Berufung unzulässig verworfen – Wiedereinsetzung wegen anwaltlichen Versäumnisses abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten ihre Berufung verspätet ein; das Oberlandesgericht Köln verwirft sie als unzulässig, da die Berufungsfrist nach § 517 ZPO nicht gewahrt wurde. Das Urteil war den Beklagten bzw. ihrem früheren Prozessbevollmächtigten bis spätestens 12.08.2013 zugestellt, sodass die Frist am 13.08.2013 zu laufen begann. Eine Wiedereinsetzung wird abgelehnt, weil das Versäumnis dem Verhalten des Rechtsanwalts zuzurechnen ist (§ 85 II ZPO) und dessen krankheitsbedingte Ausfälle nicht ausreichend dargelegt bzw. entschuldigt sind.
Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der nach § 517 ZPO laufenden Frist eingelegt wird.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten und ist von diesem zu beachten.
Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist besteht nicht, wenn das Versäumnis auf schuldhaftem Verhalten des Prozessbevollmächtigten beruht, das der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Die krankheitsbedingte Verhinderung eines Rechtsanwalts entschuldigt ein Fristversäumnis nur bei konkreter Darlegung der erheblichen und andauernden Unfähigkeit und nur, sofern diejenige Partei nicht zugleich Verletzungen von Informations- und Delegationspflichten des Anwalts darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 O 52/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.07.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 18 O 52/10 – wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 182.693,40 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 517 ZPO eingelegt worden ist.
Das angefochtene Urteil ist den Beklagten bzw. ihrem früheren Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt A, spätestens am 12.08.2013 zugestellt worden ist. Dies ergibt sich aus dem dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten außergerichtlichen Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.09.2013 an Rechtsanwalt A (Bl. 366 d.A.), worin u.a. mitgeteilt wird, dass Rechtsanwalt A den Beklagten auf telefonische Nachfrage des Gesellschafters L am 12.08.2013 das angefochtene Urteil zur Verfügung gestellt, mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zustellung Gespräche über das Berufungsverfahren geführt und die Einlegung der Berufung angeraten habe, woraufhin die Beklagten Rechtsanwalt A mit der Einlegung der Berufung unmittelbar nach Überreichung des angefochtenen Urteils beauftragt haben (Bl. 366 ff. d.A.).
Aufgrund dessen begann die Berufungsfrist spätestens am 13.08.2013 zu laufen, endete am Freitag, den 13.09.2013 und ist durch die erst am 30.09.2013 beim Oberlandesgericht Köln eingegangene Berufung nicht mehr gewahrt worden.
Den Beklagten konnte auch die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nicht gewährt werden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie unverschuldet an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert waren, wobei sie sich nach § 85 II ZPO ein schuldhaftes Versäumnis ihres früheren Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müssen.
Nachdem die Beklagten Rechtsanwalt A unmittelbar nach Erhalt des Urteils Mitte August 2013 den Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt hatten, hätte dieser bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 13.09.2013 unschwer für eine rechtzeitige Einlegung der Berufung sorgen können und müssen. Die Unterlassung dessen stellt ein schuldhaftes anwaltliches Versäumnis dar, weil weder dargetan noch den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgelegten Unterlagen zu entnehmen und im Übrigen auch nicht glaubhaft worden gemacht ist, dass Rechtsanwalt A aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, daran gehindert war.
Insbesondere vermag die von den Beklagten in Bezug genommene Erklärung von Rechtsanwalt A in seiner E-Mail vom 25.09.2013, „es sei bei ihm in den letzten Wochen krankheitsbedingt einiges nicht so gelaufen, wie es hätte laufen sollen“ (Bl. 365 d.A.), die Fristversäumnis nicht entschuldigen. Zum einen ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus der vorgelegten Korrespondenz, über welchen Zeitraum Rechtsanwalt A erkrankt war, und dass er infolge dieser Erkrankung dauerhaft gehindert war, eine rechtzeitige Einlegung der Berufung zu veranlassen, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Erstellung einer fristwahrenden Berufungsschrift sowie deren Übermittlung ggfls. per Fax mit einem geringen Aufwand verbunden ist. Aber selbst wenn Rechtsanwalt A dazu krankheitsbedingt bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht in der Lage gewesen sein sollte – dies als gegeben unterstellt -, hätte er die Fristversäumnis gleichwohl zu vertreten, weil er es in diesem Fall vorwerfbar unterlassen hätte, die Beklagten rechtzeitig über die noch nicht vorgenommene Berufungseinlegung sowie seine nicht absehbare krankheitsbedingte Verhinderung zu informieren, und diese an einen anderen Rechtsanwalt zu verweisen.
Dass Rechtsanwalt A den Beklagten im August 2013 ausdrücklich bestätigt haben soll, auftragsgemäß Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln eingelegt zu haben, vermag die Beklagten nicht zu entlasten. Die entgegen dieser Bestätigung unterlassene Berufungseinlegung stellt ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten dar, welches ihnen gem. § 85 II ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.