si­chernden Gesellschafter, nicht aber gegen einen geselllschaftsfremden Kreditgeber.

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II.

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Schließlich hat die Beklagte durch den Abschluß der Verträge über die Sicherungs­übereignungen nicht den Tatbestand der Gläubigergefährung durch Konkursver­schleppung verwirklicht. Im Zeitpunkte der Vertragsschlüsse war die Gemeinschuld­nerin noch nicht zahlungsunfähig und/oder überschuldet. Die Tatsache der vermehr­ten Rückschecks und Mahnungen rechtfertigen noch nicht die Annahme einer Zah­lungsunfähigkeit. Tatsächlich stammen die Konkursforderungen erst aus dem Jahre 1988. Soweit sich der Kläger auf die zweifelhafte Art der Finanzierung über das Pri­vatkonto F L beruft, rechtfertigt das keine andere Auffassung, weil diese Praktiken erst ab September 1987 erfolgten und damit keinen Einfluß auf die Siche­rungsübereignungen hatten.

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III.

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Der Kläger kann die Herausgabe des von der Beklagten für die Gegenstände er­zielten Verkaufserlöses auch nicht nach den §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB verlangen.

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Es muß davon ausgegangen werden, daß die Beklagte rechtswidrig in das Besitzrecht des Klägers eingegriffen hat, indem sie sich die bei der Gemeinschuldnerin lagern­den sicherungsübereigneten Gegenstände eigenmächtig aneignete und diese dann verwertete. Denn ein Sicherungsnehmer ist nach Anordnung der Sequestration eben­sowenig wie nach Eröffnung eines Konkursverfahrens berechtigt, eigenmächtig Sicherungsgut aus dem Vermögen der Gemeinschuldner in zu entnehmen. Die rechtwi­drige Handlungsweise der Beklagten führt aber zu keinem Ersatzanspruch, weil dem Kläger kein Schaden entstanden ist.

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Gegenstand der unerlaubten Handlung war ein Eingriff in das Besitzrecht des Klägers.Als Interesse kommt hiernach nur der Schaden infrage, der durch den Eingriff in dasRecht zum Besitz selbst enstanden ist, da Gebrauchs- und Nutzungsausfälle nicht geltend gemacht worden sind und nach Lage der Sache in der Hand des Konkursver­walters auch ausscheiden.

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Man könnte mit dem LAG Hamm ( ( ZIP 1986, 1262 ) darauf abstellen, daß ein Schaden des Klägers bereits dadurch entstanden ist, daß die Beklagte den Erlös der verwerte­ten Gegenstände in Händen hält und nicht, wie es bei einem rechtmäßigen Verhalten der Fall gewesen wäre, der Kläger. Geht man von dieser Betrachtungsweise aus, könnte der Kläger fordern, den Erlös als Surrogat der eigenmächtig erlangten Gegen­stände herauszugeben, ohne der Einreden aus dem Gesichtpunkte der Arglist ausge­setzt zu sein. Das LAG Hamm hat seine Meinung damit bekräftigt, daß das Verhalten des Sicherungsnehmers rechtswidrig war und es aus Gründen der Prävention und mit Rücksicht auf das Konkursverfahren die Einrede der Arglist ausgeschlossen sei. Ge­gen diese Ansicht spricht, daß zunächst im Rahmen der Ersatzpflicht festzustellen ist, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Der bloße Rückgriff auf die Wieder­einräumung des Besitzes reicht nicht aus. Der Senat ist der Auffassung, daß ge­neralpräventive Gründe beim Schadensersatz keine Rolle spielen und der Gedanke einer moralischen Verurteilung des Schädigers sowie seine Bestrafung ebenfalls im Schadensersatzrecht keine Grundlage haben. Einen ersetzbaren Schaden hat der Kläger im übrigen nicht dargelegt, weil der Beklagten der erzielte Erlös wegen ihrer wirksamen Sicherungsrechte wirtschaftlich zusteht. Ein Schaden in Höhe des Erlöses konnte der Konkursmasse von vornherein nicht entstehen.

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Bei dieser Sachlage muß mangels eines Schadens ein Ersatzanspruch aus § 823 BGB verneint werden.

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Nach alledem mußte die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § § 708 Ziff.10, 713 ZPO.

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Zu einer Zulassung der Revision sah der Senat keine Veranlassung, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Entscheidung des Senats nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht ( § 546 ZPO ).

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Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 58.368, — DM.