CMR-Frachtführerhaftung: Fehlerhaftes Carnet TIR wird dem Unterfrachtführer zugerechnet
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem internationalen Straßengütertransport Schadensersatz wegen Beschlagnahme und Nichtablieferung pharmazeutischer Ware, nachdem Frachtbrief und Carnet TIR die Ladung unvollständig auswiesen. Das OLG Köln bestätigte eine Haftung der Beklagten als Frachtführerin nach Art. 17 Abs. 1 CMR und verneinte eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR. Das fehlerhafte Ausfüllen des Carnet TIR durch ein Logistik-/Zollbüro wurde der Unterfrachtführerin als eingeschalteter Erfüllungsgehilfin zugerechnet; der Absender war nicht zur Ausstellung des Carnet TIR nach Art. 11 Abs. 1 CMR verpflichtet. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Revision wurde zur Klärung der Einordnung des Carnet TIR als notwendiges Begleitpapier zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das schadensersatzzusprechende Urteil wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Frachtführer haftet nach Art. 17 Abs. 1 CMR für den Verlust des Gutes, wenn es nicht binnen 60 Tagen nach Übernahme abgeliefert wird; der Verlust wird dann nach Art. 20 Abs. 1 CMR vermutet.
Eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR scheidet aus, wenn die Nichtablieferung auf einem dem Frachtführer oder seinen Leuten zuzurechnenden Fehler bei transportbezogenen Begleitpapieren beruht.
Beauftragt der (Unter-)Frachtführer zur Ausfertigung bzw. Ausfüllung des Carnet TIR einen Dritten, ist dessen Fehlverhalten als Erfüllungsgehilfenverschulden zuzurechnen (§ 278 BGB i.V.m. Art. 3 CMR).
Art. 11 Abs. 1 CMR verpflichtet den Absender nur zur Zurverfügungstellung notwendiger behördlicher Dokumente; ein Carnet TIR kann als bloß verfahrensbeschleunigende, nicht notwendige Urkunde außerhalb dieser Pflicht liegen.
Quittiert der Fahrer die Stückzahl in Transportpapieren vorbehaltlos, genügt ein einfaches Bestreiten des übernommenen Inhalts regelmäßig nicht, um die Beweiskraft der Empfangsbestätigung zu erschüttern.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 83 O 52/08
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. August 2008 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 52/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.
Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin der Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem mit der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag geltend.
Sie war von der Firma T. in C. mit dem Transport von pharmazeutischen Artikeln zur Firma T. in J. beauftragt worden und hatte ihrerseits die Beklagte mit dem Transport per Lkw zu einem Fixkostenpreis von 2.575,00 € beauftragt (Anlage K 3). Als Ladestelle war die Firma S. (Streithelferin der Klägerin) in W. bei C. angegeben. Die Beklagte beauftragte die Firma G. (Streithelferin der Beklagten), deren Fahrer das Transportgut am 08.02.2006 auf dem Gelände der Firma S., wo die Firma T. ein Lager unterhält, abholte. Die Mitarbeiter der Firma S. hatten eine Ladeliste der Firma T., führten die Verladung durch und reichten die Liste nach erfolgter Verladung an die Firma T. zurück. Diese erstellte die Speditionsaufträge und übergab sie dem Fahrer der Firma G. (Anlagen K 5.1 bis 5.3) ebenso wie die Rechnungen. Der Fahrer begab sich daraufhin in das auf demselben Gelände gelegene Büro der Zolldirektion der Firma S. und ließ sich gegen Zahlung von 35,00 € den Frachtbrief (Anlage K 6) sowie das Carnet TIR (Anlage K 7) ausstellen. Die Formulare hatte er blanco mitgebracht. Sowohl in den Frachtbrief als auch in dem Carnet TIR wurden nicht alle Sendungen eingetragen, die in den Speditionsaufträgen der Firma T. aufgeführt sind. Das fiel bei der Vorabfertigung des Carnets am Zollamt W. auf, so dass der Fahrer erneut im Büro der Zolldeklaration der Firma S. vorsprach. Dort wurden zwei Positionen nachgetragen. Damit enthielten Frachtbrief und Carnet TIR nunmehr fünf Positionen, während in den drei Speditionsaufträgen der Firma T. insgesamt neun Positionen aufgeführt waren mit einem Gesamtbruttogewicht von 16.001,93 kg; im Frachtbrief und dem Carnet TIR waren nur 6.002,00 kg angegeben. Unter anderem fehlte die erste Position aus dem Speditionsauftrag Anlage K 2.1, die Sendung Ultravist (ein Röntgenkontrastmittel) bestehend aus 390 Kartons auf 24 Palletten mit einem Bruttogewicht von 10.038,66 kg. An der D.-U. Grenze wurde der Lkw festgesetzt, weil die Papiere mit der tatsächlichen Ladung nicht übereinstimmten und dies bei einer Verwiegung des Lkw vom U. Zoll festgestellt wurde. Die Sendung Ultravist sowie die übrigen nicht in dem Frachtbrief und dem Carnet TIR aufgeführten Gegenstände wurden beschlagnahmt. Eine Auslieferung an die Firma T. in J. ist nie erfolgt. Die Versicherung der Firma T. regulierte dieser den Schaden, nahm die Klägerin in Regress und einigte sich mit ihr auf einen Vergleichsbetrag für den Verlust der Partie Ultravist im Umfang der CMR-Grundhaftung, worauf die Klägerin 91.013,30 € an den Versicherer zahlte.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 90.347,94 € verurteilt und eine Haftung aus Artikel 17 Nr. 1 CMR bejaht. Nach seiner Auffassung hatte die Beklagte bzw. deren Streithelferin für die Ausstellung des Frachtbriefs und des Carnet TIR zu sorgen und erfolgte die Ausstellung auf Veranlassung der Streithelferin der Beklagten, die sich der Firma S. bedient habe, die damit Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei und deren Fehler sich die Beklagte zurechnen müsse.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten zulässigen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, den Fehler der Firma S. beim Ausfüllen des Frachtbriefs und des Carnet TIR müsse sich der Absender zurechnen lassen, da dieser nach Art. 11 Nr. 1 CMR zur Ausstellung verpflichtet gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und ihre Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht gemäß Art. 17 Nr. 1 CMR zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 90.347,94 € verurteilt.
Nach Art. 17 Nr. 1 CMR haftet die Beklagte als Frachtführerin für den Verlust der am 08.02.2006 von der Firma T. in C. übernommenen pharmazeutischen Artikel, die sie nie beim Empfänger, der Firma T. in J. bzw. der Firma L. & O. in J. abgeliefert hat. Gemäß Art. 20 Nr. 1 CMR wird der Verlust des Gutes vermutet, da es nicht binnen 60 Tagen nach der Übernahme durch den Frachtführer abgeliefert worden ist. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Ware verdorben ist, wie die Klägerin behauptet und die Beklagte bestreitet. Auch ist unerheblich, dass die Rückgabe des Lkw mit der Ware vom U. Zoll an die Firma G. am 14.04.2006 erfolgte (vgl. Klagevortrag Bl. 85 d. A., Beklagtenvortrag Bl. 158 d. A.).
Die Beklagte ist nicht gemäß Art. 17 Nr. 2 CMR von der Haftung befreit, da der Verlust nicht durch ein Verschulden des Absenders oder durch Umstände verursacht worden ist, die die Beklagte nicht vermeiden oder deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
Unstreitig ist die Ablieferung unterblieben, weil der Lkw mit dem streitgegenständlichen Gut an der D.-U. Grenze festgesetzt und die Ladung beschlagnahmt wurde, weil das Carnet TIR mit der tatsächlichen Ladung nicht übereinstimmte und dies bei einer Verwiegung des Lkw vom U. Zoll festgestellt wurde. Ursache war das fehlerhafte Ausfüllen des Carnet TIR durch die Firma S., die u. a. die erste Position aus dem Speditionsauftrag (Anlage K 2.1), die Sendung Ultravist, bestehend aus 390 Kartons auf 24 Palletten mit einem Bruttogewicht von 10.038,66 kg, nicht eingetragen hatte.
Diesen Fehler muss sich die Beklagte zurechnen lassen, da sich ihre Unterfrachtführerin, die Firma G., beim Ausfüllen des Carnet TIR der Firma S. als Erfüllungsgehilfin bedient hat. Nach ihrem eigenen Vortrag (Bl. 36 d. A.) hat die Firma G. die Firma S. mit der Ausfertigung des Carnet TIR beauftragt . Die Firma S. handelte nicht als Erfüllungsgehilfin der Firma T. oder der Klägerin.
Die Klägerin, die als Spediteurin oder Hauptfrachtführerin im Verhältnis zur Beklagten Absenderin war, war nicht zur Ausstellung des Carnet TIR verpflichtet. Gemäß Art. 11 Nr. 1 CMR hat der Absender dem Frachtführer unaufgefordert alle Dokumente zur Verfügung zu stellen, die zur amtlichen Behandlung des Gutes vor der Ablieferung notwendig sind. Dies sind alle Papiere, die Behörden zur Abfertigung verlangen können, insbesondere Zollpapiere (vgl. Herber/Piper, Art. 11 CMR Rdziff. 1). Im Hinblick auf die verschuldensunabhängige Haftung des Abseders gem. Art. 11 Nr. 2 CMR muss der Absender jedoch nicht solche Papiere zur Verfügung stellen, die die Abwicklung lediglich erleichtern (vgl. Herber/Piper, a. a. O.; Thume/Temme, Art. 11 CMR Rdziff. 8; Koller, Transportrecht, Art. 11 CMR Rdziff. 2). Um eine solche nützliche, aber nicht notwendige Urkunde handelt es sich bei dem Carnet TIR (a. A. OLG Düsseldorf, VersR 1982, 302; Staub/Helm, HGB, 4. Auflage 2002, Anhang VI zu § 452 HGB, Art. 11 CMR Rdziff. 2).
Das TIR-Verfahren ("Transports Internationaux Routiers") dient der Erleichterung des internationalen Warentransports mit Straßenfahrzeugen. Es vereinfacht die zu erfüllenden Förmlichkeiten im grenzüberschreitenden Verkehr, indem grundsätzlich die Entrichtung oder Hinterlegung von Abgaben für die beförderte Ware an den Durchgangszollstellen entfällt und die Ware nicht beschaut wird, wodurch sich der Aufenthalt dort erheblich verkürzt. Das Carnet TIR wird dem Transportunternehmer in Deutschland von der Landesorganisation des Bundesverbandes Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e. V. in H. oder die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung des Internationalen Straßenverkehrs (AIST) e. V. in C. erteilt. Das TIR-Verfahren wird bei der Abgangszollstelle eröffnet und bei der Bestimmungszollstelle beendet. Den Durchgangszollstellen an den Grenzen ist das Beförderungsmittel mit der Warenladung und dem dazugehörigen Carnet TIR vorzuführen. Daraus folgt, dass das Carnet TIR keine notwendige, sondern eine die Beförderung beschleunigende Urkunde ist, für deren Ausstellung der Frachtführer selbst zuständig ist.
Die Ausfüllung des Carnet TIR war im vorliegenden Fall der Firma G. als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anhand der von der Firma T. überreichten Speditionsaufträge und Rechnungen auch ohne Weiteres möglich. Wenn der Fahrer der Firma G. die Ausfüllung nicht selbst vornahm, sondern sich deswegen an die Firma S. wandte, so geschah dies offenbar, weil er die deutsche Sprache nicht beherrschte (Beklagtenvortrag Bl. 158 d. A.: "mit Händen und Füßen"). Demgemäß hat die Firma G. selbst vorgetragen, sie habe die Firma S. mit der Ausfertigung des Carnet TIR und des Frachtbriefs beauftragt (Bl. 36 d. A.); hierfür hat sie 35,00 € an die Firma S. bezahlt.
Auch ausgehend vom Vortrag der Beklagten hat die Firma S. nicht etwa den Eindruck erweckt, mit der Ausfüllung für die Firma T. oder die Klägerin tätig zu werden. Dagegen spricht bereits, dass sie sich ihre Leistungen von dem Fahrer der Firma G. bezahlen ließ. Aus dem Umstand allein, dass sich das Zollbüro auf dem Gelände der Firma S. befand und die Verladung durch die Firma S. im Auftrag der Firma T. vorgenommen wurde, kann nicht entnommen werden, dass die Firma S. auch die Ausfertigung des Carnet TIR für die Firma T. übernahm. In dem von der Firma S. betriebenen "Logistik Zentrum C.-Nord", in dem die streitgegenständlichen Vorgänge stattfanden, unterhalten verschiedene Unternehmen ihr Lager. Dort ist auch die Außenstelle W. des Zollamts Q. ansässig. Aus diesem Grunde unterhält die Firma S. auf dem Gelände ein Zollbüro, das von Einlagerern und Speditionen in Anspruch genommen werden kann. Damit kann nicht jede Tätigkeit der Firma S. in ihrem Zollbüro automatisch der Firma T. zugeordnet werden.
Der weitere Umstand, dass die Fahrer mit den Rechnungen und Speditionsaufträgen nach dem Vortrag der Beklagten vom Büro der Firma T. zum Zollbüro der Firma S. "geschickt" wurden, besagt ebenfalls nichts darüber, dass die Firma S. für die Firma T. tätig werden sollte oder wollte.
Ist die Firma S. demnach im Auftrag der Firma G. tätig geworden, so muss diese sich Fehler beim Ausfüllen des Carnet TIR durch die Firma S. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, ebenso wie die Beklagte gemäß Art. 3 CMR für den der Firma G. zuzurechnenden Fehler einzustehen hat.
Die Beklagte haftet daher auf Zahlung des vom Landgericht ausgeurteilten unstreitigen Höchstbetrages gemäß Art. 23 Nr. 3 CMR von 90.347,94 €.
Soweit die Beklagte mit der Berufung den Inhalt der übernommenen Palletten bestreiten will, reicht dieses einfache Bestreiten nicht aus. Der Fahrer der Firma G. hat mit seiner Unterschrift auf den drei Speditionsaufträgen (Anlagen K 5.1 – 5.3) die dort angegebene Anzahl an Kartons vorbehaltlos quittiert. Die Beklagte hat die Überzeugung des Gerichts in die Richtigkeit der Empfangsquittungen nicht erschüttert. Prima facie wird vermutet, dass Inhalt der verschlossenen Kartons u. a. das von der Firma T. unter dem 01.02.2006 der Empfängerin in Rechnung gestellte Röntgenkontrastmittel Ultravist 370 war (Anlage K 1), nach dessen Gewicht der Haftungshöchstbetrag errechnet wurde, den die Klägerin an den Versicherer der Firma T. gezahlt hat.
Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin gemäß Art. 11 Nr. 2 S. 2 CMR ist aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben.
Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen, da – soweit ersichtlich - bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob das Carnet TIR zu den notwendigen Begleitpapieren im Sinne von Art. 11 Nr. 1 CMR zählt.
Berufungsstreitwert: 90.347,94 €.