Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 31 CMR nichtig – Berufung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Frachtvertrag (Türkei–Italien) nach CMR und beruft sich auf einen vereinbarten Gerichtsstand Köln. Das Landgericht sah jedoch keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung und wies die Klage als international unzuständig ab. Der Senat bestätigt dies: Eine ausschließliche Vereinbarung, die die in Art.31 CMR normierten Gerichtsstände verdrängt, ist nichtig; die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln wird zurückgewiesen; Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Frachtvertrag über grenzüberschreitende Straßenbeförderung zwischen Vertragsstaaten unterliegt der CMR.
Art. 31 Abs. 1 CMR gestattet die vertragliche Vereinbarung zusätzlicher internationaler Gerichtsstände, nicht jedoch die Vereinbarung eines ausschließlichen Forums, das die in Art. 31 genannten Zuständigkeiten verdrängt; eine solche ausschließliche Klausel ist nichtig.
Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ist vom Vereinbarungsbefürworter zu beweisen; unzureichend belegte oder unglaubwürdige Beweisaussagen können zur Verneinung der Vereinbarung führen.
Ein als ausschließlich bezeichneter Gerichtsstand kann nicht nachträglich als wirksame Vereinbarung eines zusätzlichen Wahlgerichtsstands ausgelegt werden, wenn die tatsächlichen Umstände dies nicht tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 83 O 115/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 31.07.2013 – Az. 83 O 115/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der in der Türkei ansässigen Beklagten, die im Juni 2009 3.720 Colli Kirschen mittels LKW von der Türkei nach Italien transportiert hat, den Ersatz eines Transportschadens.
Mit Urteil vom 31.07.2013, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Beweisaufnahme als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Landgericht Köln sei international nicht zuständig. Ein Gerichtsstand nach Art. 31 CMR bestehe in Deutschland nicht; der Nachweis, dass ein deutscher Gerichtsstand vertraglich vereinbart worden sei, sei der Klägerin nicht gelungen. Zwar habe der Zeuge B bekundet, dass er bei einem mit dem Geschäftsführer der Beklagten H geführten Telefonat den Transportauftrag namens der Klägerin erteilt und dabei zugleich darauf hingewiesen habe, dass - wie auch bei anderen Aufträgen zuvor – als Gerichtsstand Köln vereinbart sei; auch habe der Zeuge bekundet, Herrn H noch am Verladetag die Anlage K 10 (Bl. 154) per Mail geschickt zu haben, die Kammer habe jedoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen. So sei die gesamte Aussage des Zeugen davon geprägt gewesen, die Vereinbarung des Gerichtsstandes Köln als besonders wichtiges Anliegen der Klägerin und damit auch des Zeugen herauszustellen; durch Belege näher untermauern können habe der Zeuge seine Aussage allerdings nicht. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Beklagten die Bekundungen des Zeugen in Abrede gestellt.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung der Kammer. Sie macht geltend, der Geschäftsführer der Beklagten habe die Unwahrheit gesagt, entgegen seiner Bekundung kenne er sowohl Herrn B als auch die Firma L; so habe die Beklagte im damaligen Zeitraum mehrfach Geschäftsbeziehungen mit der Firma L und damit auch mit Herrn B gehabt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils der Klage stattzugeben,
hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie macht geltend, der Geschäftsführer der Beklagten habe nie erklärt, Herrn B und die Firma L nicht zu kennen, er habe lediglich angegeben, zwischen ihm und Herrn B habe es keine persönlichen Kontakte gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg; das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Der nach dem Vortrag der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossene Frachtvertrag unterliegt den Vorschriften der CMR; er betrifft die entgeltliche Beförderung von Kirschen auf der Straße mittels Fahrzeugen von der Türkei nach Italien; beide Länder sind Vertragsstaaten der CMR.
Die gerichtliche Zuständigkeit in Streitfällen regelt Art. 31 Nr. 1 CMR. Da nach dieser Norm im vorliegenden Fall die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben ist, kann sich – wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat und wie von der Klägerin mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen wird - die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln allein aus einer zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ergeben.
Vorliegend fehlt es allerdings bereits nach dem Klägervorbringen an der wirksamen Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes.
Wie der Geschäftsführer der Klägerin im Berufungsverfahren auf Nachfrage durch den Senat erklärt hat, war der Zeuge B seitens der Klägerin beauftragt worden, als Vertreter der Klägerin mit der Beklagten den Gerichtsstand Köln als ausschließlichen Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten zwischen den Parteien zu vereinbaren. Die in Art. 31 Art. 1 CMR normierten Gerichtsstände sollten - so der Geschäftsführer ausdrücklich - ausgeschlossen sein, sämtliche Streitigkeiten sollten allein in Köln geführt werden. Auch eine etwaige Klage der Beklagten auf Frachtlohn sollte allein in Köln erhoben werden können.
Ausgehend hiervon liegt – die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens zum Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung unterstellt - eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor. Art. 31 Abs. 1 CMR lässt es lediglich zu, dass die Parteien zusätzlich zu den in dieser Norm geregelten Gerichtsständen die internationale Zuständigkeit weiterer Gerichte vertraglich vereinbaren können; nicht zulässig ist es, unter Derogation der in Art. 31 CMR genannten Zuständigkeiten ausschließlich die internationale Zuständigkeit eines Gerichtes zu vereinbaren (BGH, TranspR 2004, 169; OLG Oldenburg, TranspR 2000, 128; Koller, TransportR, 8. Aufl., CMR Art. 31 Rz. 5 f.). Die Vereinbarung eines solchen ausschließlichen Gerichtsstandes ist nichtig, sie kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der als ausschließlich vereinbarte Gerichtsstand wirksam als zusätzlicher Wahlgerichtsstand vereinbart worden ist (Koller, a. a. O.; Rz. 5 f. m. w. N.; OLG OLdenburg, TranspR 2000, 128).
Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge B von der ihm durch die Klägerin erteilten Weisung abgewichen ist und er mit der Beklagten einen zusätzlichen Gerichtsstand in Köln vereinbart hat (und die Klägerin diese Vereinbarung genehmigt hat), lassen sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen der rechtlichen Erörterung der Problematik die Auffassung vertreten hat, die Aussage des Geschäftsführers könne nicht dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin die nach der CMR gegebenen Gerichtsstände habe ausschließen wollen, vermag der Senat dem im Hinblick darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin auf mehrfache Nachfrage des Senats genau Gegenteiliges bekundet hat, nicht zu folgen. Seine Erklärung, der Klägerin sei es darum gegangen, die möglicherweise in anderen Ländern nach der CMR gegebenen Gerichtsstände auszuschließen und allein Köln als Gerichtsstand zu vereinbaren, ist eindeutig.
Im Übrigen ist die Kammer aufgrund berufungsrechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Klägerin der Nachweis des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht gelungen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die überzeugende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die Ausführungen des Landgerichts sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und verstoßen nicht gegen Denkgesetze. Durchgreifende Gesichtspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung begründen (§ 529 Abs. 1 ZPO) und eine abweichende Entscheidung oder eine weitere Sachaufklärung erforderlich machen würden, werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt. Soweit die Klägerin darauf verweist, der Geschäftsführer der Beklagten habe – was die Kenntnis der Fa. L anbelange – die Unwahrheit gesagt, reicht dies vor dem Hintergrund, dass die Kammer mit nachvollziehbarer Begründung die Aussage des Zeugen B bereits für nicht glaubhaft angesehen hat, nicht aus.
Ergänzend bleibt anzuführen, dass sich aufgrund der Aussage des Zeugen B für den Senat bereits nicht ergibt, dass die Beklagte sich mit dem Gerichtsstand Köln einverstanden erklärt hat. Der Zeuge B hat insoweit lediglich bekundet, er habe den Geschäftsführer der Beklagten nochmals darauf hingewiesen, dass im Falle von Problemen Köln als Gerichtsstand vereinbart sei, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich hiermit einverstanden erklärt hat, lässt sich der Aussage nicht entnehmen. Dass das – den „Gerichtsstand: Köln-Deutschland“ ausweisende - Dokument (Bl. 154 f. GA) der Beklagten am 23.6.2009 per Mail zugegangen ist, hat die Kammer zutreffend ebenfalls für nicht nachgewiesen erachtet. Die Beklagte hat den Zugang bestritten, der Geschäftsführer der Beklagten hat in seiner - vom Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu Recht durchgeführten - informatorischen Anhörung sowohl die behauptete Gerichtsstandsvereinbarung als auch den Zugang des Dokuments bestritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 26.873,87 €