Festsetzung des Gegenstandswerts für Vergleichsgebühr eines Streithelfers (61.491,66 €)
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Streithelferin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für ihre Vergleichsgebühr. Das OLG Köln stellte fest, dass eine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungen des OLG unzulässig ist, wohl aber ein Antrag nach §33 Abs.1 RVG zur Festsetzung des Gegenstandswerts möglich ist. Der Gegenstandswert wurde wegen Mitregelung von Regressansprüchen auf 61.491,66 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die Vergleichsgebühr in Höhe von 61.491,66 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch ein Oberlandesgericht ist nicht statthaft (§68 Abs.1 S.5 GKG i.V.m. §66 Abs.3 S.3 GKG).
Eine unzulässige Beschwerde kann auslegungsweise als Antrag nach §33 Abs.1 RVG zu verstehen sein; ein solcher Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Gegenstandswerts ist zulässig.
Die Vergleichsgebühr für den Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers entsteht nur insoweit, als der Vergleich die Rechtsverhältnisse des Streithelfers selbst regelt; bloße Mitwirkung am Parteienvergleich genügt nicht.
Bei Vereinbarungen, die Regressansprüche des Streithelfers betreffen und deren Mitwirkung für den Zustandekommen des Vergleichs ursächlich war, ist der Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr entsprechend dem Umfang der geregelten Ansprüche festzusetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 27/09 BSch
Tenor
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. (A.m.b.H.) wird der Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr der Prozessbevollmächtigten auf 61.491,66 € festgesetzt.
Gründe
Die – unzulässige – „Beschwerde“ der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Vergleich in dem Beschluss des Senats vom 24.05.2013 war als Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG auszulegen.
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberlandesgericht ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht statthaft. Daher ist auch eine Beschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG gegen einen Streitwertbeschluss eines Oberlandesgerichts nicht statthaft.
Soweit die unzulässige „Beschwerde“ deshalb als Gegenvorstellung zu behandeln wäre, wäre sie unbegründet. Der Senat hat den Streitwert für den Rechtsstreit und den von den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossenen Vergleich zutreffend auf den Betrag der Klageforderung festgesetzt. Denn die Parteien dieses Rechtsstreits haben sich nur über die mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzforderung verglichen. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24.05.2013 war daher nicht abzuändern.
Das Begehren der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. konnte aber als Antrag auf Festsetzung eines vom festgesetzten Streitwert abweichenden Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 RVG zur Berechnung der Gebührenansprüche gegen ihren Mandanten ausgelegt werden. Dieser Antrag ist zulässig.
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. nicht maßgebend und deckt sich nicht mit dem Gegenstand ihrer anwaltlichen Tätigkeit in diesem Verfahren.
Für den Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers fällt die Vergleichsgebühr insoweit an, als unter Beteiligung des Streithelfers dessen Rechtsverhältnisse in dem Vergleich geregelt sind. Die bloße Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs der Prozessparteien reicht nicht aus (vgl. KG JurBüro 2007, 360; OLG München JurBüro 1990, 1619).
Durch den Vergleich der Parteien vom 24.05.2013 wurde nicht nur das Rechtsverhältnis der Parteien, sondern zugleich das Rechtsverhältnis der Streithelferin zu 1. zur Beklagten sowie das Rechtsverhältnis der Streithelferin zu 1. zur Streithelferin zu 2. geregelt, nämlich die Regressansprüche der Beklagten zu 1., die den Transportauftrag der Klägerin an die Streithelferin zu 1. weitergereicht hatte, und die Regressansprüche der Streithelferin zu 1., die ihrerseits die Streithelferin zu 2. mit dem Transport beauftragt hatte. Der Gegenstandswert für den Vergleich der Streithelferin zu 1. mit der Beklagten beträgt – antragsgemäß – 15.000,00 €, ebenso der Gegenstandswert für den Vergleich der Streithelferin zu 1. mit der Streithelferin zu 2..
Darüber hinaus hat die Streithelferin zu 1. an dem Vergleichsabschluss der Parteien mitgewirkt. Sie hat sich an diesem Vergleichsabschluss insoweit beteiligt, als ohne Einbeziehung der vorgenannten Regressansprüche ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen wäre. Die Parteien des Rechtsstreits – jedenfalls die Beklagte – haben ihre Vergleichsbereitschaft von der Beteiligung der Streithelferin zu 1. an dem Vergleich abhängig gemacht.
Daher war der Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin zu 1. antragsgemäß auf 61.491,66 € festzusetzen.