Schmerzensgeld bei Paraplegie nach Verkehrsunfall: 350.000 DM angemessen; Zinsen gekürzt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach einem Verkehrsunfall zusätzliches Schmerzensgeld über bereits gezahlte 250.000 DM hinaus. Streitig war insbesondere, ob wegen Paraplegie und behaupteter besonderer persönlicher Belastungen ein höherer Gesamtbetrag als 350.000 DM angemessen ist und in welcher Höhe Verzugszinsen geschuldet sind. Das OLG wies die Berufung des Klägers zurück und hielt 350.000 DM für einen durchschnittlichen Paraplegiefall für angemessen; besondere Erhöhungsgründe verneinte es. Auf die Anschlussberufung wurden die Verzugszinsen reduziert, weil für bereits vorprozessual gezahlte Beträge kein Verzugszinsschaden bestand.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Anschlussberufung der Beklagten hinsichtlich der Zinsen teilweise erfolgreich, im Übrigen erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe des Schmerzensgeldes bei Querschnittslähmung ist nach Art und Schwere der Dauerschäden sowie unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge zu bemessen; innerhalb dieses Rahmens kann sich der Betrag im oberen Bereich bewegen, ohne unangemessen zu sein.
Besondere persönliche Umstände rechtfertigen eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nur, wenn sie den Betroffenen gegenüber dem typischen Fall der jeweiligen Verletzung nachweisbar außergewöhnlich schwer treffen.
Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes tritt zurück, wenn dem Schädiger lediglich (nicht grobe) Fahrlässigkeit zur Last fällt und eine strafrechtliche Ahndung erfolgt ist.
Unterbleibt nach einem Unfall eine spätere persönliche Kontaktaufnahme des Schädigers zum Geschädigten, begründet dies für sich genommen keinen schmerzensgelderhöhenden Umstand, wenn der Schädiger am Unfallort ordnungsgemäß Hilfe geleistet hat.
Verzugszinsen setzen einen Verzögerungsschaden voraus; für vorprozessual zur freien Verfügung geleistete Zahlungen sind regelmäßig keine Verzugszinsen geschuldet, während später gezahlte Teilbeträge ab wirksamer Mahnung zu verzinsen sein können.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 84/94
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Mai 1994 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 84/94 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100.000,00 DM nebst 7 % Zinsen aus 150.000,00 DM vom 23. Dezember 1992 bis zum 12. Juli 1993 und aus 100.000,00 DM seit dem 13. Juli 1993 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger ein zusätzliches Schmerzensgeld zu zahlen, wenn weitere Unfallfolgen auftreten, mit denen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren - 1 O 84/94 LG Aachen - nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 7/17 und die Beklagten als Gesamtschuldner 10/17. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 DM - auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse - abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 14. April 1992 über die vorgerichtlich gezahlten 250.000,00 DM hinaus ein weiteres angemessenes Schmer-zensgeld zu zahlen. Die uneingeschränkte Eintritts-pflicht der Beklagten ist unstreitig.
Bei dem Verkehrsunfall wurde der Kläger schwer verletzt. Er erlitt einen Rotations-Verrenkungsbruch des 5. BWK mit Gelenkfortsatzfrakturen und primär funktionell und neurologisch vollständiger Paraplegie sub D 6/7 mit Lähmung von beiden Beinen, Blase und Mastdarm. Außerdem zog er sich Schneidezahn-Verletzun-gen, ein Monokelhaematom links und eine Unterlippen-platzwunde zu. Seit dem Unfall ist der Kläger quer-schnittsgelähmt und wird im Hause seiner Eltern versorgt.
Die Parteien stimmen überein, daß es sich bei dem Krankheitsbild des Klägers um den durchschnittlichen Fall einer Querschnittslähmung handelt.
Den zunächst angekündigten Feststellungsantrag des Klägers haben die Beklagten im Termin vom 10. Mai 1994 in der von ihnen formulierten und tenorierten Fassung anerkannt. Der Kläger hat dementsprechend nach Klageän-derung Antrag auf Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils gestellt.
Der Kläger hat im übrigen beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch von mindestens 400.000,00 DM unter Abzug von bereits gezahlten 250.000,00 DM, sowie Zinsen in Höhe von 7 % vom 22. Dezember 1992 bis 12. Juli 1993 für das gesamte Schmerzensgeld und ab 13. Juli 1993 für das über 250.000,00 DM hinausgehende Schmer-zensgeld zu zahlen.
Die Beklagten haben im übrigen
Klageabweisung beantragt.
Durch Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 31. Mai 1994 (Bl. 214 ff d. A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 100.000,00 DM nebst 7 % Zinsen aus 350.000,00 DM vom 23. Dezember 1992 bis zum 12. Juli 1993 und aus 100.000,00 DM seit dem 13. Juli 1993 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger ein zusätzliches Schmerzensgeld zu zahlen, wenn weitere Unfallfolgen auftreten, mit denen zum Zeitpunkt der letzten mündli-chen Verhandlung im vorliegenden Verfahren 1 0 84/94 LG Aachen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, für den hier vor-liegenden durchschnittlichen Fall einer Querschnitts-lähmung erscheine ein Schmerzensgeld von insgesamt 350.000,00 DM angemessen.
Gegen dieses ihm am 17. Juni 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Juli 1994 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 27. Ok-tober 1994 begründet. Die Beklagten haben gegen das ih-nen am 15. Juni 1994 zugestellte Urteil am 27. Oktober 1994 Anschlußberufung eingelegt.
Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung eine Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 420.000,00 DM. Zur Begründung führt er aus, die Folgen der Querschnittslähmung hätten ihn außergewöhnlich hart getroffen, da er seinen Le-bensplan auf die Übernahme der Zimmerei eines Freundes seines Vaters ausgerichtet gehabt habe. Die psychischen Folgen seien für ihn auch schwerer als im Normalfall, weil er zu den besonders fröhlichen, lebenslustigen und geselligen Menschen gehöre. Mit dem Strafbefehl gegen den Beklagten zu 2) sei seinem Genugtuungsbedürfnis nicht ausreichend Rechnung getragen. Das Verhalten des Beklagten zu 2) nach dem Verlassen der Unfallstelle verlange ebenfalls eine Erhöhung des Schmerzensgeldes. Ferner sei das verzögerliche Verhalten des Erstbeklag-ten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigten. Die gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland hätten sich negativ gegenüber Behinderten entwickelt. Es be-dürfe einer höchstrichterlichen Überprüfung der Neigung der Instanzgerichte, bei Querschnittslähmungen der hier vorliegenden Art ein Schmerzensgeld von 350.000,00 DM als angemessen zu betrachten. Es bedürfe der generellen Anhebung der Schmerzensgeldbeträge auch für geringere Verletzungen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, mindestens jedoch 420.000,00 DM unter Abzug von bereits gezahlten 250.000,00 DM, sowie Zinsen in Höhe von 7 % vom 22. Dezember
1992 bis 12. Juli 1993 für das gesamte Schmerzensgeld und ab 13. Juli 1993 für das über 250.000,00 DM hinaus-
gehende Schmerzensgeld zu zahlen. Die Beklagten beantragen, unter Zurückweisung der Berufung des
Klägers und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage bezüglich des Schmerzensgeldantrags
insgesamt abzuweisen und ihnen zu gestatten, erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Sie treten den Ausführungen des Klägers entgegen und halten an ihrer erstinstanzlichen Auffassung fest, daß ein Schmerzensgeld von 250.000,00 DM angemessen sei. Im übrigen beanstanden sie das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zinsausspruchs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst übereichten Urkunden Bezug genommen. Die Akte 60 Js 998/92 StA Aachen hat zur Information vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beru-fung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlußberufung der Beklagten ist nur zu einem gerin-gen Teil hinsichtlich der Zinsen begründet.
Der vom Landgericht zuerkannte Betrag von insgesamt 350.000,00 DM erscheint dem Senat angemessen. In den letzten Jahren ist eine Aufwärtsentwicklung der bei Querschnittslähmungen zugesprochenen Schmerzensgelder zu verzeichnen (vgl. außer den vom Kläger überreichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Frankfurt (Bl. 37 ff, 64 ff und 130 ff d. A.) auch KG VM 86, 69; OLG Frankfurt NJW-RR 90, 990 und die bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 16. Aufl., auf-geführten Entscheidungen Nr. 1259-1261, 1264-1266 und 1268). Der dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Be-trag liegt im oberen Bereich dessen, was bisher von der Rechtsprechung für Fälle der Querschnittslähmung des Unterkörpers (Paraplegie) zuerkannt worden ist. Soweit höhere Schmerzensgeldbeträge oder auch zusätzlich Ren-ten zugesprochen worden sind, handelte es sich um Fälle hoher Querschnittslähmung (Tetraplegie) oder es lagen zusätzlich noch andere schwerwiegende Verletzungen und Dauerschäden vor.
Hier handelt es sich unstreitig um einen durchschnitt-lichen Fall von Paraplegie. Die sonstigen Verletzungen des Klägers im Gesicht und an den Zähnen sind eher geringfügig und fallen bei der Schmerzensgeldzumessung nicht wesentlich ins Gewicht. Besondere Umstände, die ein den Betrag von 350.000,00 DM übersteigende Schmer-zensgeld rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Der Senat vermag dem Kläger nicht darin zu folgen, daß er in seiner beruflichen Situation außergewöhn-lich stark betroffen worden ist. Der Kläger war zur Unfallzeit 21 Jahre alt und stand noch in den Anfängen seines Bauingenieur-Studiums an der Fachhochschule A.. Zwar wurde sein Plan, die Zimmerei eines Freundes der Familie später einmal übernehmen zu können, zunichte gemacht. In einem so frühen Stadium seiner Berufsaus-bildung war die Umstellung auf einen anderen Beruf aber für den Kläger eher leichter zu bewerkstelligen als etwa zu einem Zeitpunkt nach Abschluß seiner Aus-bildung oder gar nach Übernahme des Zimmereibetriebes. Erfahrungsgemäß fällt den meisten Menschen ein Wechsel der Ausbildung oder des Berufs mit zunehmendem Alter schwerer. Wer jahrelang für ein bestimmtes Berufsziel im Ergebnis "um sonst" gelernt und gearbeitet hat oder aus seinem Beruf, für den er viel an persönlichem und finanziellem Einsatz investiert hat, durch einen Unfall herausgerissen wird, ist sicherlich härter betroffen als der Kläger im vorliegenden Falle. Der von ihm nunmehr vorgenommene Wechsel zum Jura-Studium bietet ihm trotz seiner Behinderung relativ günstige Berufs-chancen.
Auch der Umstand, daß der Kläger ein fröhlicher, le-benslustiger und geselliger Mensch ist, kann sich nicht schmerzensgelderhöhend auswirken. Nach Auffassung des Senats fällt es einer extravertierten Person eher weni-ger schwer als einem in sich gekehrten, kontaktscheuen Menschen, mit seiner Behinderung fertig zu werden.
Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds fällt im vorliegenden Fall nicht ins Gewicht. Dem Beklagten zu 2), der beim Überwechseln auf den linken Fahrstreifen den von hinten mit seinem Motorrad herannahenden Kläger übersehen hat, ist mehr als leichte Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen. Mit dem Strafbefehl in Höhe von 40 Tagessätzen zu 65,00 DM ist die Tat ausreichend ab-gegolten.
Das Verhalten des Beklagten zu 2) nach dem Unfall kann nicht zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen. Unstreitig hat sich der Beklagte zu 2) an der Unfallstelle ordnungsgemäß um den Kläger gekümmert. Es erscheint schon fraglich, ob ethische Gesichtspunkte es erfordern, daß der Schädiger sich später um eine per-sönliche Beziehung zu dem ihm bis zum Unfall unbekann-ten Geschädigten bemüht. Die Unterlassung der Kontakt-aufnahme kann jedenfalls keine rechtlichen Sanktionen nach sich ziehen.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann dem Erst-beklagten auch kein verzögerliches Verhalten bei der Schadensregulierung vorgeworfen werden. Er hat innerhalb von 8 Monaten nach dem Unfall immerhin 200.000,00 DM gezahlt. Die materiellrechtlichen Ansprü-che des Klägers sind offenbar alsbald nach ihrer Bezif-ferung beglichen worden.
Die nach Ansicht des Klägers negative Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf Behinderte hat nach Auffassung des Senats bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keine Berücksichtigung zu finden. Es erscheint schon zweifelhaft, ob es einen solchen all-gemeinen Trend gibt. Daß die Allgemeinheit heutzutage Behinderten gegenüber verstärkt ablehnend gegenüber steht, kann kaum angenommen werden. Generell ist das Bewußtsein für die Probleme von Behinderten infolge der Aufklärung in den Medien eher gestiegen. Vereinzelte tätliche Angriffe von Neonazis stellen eine Ausnahmeer-scheinung dar. Eine konkrete Gefährdung mit einer fühl-baren Beeinträchtigung ergibt sich hieraus für den Klä-ger nicht. Im übrigen sind gesellschaftliche Strömungen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Von daher er-scheint es verfehlt, sie bei der Bemessung des Schmer-zensgeldes mit heranzuziehen.
Eine weitere generelle Anhebung der Schmerzensgeldbe-träge erscheint unter rechtspolitischen Gesichtspunkten nicht geboten. Die Erhöhung der Schmerzensgelder, die für Schwerstverletzungen zugesprochen werden, würde sich entsprechend auf diejenigen für leichtere Ver-letzungen auswirken. Im Ergebnis würde dies zu einer nicht mehr vertretbaren Belastung der Versichertenge-meinschaft führen. Insofern schließt sich der Senat den Ausführungen des OLG Frankfurt (NJW-RR 90, 990) an.
Nach alledem erscheint eine Erhöhung des zuerkannten Betrages von 350.000,00 DM nicht gerechtfertigt. Ande-rerseits bedarf es aber auch keiner Reduzierung des Schmerzensgeldes auf die Anschlußberufung der Beklagten hin. Wie bereits ausgeführt, hält sich das zugebilligte Schmerzensgeld noch im Rahmen der von der Rechtspre-chung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträ-ge, wenn auch im oberen Bereich. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung in der Zeit nach den oben aufgeführten Entscheidungen ist die Höhe aber nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich des Zinsanspruchs hat die Anschlußberufung teilweise Erfolg.
Dem Kläger stehen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB nur 7 % Zinsen aus 150.000,00 DM vom 23. Dezember 1992 bis zum 12. Juli 1993 und aus 100.000,00 DM seit dem 13. Juli 1993 zu.
Die vorprozessualen Zahlungen des Beklagten zu 1) in Höhe von 50.000,00 DM und weiteren 150.000,00 DM sind gemäß dessen Schreiben vom 22. Juli und 2. Dezember 1992 zur beliebigen Verrechnung des Klägers erfolgt. Eine anderweitige Verrechnung hat der Kläger nicht vorgenommen. Soweit die materiellen Schäden seinerzeit noch nicht bezifferbar waren und nach ihrer Bezifferung sofort bezahlt wurden, konnte nur der Schmerzensgeld-anspruch als fällige Schuld gemäß § 366 Abs. 2 BGB getilgt werden. Jedenfalls fehlt es aber an einem Ver-zugsschaden des Klägers. Er hatte das Geld zur freien Verfügung und konnte es nach Belieben verzinslich anle-gen. Die Beklagten brauchen daher keine Verzugszinsen für die bereits gezahlten 200.000,00 DM zu zahlen. Dagegen sind die am 13. Juli 1993 gezahlten weiteren 50.000,00 DM für die Zeit vom 23. Dezember 1992 bis zum 12. Juli 1993 zu verzinsen, da die Beklagten durch das Mahnschreiben vom 23. November 1992 unter Fristsetzung bis zum 22. Dezember 1993 wirksam in Verzug gesetzt worden waren. Die nachträglichen Bemühungen um eine au-ßergerichtliche Regelung beseitigen die Verzugswirkun-gen nicht. Insbesondere ist dem Verhalten des Klägers keine Stundung zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 170.000,00 DM
Beschwer des Klägers 70.000,00 DM
Beschwer der Beklagten 100.000,00 DM