Berufung zu Frachtpflicht: Haftungsbegrenzung nach § 431 HGB bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beanspruchten weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verlusts geladener Ware und riefen das Berufungsgericht an. Streitgegenstand war, ob die Haftungsbegrenzung des Beklagten nach § 431 HGB durch qualifiziertes Verschulden (§ 435 HGB) durchbrochen ist. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte die Begrenzung auf den vom Landgericht zuerkannten Betrag; ein qualifiziertes Verschulden und belastende Beweismittel wurden nicht festgestellt.
Ausgang: Berufung der Klägerinnen wird abgewiesen; Haftungsbegrenzung nach § 431 HGB bestätigt, Voraussetzungen des § 435 HGB nicht erfüllt
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Frachtführers nach § 431 HGB ist grundsätzlich auf die dort bestimmte Höhe beschränkt; eine Durchbrechung setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB (qualifiziertes Verschulden) voraus.
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein qualifiziertes Verschulden zur Überwindung der Haftungsbegrenzung; bloße Vermutungen oder unzureichende Indizien genügen nicht.
Trifft den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast, genügt es, wenn er die ihm bekannten Einzelheiten des Transportablaufs substantiiert vorträgt (z. B. Fahrer, Route, Pausen, Abstellort).
Mangelhafte oder nicht identifizierende Lichtbild- oder Videobeweise sowie unzuverlässige Zeugenaussagen können keine ausreichende Grundlage für die Überzeugung des Gerichts über eine Täterschaft oder ein qualifiziertes Verschulden bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16 O 412/11
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 10.12.2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.02.2013 – 16 O 412/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1. zu 28%, der Klägerin zu 2. zu 16%, der Klägerin zu 3. zu 3% und dem Beklagten zu 53% auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 60%, die Klägerin zu 2. zu 35% und die Klägerin zu 3. zu 5%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
(Tatbestand entfällt gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
II.
Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Klägerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keinen Anspruch über den vom Landgericht insgesamt zuerkannten Betrag von 2.673,19 € hinaus. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Haftung des Beklagten nach § 431 HGB auf diesen Betrag beschränkt ist, die Voraussetzungen des § 435 HGB liegen nicht vor.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass dem Beklagten in Bezug auf den Verlust der Ladung ein qualifiziertes Verschulden zur Last zu legen ist.
Soweit die Klägerinnen die Ansicht vertreten, das qualifizierte Verschulden ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte nicht dargelegt habe, wie es zum Verlust der Ware gekommen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Beklagte, der ebenso wenig wie seine Auftraggeberin Kenntnis davon hat, wo und wann die Fernseher entwendet wurden, war unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast lediglich gehalten, zu den ihm bekannten Einzelheiten des Transportablaufs vorzutragen. Dem ist er unter anderem mit Schriftsatz vom 10.06.2013 nachgekommen; so hat er insbesondere dargelegt, wer den LKW gefahren hat, welche Strecke befahren wurde, wo Pausen gemacht wurden und während welchen Zeitraums der LKW auf dem Betriebsgelände abgestellt war.
Dass der Beklagte gegen die ihm erteilte Weisung, den LKW nicht unbeaufsichtigt abzustellen, verstoßen hat, konnte der Senat nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerinnen (zur Beweislast vgl. BGH, NJW 2010, 1816 ff.).
Der Zeuge T hat den Lkw nach der Beladung in C bei der O GmbH nicht unbeaufsichtigt gelassen, er hat ihn vielmehr – wie er glaubhaft bekundet hat - unweit des Geländes der Fa. O GmbH am Straßenrand in der Nähe von anderen LKWs abgestellt und während seiner Ruhepause nicht verlassen. Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden zwei kurzen Pausen auf Raststätten mit Tankstelle auf der Fahrt von C zu dem Betriebshof des Beklagten in C2 begründen ebenfalls nicht den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens; bei der einen Pause hat der Zeuge T lediglich kurz die Toilette aufgesucht, bei der zweiten Pause ist der Zeuge T im LKW sitzen geblieben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch nicht fest, dass das – im Hinblick auf den vorgegebenen Lade- und Entladetermin zwangsläufig gebotene - Abstellen des LKW (hier: auf dem Betriebshof des Beklagten) in dem Zeitraum vom 19.06. bis 21.06.2010 den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens rechtfertigt. Die von dem Beklagten vorgetragenen Sicherungsmaßnahmen – Abstellen des LKW auf dem teilweise eingezäunten Betriebshof in der Weise, dass ein Zugriff auf die Ladung praktisch nicht möglich war; Bewachung des Geländes durch Wachhunde; ausreichende Beleuchtung durch Lichtmast mit Halogenscheinwerfern, die durch einen Bewegungsmelder geschaltet werden; Wohnung des Beklagten unmittelbar gegenüber dem Betriebshof – sind nach Auffassung des Senats ausreichend, zumal es im letzten Jahrzehnt nicht zu Diebstählen oder sonstigen Auffälligkeiten gekommen ist. Dass das Betriebsgelände nicht in der genannten Weise gesichert war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben; vielmehr steht aufgrund der vorgelegten Lichtbilder von der Örtlichkeit, der Bekundungen der Zeugen T und I sowie der Angaben, die der Beklagte im Rahmen seiner Parteivernehmung gemacht hat, fest, dass das Gelände, wie vom Beklagten behauptet, gesichert war.
Nicht bestätigt werden konnte auch die Behauptung der insoweit ebenfalls beweisbelasteten Klägerinnen, der Zeuge T habe sich bei der Beladung des PKW auf dem Gelände der Fa. O GmbH am Plombenschrank zu schaffen gemacht. Die Lichtbilder, die dem Senat vorgelegt wurden, sind von so schlechter Qualität, dass auf ihnen bereits nicht zu erkennen ist, dass sich eine Person am „Plombenschrank“ zu schaffen macht; erst recht ist die auf den Bildern abgebildete Person nicht zu identifizieren. Auf dem vom Senat auf Antrag der Klägerinnen bei der Fa. O GmbH angeforderten Videoband ist der Tag der Verladung nicht aufgezeichnet; ein anderes Band existiert nach Auskunft der Fa. O GmbH nicht. Der Zeuge O2, der nach seiner glaubhaften Bekundung das Videoband kurze Zeit nach dem Vorfall in Augenschein genommen hat, konnte ebenfalls nicht bestätigen, dass es sich bei der Person um den Zeugen T gehandelt hat. Der Zeuge O2 konnte lediglich berichten, dass auf dem Videoband eine Person zu erkennen war, die die Tür des Schrankes, in welchem sich seinerzeit unter anderem die Plomben befanden, geöffnet hat. Wer diese Person war und was sie an dem Schrank gemacht hat, konnte der Zeuge O2 hingegen nach seiner Bekundung nicht erkennen. Zwar hat der Zeuge O2 ausgesagt, ein von ihm einige Tage nach dem Vorfall befragter Lagermitarbeiter habe geäußert, die Person auf dem Lichtbild habe zu dem am Tor 17 beladenen LKW – hierbei handelt es sich um den LKW des Beklagten – gehört, allein hieraus vermag der Senat aber nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass es sich bei der Person tatsächlich um den Zeugen T gehandelt und dieser sich am Plombenschrank zu schaffen gemacht hat. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge T, der auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, mit Entschiedenheit in Abrede gestellt hat, die Person auf dem Lichtbild zu sein und eine Plombe aus dem Schrank entnommen zu haben. Hinzu kommt, dass – wie sich aus den Aussagen der Zeugen O2 und T ergibt – die Plomben seinerzeit gänzlich ungesichert in diesem Schrank im Verladebereich aufbewahrt wurden und damit eine Vielzahl von Personen die Möglichkeit hatte, eine Plombe an sich zu nehmen und sie später im Rahmen einer Straftat zu verwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidung beruht vielmehr ausschließlich auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles und der erhobenen Beweise.
Streitwert für den zweiten Rechtszug: 2.341,08 €