Berufung: Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zu § 528 BGB (EuGVVO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ein; das OLG Köln hob dieses auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Streitgegenstand ist die internationale Zuständigkeit für einen Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB und dessen materielle Begründetheit. Das Gericht nimmt Art. 5 Nr.1 EuGVVO als eröffnet an und begründet die Zurückverweisung mit fehlenden Feststellungen zur Anspruchsbegründetheit. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin teils erfolgreich: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht wegen fehlender Feststellungen zur Begründetheit des § 528 BGB-Anspruchs.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 5 Nr. 1 EuGVVO erfasst vertragliche Ansprüche weit; es genügt, dass eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung übernommen hat, ein Synallagma ist nicht erforderlich.
Ansprüche, die ihren Grund in der Nichteinhaltung einer Vertragspflicht finden (u. a. Rückforderungsansprüche nach § 528 BGB), fallen unter den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO.
Für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist auf den Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses abzustellen (§ 269 Abs. 1 BGB).
Die Zurückverweisung an die Vorinstanz nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist geboten, wenn zur Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs noch tatsächliche Feststellungen fehlen und eine erneute Verhandlung sachdienlich ist.
Dass ein Kläger aus übergeleitetem Recht vorgeht, steht der Anwendung des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 75/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23.08.2013 - Az: 11 O 75/13 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten - auch über die des Berufungsverfahrens - bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
(Tatbestand entfällt gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
II.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache insoweit vorläufigen Erfolg, als das angefochtene Urteil einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens auf den Hilfsantrag der Klägerin aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO gegeben.
Der Begriff der vertraglichen Ansprüche in Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ist - wovon auch die Kammer zutreffend ausgeht - weit auszulegen, ein Synallagma ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass eine Partei gegenüber einer anderen freiwillig eine Verpflichtung eingegangen ist, wobei Freiwilligkeit lediglich willensgesteuertes Handeln erfordert, nicht nötig ist die Absicht, sich rechtsgeschäftlich binden zu wollen; es genügt, dass der Empfänger der Erklärung dieser vernünftigerweise einen solchen Bindungswillen beimessen kann (Geimer in Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, Art. 5 A 1 Rz. 24). Nach zutreffender herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung fallen unter die Norm demzufolge nicht nur Klagen auf Vertragserfüllung, sondern unter anderem auch solche auf Zahlung von Vertragsstrafen, auf Schadensersatz wegen Verzugs, Nichterfüllung, Vertragsbruchs sowie aus Rückabwicklungsverhältnissen in Bezug auf Verträge. Entscheidend ist, dass ein „solcher Anspruch seinen Grund in der Nichteinhaltung einer Vertragspflicht findet" (Geimer, a. a. O., Rz. 26 m. w. N.; vgl. auch Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 5 Rz. 5). Die Norm eröffnet auch die Zuständigkeit für Klagen auf Aufhebung eines Vertrages durch Richterspruch und für Klagen, die eine Anpassung des Vertrages im Hinblick auf die clausula rebus sic stantibus (Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage) zum Gegenstand haben (Geimer, a. a. O., Rz. 65).
Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt es nach Ansicht des Senats keinem Zweifel, dass für den vorliegend von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 528 BGB der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO eröffnet ist. Zwischen den Eltern des Beklagten und dem Beklagten ist ein gemischter Vertrag zustande gekommen, der - soweit hier relevant - Schenkungsrecht unterliegt; auch der Schenkungsvertrag ist ein beidseitiger Vertrag. Der Anspruch aus § 528 BGB ist dem Schenkungsvertrag immanent, denn bereits bei Vertragsschluss bestand die Verpflichtung des Beklagten, die Schenkung bei Verarmung des Schenkers ganz oder teilweise zurückzahlen zu müssen (vgl. dazu die bereits erstinstanzlich erörterte Entscheidung des BGH vom 28.10.2003, WM 2004, 337, nach welcher das "Schuldverhältnis Schenkung ... aber von vornherein mit dem Recht nach § 528 BGB belastet [ist]. Das Recht aus § 528 BGB ist Bestandteil des Rechtsgeschäfts. Es entsteht nicht erst mit der den Widerruf begründenden Tatsache, sondern wird durch diese nur ausgelöst. Mit der Verarmung des Schenkers verwirklicht sich ein dem Schenkungsvertrag von Anfang an anhaftendes Risiko. Die Rechtsfolgen dieses Risikos sind nach dem für den Schenkungsvertrag maßgeblichen Recht zu beurteilen, in dem sie ihre Grundlage haben").
Entgegen der Ansicht der Kammer ist der Beklagte die entsprechende Verpflichtung freiwillig eingegangen. Er hat den Schenkungsvertrag freiwillig abgeschlossen und damit zugleich freiwillig die sich im Fall der Verarmung des Schenkers ergebende Verpflichtung aus § 528 BGB, über die der Notar ihn auch ausdrücklich belehrt hat, übernommen.
Soweit die Kammer die internationale Zuständigkeit mit der Begründung verneint hat, es fehle an einer freiwilligen Verpflichtung des Beklagten, da in dem Grundstücksübertragungsvertrag eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Pflegeheimkosten gerade ausgeschlossen worden sei, verkennt sie, dass vorliegend nicht die vom Beklagten in der Tat nicht übernommene Verpflichtung in Rede steht, seiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter Pflegeheimkosten zu ersetzen, es vielmehr allein um das Recht des Schenkers geht, die Schenkung bei Verarmung zurückzufordern, und die damit korrespondierende Verpflichtung des Beschenkten. Aus welchem Grund die Bedürftigkeit des Schenkers eintritt, die das Recht aus § 528 BGB auslöst, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Ob ein solcher Anspruch inhaltlich begründet ist, ist ebenfalls kein Gesichtspunkt, der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betrifft.
Für ein Eingreifen des Art. 5 Abs. 1 EuGVVO lässt sich im Übrigen anführen, dass es sich - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - bei dem Anspruch aus § 528 BGB um einen Sonderfall der Störung der Geschäftsgrundlage handelt und - wie bereits oben dargelegt - für Klagen auf Anpassung eines Vertrages der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO) ebenfalls anwendbar wäre.
Die Tatsache, dass die Klägerin vorliegend aus übergeleitetem Recht vorgeht, ist im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO unerheblich (vgl. nur Kropholler/von Hein, a. a. O., Rz. 9).
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Gerichtsstand Aachen komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Zahlungspflicht am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen sei, der - unstreitig - bereits bei Klageerhebung in den Niederlanden gelegen habe, übersieht er, dass es für die Bestimmung des Erfüllungsortes nicht darauf ankommt, wo der Schuldner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat; maßgeblich ist vielmehr, wo der Wohnsitz zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses lag (vgl. § 269 Abs. 1 BGB). Seinerzeit wohnte der Beklagte unstreitig im Bezirk des Landgerichts Aachen.
Auf den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag hin war das Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass gemäß § 538 Abs. 1 ZPO die Selbstentscheidung durch das Berufungsgericht den gesetzlichen Regelfall darstellt und nur in den in § 538 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Fällen von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen und die Sache zurückverwiesen werden darf; jedoch erscheint vorliegend die Zurückverweisung an das Landgericht im Rahmen richterlicher Ermessensausübung als sachdienlich im Sinne von § 538 Abs. 2 ZPO, da bislang zur Begründetheit des Anspruchs aus § 528 BGB keine Feststellungen getroffen worden sind. Im Übrigen ist im Senatstermin vom 18.2.2014 die Möglichkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung mit den Parteien erörtert worden, ohne dass hiergegen Bedenken erhoben worden wären.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist mit Rücksicht auf § 775 Nr. 1 ZPO geboten.
Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.241,50 €