Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·3 U 148/94·06.07.1995

Berufung: Klage wegen angeblichem Darlehen an Beklagten als unbegründet abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Rückzahlung eines behaupteten Darlehens gegenüber dem Beklagten. Das OLG Köln änderte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass das Darlehen dem Beklagten persönlich und nicht der GmbH gewährt wurde. Zeugenaussagen und Umstände sprachen für eine Darlehensgewährung an die GmbH.

Ausgang: Klage des Klägers wegen behauptetem persönlichen Darlehen als unbegründet abgewiesen; Berufung des Beklagten erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Darlehen dem Anspruchsgegner persönlich und nicht der Gesellschaft gewährt wurde.

2

Bei unternehmensbezogenen Geschäften spricht, sofern keine abweichenden Vereinbarungen erkennbar sind, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Handelnde als Vertreter oder für die GmbH gehandelt hat.

3

Barzahlungen an einen Geschäftsführer begründen alleine keinen Nachweis einer persönlichen Darlehensgewährung, wenn die Umstände eine Zahlung an die Gesellschaft naheliegend machen.

4

Nicht näher konkretisierte oder widersprüchliche Zeugenaussagen, die den klägerischen Vortrag nicht bestätigen, genügen nicht zur Tragung der Darlegungslast.

Relevante Normen
§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 418/93

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.6.1994 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (1 O 418/93) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

3

Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat nicht nachwei-

4

sen können, daß er das Darlehen dem Beklagten und nicht der

5

F.J.W gewährt hat.

6

Aufgrund der Ausagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen

7

läßt sich dies, ohne daß es auf die Glaubwürdigkeit der Zeu-

8

gen ankäme, jedenfalls nicht annehmen.

9

Keiner der Zeugen hat den Vortrag des Klägers bestätigt, es

10

sei zwischen ihm und dem Beklagten zu einer Bestimmung ge-

11

kommen, daß die Darlehensvereinbarung den Beklagten persön-

12

lich betreffen sollte und nicht etwa die GmbH.

13

Vielmehr deuten deren Aussagen auf eine Darlehensgewährung an

14

die Gmbh hin, denn die Zeugen haben alle bekundet, daß der Kläger

15

sich als Gesellschafter mit einer Geldeinlage in Höhe von

16

40.000 DM an der GmbH beteiligen wollte, dieses Vorhaben we-

17

gen der ungeklärten Verhältnisse in bezug auf den damaligen

18

Mitgesellschafter L. aber zunächst zurückgestellt wurde.

19

Da die Gesellschaft jedoch sofort Geld benötigte, sollte der

20

Kläger den Geldbetrag vorab schon als Darlehen zur Verfügung

21

stellen.

22

Unter diesen Umständen liegt mangels anderer Absprachen die

23

Annahme nahe, daß das Darlehen der GmbH gewährt worden ist,

24

die ja auch, was der Kläger wußte, sofort die Teilbeträge er-

25

halten hat.

26

Der Umstand der Barzahlungen an den Beklagten besagt in die-

27

sem Zusammenhang nichts, denn eine Barzahlung an die GmbH

28

ließ sich nicht anders bewerkstelligen.

29

Soweit der Zeuge L1. bekundet hat, er habe das Geschäft

30

letztlich so verstanden, daß es sich um ein privates Darlehen

31

an den Beklagten persönlich gehandelt habe, ist dieses Ver-

32

ständnis des Zeugen nicht nachvollziehbar, denn der Zeuge hat

33

nicht konkret angeben können, daß die Parteien etwas entspre-

34

chendes abgesprochen haben, und auch nicht erklärt, warum er

35

gleichwohl von einer Darlehensgewährung gegenüber dem Beklag-

36

ten ausgegangen sein will.

37

Die Bekundung des Zeugen ist vor allem auch deshalb wenig

38

verständlich, weil er sich in gleicher Weise wie der Kläger

39

ebenfalls als Mitgesellschafter an der GmbH beteiligen wollte

40

und im Vorgriff hierauf der Gesellschaft Geld zur Verfügung

41

gestellt hat, ohne behaupten zu wollen, das Geld dem Beklag-

42

ten zugewendet zu haben. Der Zeuge bleibt eine Erklärung da-

43

für schuldig, warum die Parteien abweichend von der Handha-

44

bung in seinem Fall hinsichtlich der Geldzahlungen des Klä-

45

gers etwas anderes vereinbart haben sollten oder der Kläger

46

die Vorstellung gehabt haben könnte, das Darlehen nicht der

47

GmbH, sondern dem Beklagten zu gewähren.

48

Zugunsten des Klägers könnte man daran denken, angesichts der

49

wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH hätte er ein Inte-

50

resse daran gehabt, das Geld dem Beklagten als Darlehen zu

51

überlassen. Derartige Bedenken sind jedoch nicht deutlich ge-

52

worden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß der Kläger

53

zu diesem Zeitpunkt bereit war, als neuer Mitgesellschafter

54

den Betrag als Einlage in die GmbH einzubringen. Daß der Klä-

55

ger damals recht leichtsinnig war, verdeutlicht die Zeugen-

56

aussage seiner Ehefrau, die bekundet hat:"Wir wollten der

57

Firma mit Geld aushelfen. Uns wurde bei dieser Gelegenheit

58

versprochen, daß mein Mann vielleicht später Gesellschafter

59

der Fa. werden könnte. Im Nachinein bin ich allerdings auch

60

der Meinung, daß man sich die Einlage vorher besser überlegt

61

hätte, da es der Firma ja wirtschaftlich nicht so gut ging".

62

Wenn die Zeugin, die an den Vertragsverhandlungen nicht teil-

63

genommen und auch keine dementsprechende Information ihres

64

Mannes erhalten hat, ungeachtet ihrer vorzitierten Angaben

65

davon ausgegangen sein will, daß der Beklagte persönlich das

66

Darlehen erhalten sollte, bis es möglich sei, einen notariel-

67

len Gesellschafterbeitritt des Klägers vorzunehmen, ist dies

68

ebensowenig nachvollziehbar wie die entsprechende Angabe des

69

Zeugen L1..

70

Verbietet sich somit die Annahme, eine Darlehensgewährung ge-

71

genüber dem Beklagten sei nachgewiesen, muß stattdessen sogar

72

von einer Darlehensgewährung an die GmbH ausgegangen werden,

73

denn im Hinblick darauf, daß der gewährte Geldbetrag der GmbH

74

zugute kommen sollte und sogar im Vorgriff auf eine Gesell-

75

schaftereinlage gezahlt worden war, spricht nach den von der

76

Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu "unternehmensbezo-

77

genen Geschäften" (vgl.BGH NJW 1986, 1675, Palandt/Heinrichs

78

164, Rdn 18) eine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Be-

79

klagte bei dem Vertragsabschluß nicht für sich gehandelt hat,

80

sondern als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten ist.

81

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO, die Entscheidung

82

über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr.10, 713

83

ZPO.

84

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den

85

Kläger: 40.000 DM