Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·3 U 144/94·08.05.1995

Bierlieferungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB für nichtig erklärt

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Vertragsstrafen und Schadensersatz aus einem Bierlieferungsvertrag; das OLG Köln prüfte die Wirksamkeit der Vereinbarung. Zentrale Frage war, ob die vertraglichen Bindungen und Sanktionen eine unvertretbare Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit darstellen. Das Gericht erklärte den Vertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig und sprach der Klägerin nur Rückzahlung des Restdarlehens (3.000 DM zzgl. 14 % MwSt.) zu; zudem 5 % Verzugszinsen nach HGB.

Ausgang: Berufung der Klägerin überwiegend abgewiesen; nur Rückzahlung von 3.000 DM zzgl. 14 % MwSt. und 5 % Zinsen seit 1.3.1993 zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag verstößt gegen die guten Sitten i.S.v. § 138 BGB und ist nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem groben Missverhältnis stehen.

2

Bei langfristigen Bierbezugsverträgen sind Laufzeit, Nachfolgeklauseln und Vertragsstrafen nicht per se unwirksam; sie werden erst bei unangemessener Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Vertragspartners beanstandet.

3

Bei der Sittenwidrigkeitsprüfung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen: Höhe der Gegenleistung (z.B. Darlehen, Rabatte), Ausmaß der Bindungen und die praktische Erschwerung von Verkauf oder Weiterverpachtung sind maßgeblich.

4

Ist ein Vertrag nichtig, kann die Gegenpartei Rückgewähr nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen; weitergehende Schadensersatzansprüche setzen dagegen eine ausreichende Rechtsgrundlage voraus.

5

In beiderseitigen Handelsgeschäften begründet eine Fälligstellung nach Zugang der Mahnung einen Anspruch auf Verzugszinsen nach §§ 352, 353 HGB (5 %), sofern kein weitergehender Verzögerungsschaden dargetan ist.

Relevante Normen
§ BGB § 138§ 138 BGB§ 9 AGB-Gesetz§ 343 BGB§ 352, 353 HGB§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 554/93

Leitsatz

Eine schwerwiegende Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Eigentümers und Verpächters einer Gaststätte kann zur Sittenwidrigkeit eines Bierlieferungsvertrages führen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Mai 1994 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 554/93 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte auf den zuerkannten Betrag von 3.000,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer 5 % Zinsen seit dem 1. März 1993 zu zahlen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist im wesentlichen unbegründet.

3

Der Klägerin stehen über die ausgeurteilten 3.000,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer hinaus keine Vertragsstrafen- oder Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu; denn die Vereinbarung vom 21.11.1988 ist wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gegen die guten Sitten verstößt, weil Leistung und Gegenleistung zueinander in einem groben Mißverhältnis stehen. Zwar ist bei Bierbezugsverträgen das Bestreben der Brauereien grundsätzlich nicht zu beanstanden, sich durch längerfristige Bezugsverpflichtungen der Gastwirte die Absatzgrundlage zu sichern und ein angemessenes Entgelt für die Hingabe von Darlehen zu erhalten, die den Gastwirten die Existenzgründung oft erst ermöglichen. Leistung und Gegenleistung müssen aber in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Vertragspartners darf dabei nicht in unvertretbarer Weise eingeengt werden. Grundsätzlich gilt: Je größer die Gegenleistungen der Brauerei sind, desto einschneidender können im Einzelfall die Bindungen sein, die der Gastwirt im Interesse einer sachgerechten Risikobegrenzung auf seiten der Brauerei noch hinnehmen muß (vgl. BGH NJW 70, 279 und 2243 sowie 74, 2089; Erman-Brox, BGB § 138 Rdn. 69; Wahl, Der Bierlieferungsvertrag, Seite 16 ff., jeweils m.w.N.).

4

Die hier vereinbarte Laufzeit der Bierbezugsverpflichtung von längstens 10 Jahren, die Rechtsnachfolgeklausel und die Vertragsstrafenklausel sind allerdings bei isolierter Betrachtung nicht zu beanstanden. Grundsätzlich wird eine Bezugsdauer von 10 - 15 Jahren, im Einzelfall sogar bis zu 20 Jahren, als zulässig erachtet (vgl. Wahl a.a.O. Seite 18 ff; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rdn. B 105; BGB NJW 70, 2243). Auch Rechtsnachfolgeklausel werden trotz der mit ihnen für den Kunden verbundenen Einschränkung der unternehmerischen Bewegungsfreiheit im Hinblick auf die erhebliche Fluktuation im Gaststättengewerbe und die Gefahr des Leerlaufens der Bezugspflichten durch Übertragung der Gaststätte auf andere Personen im allgemeinen für unbedenklich gehalten (vgl. BGH GRUR 84, 298 (300); LG Berlin NJW-RR 90, 820; Wahl a.a.O. Seite 24; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 9 Rdn. B 107; Paulusch, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 7. Aufl., Seite 102 ff). Desgleichen sind Schadensersatzpauschalierungen und Vertragsstrafeklauseln grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Wahl a.a.O. Seite 24; Paulusch a.a.O. Seite 109 ff; Wolf/Horn/Lindacher AGB-Gesetz § 9 Rdn. B 109; Palandt-Heinrichs, BGB 54. Aufl. § 343 Rdn. 3; BGH WM 77, 641 (643), WM 80, 1309 und NJW 93, 64 (66)).

5

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung führen die genannten Vertragsklauseln jedoch zu einer gravierenden Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Beklagten gerade in seiner Situation als Eigentümer und Verpächter der Gaststätte. Im Hinblick auf die Nachfolgeklausel und die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe ist ihm während der vereinbarten Laufzeit der Bierbezugsverpflichtung die Aufgabe der Gaststätte praktisch verwehrt; beim Verkauf des Objekts muß er im Hinblick auf die Brauereibindung einen erheblichen Preisabschlag hinnehmen. Die Weitergabe der Bezugsverpflichtung an einen Pächter befreit ihn nicht von der Haftung; bei vertragswidrigem Verhalten des Pächters, auf den er nur mittelbar Einfluß nehmen kann, läuft er Gefahr, selbst auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen zu werden. Auch die Möglichkeiten der Weiterverpachtung sind erschwert, da viele Gastwirte bei der Übernahme auf Brauereidarlehen angewiesen sind (vgl. BGH WM 73, 1360). Eine so schwerwiegende Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Eigentümers der Gaststätte kann nur hingenommen werden, wenn ihr eine angemessene Gegenleistung der Brauerei gegenübersteht. Dies ist hier nicht der Fall. Der "verlorene Zuschuß" in Höhe von 5.000,-- DM ist im Vergleich zu den Darlehen, die in den sonst von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen seitens der Brauereien gewährt worden waren, äußerst gering. Tatsächlich handelt es sich auch nicht um einen verlorenen Zuschuß, sondern um ein Darlehen, das im Wege der Verrechnung mit den jährlichen Absatzmengen in Höhe von 500,-- DM jährlich getilgt wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß Brauereien ihren Kunden auch außerhalb einer Bezugsbindung Rabatte gewähren. Zudem war das Darlehen bei Einstellung des Getränkebezugs sofort zurückzuzahlen und in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Darlehenshergabe zu verzinsen, ohne daß hierdurch die Bezugsverpflichtung berührt wurde. Dem Senat erscheint es unvertretbar, den Beklagten wegen eines Darlehens in Höhe von lediglich 5.000,-- DM und eines relativ geringfügigen, nur bei vertragsgemäßem Verhalten geltenden Zinsvorteils solch langdauernden und wirtschaftlich knebelnden Bindungen zu unterwerfen. Der finanzielle Verlust bei einem Verkauf des Objekts unter Einhaltung der Nachfolgeklausel und die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe bei einem Verstoß hiergegen

6

- die Klägerin macht insoweit ca. 40.000,-- DM geltend - übersteigen den gewährten Vorteil um ein vielfaches.

7

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Kauf des Gaststätteninventars zum Preise von 28.500,-- DM als Gegenleistung zu ihren Gunsten nicht mitberücksichtigt werden. Es kann offenbleiben, ob das übernommene Inventar in Wirklichkeit einen geringeren Wert hatte; denn die Klägerin konnte es in Höhe des gezahlten Kaufpreises wirtschaftlich verwerten, was ihr auch tatsächlich ohne Verlust gelungen ist. Unstreitig hat sie das Inventar nämlich zum selben Preis im Wege des Abzahlungsgeschäfts an den Pächter der Gaststätte weiter veräußert und von diesem in voller Höhe Zahlung erlangt. Soweit die Klägerin dem Pächter, der ihr gegenüber eine den mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen entsprechende Bierbezugsverpflichtung eingegangen ist, im Rahmen der mit diesem geschlossenen Verträge Vorteile eingeräumt haben sollte, können diese nur im Verhältnis zu dem Pächter, nicht aber zum Beklagten Berücksichtigung finden; denn sie sind dem Beklagten nicht zugute gekommen. Für die Beurteilung der Frage, ob die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen gegen die guten Sitten verstoßen, war daher allein auf die sich aus ihrem Vertragsverhältnis ergebenden Leistungen und Gegenleistungen abzustellen. Da hier ein besonders grobes Mißverhältnis besteht, ist die Vereinbarung nichtig mit der Folge, daß die Klägerin nur Rückzahlung des Darlehens in Höhe des restlichen Betrages von 3.000,-- DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung beanspruchen kann.

8

Abweichend von der Entscheidung des Landgerichts hat der Beklagte hierauf allerdings gem. §§ 352, 353 HGB 5 % Zinsen seit dem 1. März 1993 zu entrichten, da ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt und die Klägerin ihre Forderung mit Schreiben vom 23. Februar 1993 fällig gestellt hat. Für einen weitergehenden Verzugsschaden ist nicht genügend dargetan. Insbesondere fehlt es an einem Nachweis dafür, daß die Klägerin einen höherverzinslichen Bankkredit in einer den zuerkannten Betrag übersteigenden Höhe in Anspruch genommen hätte.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

10

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

11

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 40.963,30 DM.