AVBWasserV: Weiterer Baukostenzuschuss bei Altanlagen nur bei Mehrbedarf (§ 9 Abs. 4)
KI-Zusammenfassung
Ein Wasserversorger verlangte nach Nutzungsänderung eines bereits angeschlossenen Grundstücks einen weiteren Baukostenzuschuss nach seinen Versorgungsbedingungen. Streit bestand u.a. über die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 4 AVBWasserV bei Altanlagen und die Wirksamkeit der Klausel. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: § 9 Abs. 5 AVBWasserV betrifft nur den Erstanschluss an Altanlagen und nimmt § 9 Abs. 4 nicht aus. Eine AGB-Klausel, die allein an Nutzungsänderung anknüpft, benachteiligt unangemessen; zudem fehlte Vortrag zu einer wesentlichen Erhöhung der Leistungsanforderungen.
Ausgang: Berufung des Wasserversorgers gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; weiterer Baukostenzuschuss nicht geschuldet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein weiterer Baukostenzuschuss für ein bereits angeschlossenes Grundstück kann nach § 9 Abs. 4 AVBWasserV nur verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht.
§ 9 Abs. 5 AVBWasserV regelt für Altanlagen ausschließlich die Bemessungsmaßstäbe des Baukostenzuschusses beim Erstanschluss und enthält keine Ausnahme vom Tatbestand des § 9 Abs. 4 AVBWasserV für weitere Baukostenzuschüsse.
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung eines Wasserversorgers, die einen weiteren Baukostenzuschuss allein an eine Nutzungsänderung des Grundstücks knüpft, ohne eine wesentliche Erhöhung der Leistungsanforderungen zu verlangen, widerspricht dem Grundgedanken des § 9 Abs. 4 AVBWasserV und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Für den Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss nach § 9 Abs. 4 AVBWasserV ist substantiiert darzulegen, dass die Nutzungsänderung zu einer wesentlichen Erhöhung der Leistungsanforderungen führt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 18 O 14/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 01.08.2013 (Az. 18 O 14/12), berichtigt mit Beschluss vom 28.08.2013, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der Eigentümer der Burg T ist und der von der Klägerin Wasser bezieht, die Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses gemäß Ziff. 3.2.2 ihrer Versorgungsbedingungen. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass der Beklagte sein Grundstück zwischenzeitlich nicht mehr rein landwirtschaftlich nutzt, sondern seit etwa 15 Jahren gewerblich für Veranstaltungen und saisonale Gastronomie. Der Umfang der gewerblichen Nutzung der Grundstücksfläche ist sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht streitig; streitig ist ebenso, ob die Versorgungsbedingungen der Klägerin in den Versorgungsvertrag mit dem Beklagten einbezogen sind.
Mit Urteil vom 01.08.2013, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die maßgebliche Regelung in den Versorgungsbedingungen der Klägerin (Ziff. 3.2.2), auf welche die Klägerin ihren Anspruch stütze, sei unwirksam, so dass die Frage der Einbeziehung dieser Bedingungen in den Vertrag mit dem Beklagten dahinstehen könne. Nach § 9 Abs. 4 AVBWasserV könne ein weiterer Baukostenzuschuss für ein bereits angeschlossenes Grundstück grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöhe. Dem trage Ziff. 3.2.2 in keiner Weise Rechnung, denn diese Bestimmung stelle allein auf die Nutzungsänderung und nicht auf eine Erhöhung der Leistungsanforderungen ab. Abgesehen davon werde in keiner Weise dargelegt, aufgrund welcher Parameter sich der Preis von 2,50 €/Quadratmeter (Ziff. 3.1.1) ergebe. Ein Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 9 Abs. 5 AVBWasserV, denn der hier vorliegende Fall werde allein von § 9 Abs. 4 AVBWasserV geregelt. Auch diese Norm gewähre allerdings keinen Anspruch, denn die Klägerin habe keine Umstände aufgezeigt, aufgrund derer angenommen werden könne, dass der Beklagte infolge der Änderung der Nutzungsart seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht habe.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe die Systematik des § 9 AVBWasserV verkannt. Maßgeblich sei – so die Ansicht der Klägerin - nicht § 9 Abs. 4 AVBWasserV, sondern allein § 9 Abs. 5 AVBWasserV, der die vor dem 1.1.1981 errichteten Altanlagen betreffe. Für diese Altanlagen finde § 9 Abs. 4 AVBWasserV keine Anwendung, vielmehr könne - wie auch in der Literatur vertreten (Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV, E § 9 S. 28) - der weitere Baukostenzuschuss selbst dann verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen nicht wesentlich erhöhe. Da die Regelung der für Altanlagen geltenden Ziff. 3.2.2 mithin nicht im Lichte von § 9 Abs. 4 AVBWasserV betrachtet werden dürfe, könne auch nicht von der Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen den Grundgedanken des § 9 Abs. 4 AVBWasserV ausgegangen werden; eine Intransparenz der Klausel liege ebenfalls nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 1.8.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az.: 18 O 14/12, zu verurteilen, an die Klägerin 162.121,02 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.2.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg; der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
a)
Auf Ziff. 3.2.2 ihrer Versorgungsbedingungen (nach dieser Vorschrift kann die Klägerin einen weiteren Baukostenzuschuss fordern, wenn die Fläche eines bereits angeschlossenen Grundstücks ganz oder teilweise [ab 40%] durch eine gewerbliche oder industrielle Nutzung geändert wird) kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch bereits deshalb nicht stützen, weil diese Regelung unwirksam ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist die Kammer in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziff. 3.2.2 der Versorgungsbedingungen der Klägerin den wesentlichen Grundgedanken des § 9 Abs. 4 AVBWasserV (nach dieser Regelung kann ein weiterer Baukostenzuschuss nur gefordert werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht) widerspricht und sie aus diesem Grund wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 4 AVBWasserV finde nach § 9 Abs. 5 AVBWasserV in Bezug auf sogenannte Altanlagen, also solche, die - wie die hier in Rede stehende - vor dem 1.1.1981 errichtet worden seien, keine Anwendung, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Maßstäben das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt ist, von dem Anschlussnehmer einen Baukostenzuschuss zu verlangen, ist in § 9 AVBWasserV normiert; dabei regeln die Abs. 1 bis 3 dieser Vorschrift den bei Erstanschluss zu leistenden Zuschuss; Abs. 4 regelt, dass die Erhebung eines weiteren – nach den Abs. 2 und 3 zu bemessenden - Baukostenzuschusses nur verlangt werden darf, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht.
§ 9 Abs. 5 AVBWasserV besagt, dass bei der Herstellung eines Anschlusses an eine Verteilungsanlage, die vor dem 1.1.1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, abweichend von den Abs. 1 bis 3 ein Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangt werden kann.
Bereits nach dem Wortlaut der Norm betrifft § 9 Abs. 5 AVBWasserV damit nicht den – hier gegebenen – Fall der Erhebung eines weiteren Baukostenzuschusses: § 9 Abs. 5 Satz 1 AVBWasserV spricht von der „Herstellung“ eines Anschlusses an eine Verteilungsanlage und regelt damit nicht die Erhebung eines weiteren Baukostenzuschusses nach bereits erfolgter Herstellung des Anschlusses. Damit in Einklang steht, dass § 9 Abs. 5 AVBWasserV den vorstehenden Absatz 4, der die Erhebung eines weiteren Baukostenzuschusses regelt, gerade nicht ausnimmt, er vielmehr nur eine Abweichung von den Regelungen vorsieht, die die Erhebung eines Baukostenzuschusses bei Erstanschluss vorsehen (Abs. 1 bis 3).
Soweit in der Literatur von Morell (a.a.O.; Rechtsanwalt Morell war - wie im mündlichen Verhandlungstermin angesprochen - langjährig Geschäftsführer des VKU [Verband kommunaler Unternehmen] und damit eines Verbandes, der eine Vielzahl kommunalwirtschaftlicher Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser und Entsorgung vertritt) eine erweiternde Auslegung des § 9 Abs. 5 AVBWasserV dahingehend befürwortet wird, dass hinsichtlich Altanlagen auch die Vorschrift des § 9 Abs. 4 AVBWasserV keine Anwendung finden soll, ein weiterer Baukostenzuschuss vielmehr unabhängig von den Voraussetzungen dieser Norm möglich sein soll (in diesem Fall würde die Regelung in Ziff. 3.2.2 der Versorgungsbedingungen keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegen), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. So ist bereits die für eine erweiternde Auslegung erforderliche Regelungslücke nicht zu erkennen, denn der Verordnungsgeber hat – wie vorstehend dargelegt - in § 9 Abs. 5 AVBWasserV ausdrücklich eine Sonderregelung für den Anschluss an Altanlagen getroffen, die sich aber nach dem klaren Wortlaut der Norm darauf beschränkt, dass abweichend von den Bemessungsregeln, die in § 9 Abs. 1 - 3 AVBWasserV für den Anschluss an neue Anlagen zwingend vorgeschrieben sind, bei Altanlagen die seinerzeit maßgeblichen Bemessungsgrundlagen weiter verwendet werden können. Von dem in Abs. 4 normierten Grundsatz, nach welchem ein weiterer Baukostenzuschuß nur verlangt werden kann, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht, macht § 9 Abs. 5 AVBWasserV hingegen gerade keine Ausnahme. Hätte der Verordnungsgeber auch diese Vorschrift abbedingen wollen, hätte nichts näher gelegen, als dies in Abs. 5 dadurch festzuschreiben, dass nicht lediglich die Abs. 1-3, sondern die Abs. 1 - 4 erwähnt werden. Auch das Bundesministerium für Wirtschaft hat sich – was die Auslegung der ähnlich gelagerten Vorschrift des § 9 ABs. 4 AVBElt anbelangt – mangels Vorliegens einer Regelungslücke für eine am Wortlaut der Norm orientierte Auslegung ausgesprochen (vgl. dazu Antoni, RdE 1983, 2 ff.).
Entgegen der Auffassung von Morell lassen sich auch Sinn und Zweck der Regelung nicht für die von ihm und der Klägerin favorisierte Auslegung anführen. Ziel des Verordnungsgebers war es, dem Versorgungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, die Finanzierung von Altanlagen auf der Grundlage der bisherigen Baukostenzuschussregelung fortzusetzen. Diesem Ziel aber wird durch die Regelung des § 9 Abs. 5 AVBWasserV hinreichend Rechnung getragen, denn diese Regelung ermöglicht abweichend von den zwingenden Berechnungsvorgaben für den Anschluss an Neuanlagen einen Rückgriff auf die alten Berechnungsmaßstäbe.
Soweit sich Morell (a. a. O., S. 28 Fn. 97) für seine Auffassung, nach welcher die Erhebung eines weiteren Baukostenzuschusses bei Altanlagen unabhängig von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 AVBWasserV möglich sein soll, unter anderem auf eine Entscheidung des OLG Schleswig aus dem Jahre 1986 (RdE 1986, 164) stützt, verkennt er, dass sich diese Entscheidung allein mit dem beim Erstanschluss an eine Altanlage zu zahlenden Baukostenzuschuss befasst. So führt das OLG Schleswig ausdrücklich aus, § 9 Abs. 3 AVBEltV, der die Voraussetzungen regele, unter denen ein weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden könne, sei nicht einschlägig, da die erstmalige Zahlung eines Baukostenzuschusses verlangt werde. Der Hinweis auf die Vorschrift des § 9 Abs. 3 AVBEltV verdeutlicht zudem, dass der Senat – hätte die Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses in Rede gestanden – offenkundig auf diese vom Regelungsgehalt § 9 Abs. 4 AVBWasserV weitgehend entsprechende Vorschrift zurückgegriffen und sich damit - anders als von Morell vertreten – gerade dagegen ausgesprochen hätte, einen weiteren Baukostenzuschuss bei Altanlagen unabhängig von den in § 9 Abs. 3 AVBEltV normierten Voraussetzungen zuzubilligen.
b)
Die Klägerin könnte damit – worauf bereits die Kammer hingewiesen hat - einen weiteren Baukostenzuschuss nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 AVBWasserV verlangen. Zu einer mit der Nutzungsänderung einhergehenden wesentlichen Erhöhung der Leistungsanforderungen hat die Klägerin allerdings weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren vorgetragen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 162.121,02 €