Berufung: Klage wegen angeblichem Darlehen an Beklagten als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Rückzahlung eines behaupteten Darlehens gegenüber dem Beklagten. Das OLG Köln änderte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass das Darlehen dem Beklagten persönlich und nicht der GmbH gewährt wurde. Zeugenaussagen und Umstände sprachen für eine Darlehensgewährung an die GmbH.
Ausgang: Klage des Klägers wegen behauptetem persönlichen Darlehen als unbegründet abgewiesen; Berufung des Beklagten erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Darlehen dem Anspruchsgegner persönlich und nicht der Gesellschaft gewährt wurde.
Bei unternehmensbezogenen Geschäften spricht, sofern keine abweichenden Vereinbarungen erkennbar sind, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Handelnde als Vertreter oder für die GmbH gehandelt hat.
Barzahlungen an einen Geschäftsführer begründen alleine keinen Nachweis einer persönlichen Darlehensgewährung, wenn die Umstände eine Zahlung an die Gesellschaft naheliegend machen.
Nicht näher konkretisierte oder widersprüchliche Zeugenaussagen, die den klägerischen Vortrag nicht bestätigen, genügen nicht zur Tragung der Darlegungslast.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 418/93
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.6.1994 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (1 O 418/93) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat nicht nachwei-
sen können, daß er das Darlehen dem Beklagten und nicht der
F.J.W gewährt hat.
Aufgrund der Ausagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen
läßt sich dies, ohne daß es auf die Glaubwürdigkeit der Zeu-
gen ankäme, jedenfalls nicht annehmen.
Keiner der Zeugen hat den Vortrag des Klägers bestätigt, es
sei zwischen ihm und dem Beklagten zu einer Bestimmung ge-
kommen, daß die Darlehensvereinbarung den Beklagten persön-
lich betreffen sollte und nicht etwa die GmbH.
Vielmehr deuten deren Aussagen auf eine Darlehensgewährung an
die Gmbh hin, denn die Zeugen haben alle bekundet, daß der Kläger
sich als Gesellschafter mit einer Geldeinlage in Höhe von
40.000 DM an der GmbH beteiligen wollte, dieses Vorhaben we-
gen der ungeklärten Verhältnisse in bezug auf den damaligen
Mitgesellschafter L. aber zunächst zurückgestellt wurde.
Da die Gesellschaft jedoch sofort Geld benötigte, sollte der
Kläger den Geldbetrag vorab schon als Darlehen zur Verfügung
stellen.
Unter diesen Umständen liegt mangels anderer Absprachen die
Annahme nahe, daß das Darlehen der GmbH gewährt worden ist,
die ja auch, was der Kläger wußte, sofort die Teilbeträge er-
halten hat.
Der Umstand der Barzahlungen an den Beklagten besagt in die-
sem Zusammenhang nichts, denn eine Barzahlung an die GmbH
ließ sich nicht anders bewerkstelligen.
Soweit der Zeuge L1. bekundet hat, er habe das Geschäft
letztlich so verstanden, daß es sich um ein privates Darlehen
an den Beklagten persönlich gehandelt habe, ist dieses Ver-
ständnis des Zeugen nicht nachvollziehbar, denn der Zeuge hat
nicht konkret angeben können, daß die Parteien etwas entspre-
chendes abgesprochen haben, und auch nicht erklärt, warum er
gleichwohl von einer Darlehensgewährung gegenüber dem Beklag-
ten ausgegangen sein will.
Die Bekundung des Zeugen ist vor allem auch deshalb wenig
verständlich, weil er sich in gleicher Weise wie der Kläger
ebenfalls als Mitgesellschafter an der GmbH beteiligen wollte
und im Vorgriff hierauf der Gesellschaft Geld zur Verfügung
gestellt hat, ohne behaupten zu wollen, das Geld dem Beklag-
ten zugewendet zu haben. Der Zeuge bleibt eine Erklärung da-
für schuldig, warum die Parteien abweichend von der Handha-
bung in seinem Fall hinsichtlich der Geldzahlungen des Klä-
gers etwas anderes vereinbart haben sollten oder der Kläger
die Vorstellung gehabt haben könnte, das Darlehen nicht der
GmbH, sondern dem Beklagten zu gewähren.
Zugunsten des Klägers könnte man daran denken, angesichts der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH hätte er ein Inte-
resse daran gehabt, das Geld dem Beklagten als Darlehen zu
überlassen. Derartige Bedenken sind jedoch nicht deutlich ge-
worden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß der Kläger
zu diesem Zeitpunkt bereit war, als neuer Mitgesellschafter
den Betrag als Einlage in die GmbH einzubringen. Daß der Klä-
ger damals recht leichtsinnig war, verdeutlicht die Zeugen-
aussage seiner Ehefrau, die bekundet hat:"Wir wollten der
Firma mit Geld aushelfen. Uns wurde bei dieser Gelegenheit
versprochen, daß mein Mann vielleicht später Gesellschafter
der Fa. werden könnte. Im Nachinein bin ich allerdings auch
der Meinung, daß man sich die Einlage vorher besser überlegt
hätte, da es der Firma ja wirtschaftlich nicht so gut ging".
Wenn die Zeugin, die an den Vertragsverhandlungen nicht teil-
genommen und auch keine dementsprechende Information ihres
Mannes erhalten hat, ungeachtet ihrer vorzitierten Angaben
davon ausgegangen sein will, daß der Beklagte persönlich das
Darlehen erhalten sollte, bis es möglich sei, einen notariel-
len Gesellschafterbeitritt des Klägers vorzunehmen, ist dies
ebensowenig nachvollziehbar wie die entsprechende Angabe des
Zeugen L1..
Verbietet sich somit die Annahme, eine Darlehensgewährung ge-
genüber dem Beklagten sei nachgewiesen, muß stattdessen sogar
von einer Darlehensgewährung an die GmbH ausgegangen werden,
denn im Hinblick darauf, daß der gewährte Geldbetrag der GmbH
zugute kommen sollte und sogar im Vorgriff auf eine Gesell-
schaftereinlage gezahlt worden war, spricht nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu "unternehmensbezo-
genen Geschäften" (vgl.BGH NJW 1986, 1675, Palandt/Heinrichs
164, Rdn 18) eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Be-
klagte bei dem Vertragsabschluß nicht für sich gehandelt hat,
sondern als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr.10, 713
ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den
Kläger: 40.000 DM