Gebrauchtreifen vom Autoverwerter: Keine Pflicht zur Fachprüfung ohne Defektanzeichen
KI-Zusammenfassung
Nach einem Autobahnunfall infolge Laufstreifenabtrennung eines 16 Jahre alten Reifens verlangte die schwer verletzte Mitfahrerin Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden vom Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer. Streitpunkt war, ob der Fahrer wegen Verwendung eines gebrauchten Reifens schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht verletzte, insbesondere ob wegen behaupteten regelmäßigen Luftverlusts eine Werkstattprüfung geboten war. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil ein Verschulden nicht bewiesen sei: Aus Kauf beim Autoverwerter, gutem äußeren Zustand und einmaligem Luftverlust folge keine Prüfpflicht. Die Behauptung eines regelmäßigen Luftverlusts blieb nach Zeugenbeweis unbewiesen; Angaben des Fahrers in der Anhörung nach § 141 ZPO seien frei zu würdigen und widersprachen dem bisherigen Vortrag.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da ein schuldhafter Pflichtenverstoß des Fahrers nicht bewiesen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung eines bei einem Autoverwerter erworbenen gebrauchten Reifens begründet für sich genommen keine Pflicht des Fahrzeugführers, den Reifen vor Inbetriebnahme in einer Fachwerkstatt überprüfen zu lassen, wenn keine konkreten Mangelanzeichen vorliegen.
Von einem durchschnittlichen Fahrzeughalter kann regelmäßig nicht verlangt werden, aus der DOT-Nummer eines Reifens zuverlässige Schlüsse auf dessen Herstellungsdatum und Verkehrssicherheit zu ziehen.
Eine Pflicht zur fachmännischen Überprüfung von Reifen besteht nur bei deutlichen Anhaltspunkten für einen Defekt oder eine Überalterung, die sich einem Laien als sicherheitsrelevant aufdrängen müssen.
Ein einmaliger, bis zur nächsten Fahrt nicht erneut auftretender Luftverlust rechtfertigt ohne weitere Auffälligkeiten grundsätzlich nicht die Annahme, der Reifen müsse zur Vermeidung schuldhaften Verhaltens zwingend untersucht werden.
Angaben einer Partei in der Anhörung nach § 141 ZPO entfalten bei Anwaltszwang und widersprechendem Parteivortrag keine Geständniswirkung, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 4/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.06.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 0 4/01 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des PKW Fiat Uno, amtliches Kennzeichen XX-X XXX, auf Schadensersatz in Anspruch. Am 10.09.1995 kam es mit diesem Fahrzeug, in dem sich u.a. der Beklagte zu 1) als Fahrer und die Klägerin nebst weiteren fünf Personen befanden, auf der Bundesautobahn 46 in Fahrtrichtung Neuß in Grevenbroich bei Kilometer 41, 31 zu einem Verkehrsunfall, bei dem der PKW gegen einen Baum am rechten Fahrbahnrand schleuderte, sich überschlug und auf dem Dach liegen blieb. Der Beklagte zu 1) hatte die Gewalt über das Fahrzeug verloren, nachdem sich der Laufstreifen des hinteren linken Reifens, der zum Unfallzeitpunkt bereits 16 Jahre alt war, abgetrennt hatte und der PKW dadurch ins Schleudern geraten war. Die Laufstreifenabtrennung erfolgte infolge des Alters dieses Reifens und der durch die Fahrgeschwindigkeit und das - noch zulässige - Insassengewicht auf diesen Reifen einwirkenden Kräfte. Der Beklagte zu 1) hatte den Reifen etwa drei Monate vor dem Unfall bei einer Autoverwertungsfirma für 20,00 DM - so die Klägerin - oder für 30,00 DM - so die Beklagten - gekauft und auf die Felge ziehen lassen. Einige Zeit später ließ der Beklagte zu 1) den Reifen an der Esso-Tankstelle H. in Übach-Palenberg demontieren, auswuchten und wieder aufziehen. Einige Zeit vor dem Unfall fiel dem Beklagten zu 1) während einer gemeinsamen Fahrt mit dem Ehemann der Klägerin, dem Zeugen H. E., auf, dass der Reifen Luft verlor, so dass er an der Esso-Tankstelle H. Luft nachfüllte, bis der Luftdruck wieder stimmte.
Die Klägerin hat behauptet, dass die zu dem streitgegenständlichen Unfall führende Schleuderbewegung durch einen von dem Beklagten zu 1) eingeleiteten Bremsvorgang noch verstärkt worden sei. Da der Beklagte zu 1) dem Zeugen E. ca. drei Wochen vor dem Unfall bei einer gemeinsamen Fahrt nach Neuß erklärt habe, dass der linke Hinterreifen regelmäßig Luft verliere, sei dem Beklagten zu 1) der verkehrsunsichere Zustand seines Fahrzeugs bekannt gewesen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen sei, den Reifen auf seine Verkehrssicherheit hin überprüfen zu lassen.
Mit ihrer Klage begehrt die infolge des Unfalls unstreitig schwerstverletzte Klägerin Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Ersatz des ihr entstandenen Haushaltshilfeschadens auf der Grundlage einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %.
Sie hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an sie aus Anlass des Unfallereignisses vom 10.09.1995
ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 14.02.1996 zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an sie zum Ausgleich des entstandenen Haushalts-
hilfeschadens in der Zeit vom 10.09.1995 bis
13.11.1995 5.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
14.02.1996 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten aus Anlass des
- festzustellen, dass die Beklagten aus Anlass des
Unfallereignisses vom 10.09.1995 verpflichtet und,
ihr allen künftigen materiellen und immateriellen
Schaden, soweit er nicht auf die Sozialversicherungsträger
übergegangen ist, zu ersetzen.
Die Beklagten haben
Klageabweisung beantragt.
Sie haben behauptet, der linke hintere Reifen des verunfallten Fahrzeugs habe sich beim Erwerb in äußerlich gutem Zustand befunden und noch 7 mm Reifenprofil aufgewiesen. Irgendwelche Alterungsmerkmale seien nicht festzustellen gewesen. Der Luftverlust dieses Reifens sei auf der Fahrt mit dem Zeugen E., die ein oder zwei Tage vor dem Unfall stattgefunden habe, erstmals eingetreten. Der Luftverlust sei mäßig, der Reifen keinesfalls "platt" gewesen. Vor der Unfallfahrt habe der Beklagte zu 1) nochmals überprüft, ob der Reifen Luft verloren habe; dieser habe aber noch den selben Reifendruck wie nach der vorerwähnten Auffüllung aufgewiesen.
Durch Urteil vom 12.06.2001 (Bl. 75 ff. d.A.), auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden zu, da es an einem Verschulden des Beklagten zu 1) als Fahrzeughalter und -führer fehle. Bei der Verwendung des in gebrauchtem Zustand erworbenen linken Hinterreifens ohne weitere fachkundige Überprüfung des Reifenzustandes habe er nicht gegen die ihm als Kfz-Führer obliegende Pflicht, für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges zu sorgen, verstoßen. Allein aus der Tatsache, dass er den Reifen von einer Autoverwertungsfirma erworben hatte, habe er nicht darauf schließen müssen, dass es sich hierbei um einen Reifen minderer Güte oder in verkehrsunsicheren Zustand gehandelt habe. Vielmehr habe er sich darauf verlassen dürfen, dass ein derartiger Händler gebrauchstaugliche und insbesondere verkehrssichere Reifen veräußere. Der äußerliche Zustand des Reifens sei mit einer Profiltiefe von 6,7 mm in der Laufstreifenmitte gut gewesen. Erhebliche Porösitäten hätten oberflächlich nicht vorgelegen. Nachdem auch eine Montage und Auswuchtung an einer insoweit aus Sicht des Beklagten zu 1) fachkundigen Tankstelle ohne Beanstandung erfolgt sei, habe er von der Verkehrssicherheit dieses Reifens ausgehen dürfen. Von dem Beklagten zu 1) als durchschnittlichem Fahrzeughalter habe auch nicht erwartet werden können, dass er aus der sogenannten DOT-Nummer zutreffende Schlüsse auf das Herstellungsdatum eines Reifens habe ziehen können. Eine Überprüfung des Reifenzustands vor Fahrtantritt in einer Werkstatt sei auch nicht wegen des beklagten Luftverlustes geboten gewesen. Die Klägerin sei den Ausführungen der Beklagten, dass der fragliche Reifen erstmals Luft verloren habe, der Luftverlust mäßig gewesen sei und der Beklagte zu 1) den Luftfüllungsstand des Reifens vor Fahrtantritt noch einmal ohne Beanstandung kontrolliert habe, nicht entgegengetreten, so dass dieser Vortrag als zugestanden gelte. Ein erstmaliger Luftverlust habe aber für den Beklagten zu 1) keineswegs den Schluss auf einen Mangel nahe legen und ihn veranlassen müssen, den Reifen in einer Fachwerkstatt untersuchen zu lassen. Auch die Mangelhaftigkeit des Bremssystems des beklagten Fahrzeugs vermöge keine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 1) zu begründen, da sich diese nicht kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt habe.
Gegen dieses ihr am 13.06.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.07.2001 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 20.09.2001 begründet.
Sie hält daran fest, dass der Beklagte zu 1) den bei einer Autoverwertung erworbenen Altreifen auf seine Gebrauchstauglichkeit in einer Fachwerkstatt hätte untersuchen lassen müssen. Sie rügt, das Landgericht sei ihrer Behauptung, dass der Reifen vor dem Unfallereignis regelmäßig Luft verloren habe, verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Zudem sei der Luftverlust nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1) zu sehen gewesen, was für einen Reifendefekt spreche.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren
erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meinen, der Beklagte zu 1) habe davon ausgehen dürfen, dass der Verkäufer der Reifen und der Unternehmer, der sie ausgewuchtet und montiert habe, diese auf ihre Funktionstüchtigkeit untersucht hätten. Die Reifen seien zwei Monate problemlos und beanstandungsfrei gelaufen. Erst ein bis zwei Tage vor dem Unfall sei ein geringfügiger Luftverlust aufgetreten, der nicht auf einem Mangel des Reifens hätte beruhen müssen, zumal die Kontrolle vor der Unfallfahrt ergeben habe, dass die aufgefüllte Luft nicht wieder entwichen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen. Die Beiakten 1 0 496/96 LG Aachen (3 U 100/98 OLG Köln) und 17 Js 1371/95 StA Aachen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der Senat hat zu der Frage, ob der Beklagte zu 1) dem Zeugen E. ca. drei Wochen vor dem Unfall erklärt hat, der hintere linke Reifen verliere regelmäßig Luft, - nach informatorischer Anhörung des Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO -den Zeugen E. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.12.2001 (Bl. 131 ff. d.A.) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen aus dem Unfallereignis vom 10.09.1995 keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 PflVersG gegen die Beklagten zu; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hätte.
Wie der Senat bereits in dem im Vorprozess ergangenen Urteil vom 07.11.2000 - 3 U 100/98 - ausgeführt hat, kann dem Beklagten zu 1) nicht vorgeworfen werden, dass er die bei einem Autoverwerter, gekauften gebrauchten Reifen nicht in einem Fachbetrieb auf ihre Gebrauchstauglichkeit hin hat überprüfen lassen. Der Beklagte zu 1) konnte selbst die Mangelhaftigkeit des Reifens nicht feststellen. Das Reifenprofil war unstreitig gut erhalten. Von einem durchschnittlichen Fahrzeughalter kann auch nicht erwartet werden, dass er aus der auf der Seitenwand eines Reifens eingetragenen Zahlenfolge (sogenannte DOT-Nummer) zutreffende Schlüsse auf das Herstellungsdatum eines Reifens zu ziehen vermag (vgl. OLG Köln, R + S 91, 370; OLG Stuttgart, NZV 91, 68). Allein der Umstand, dass er den Reifen auf einem Schrottplatz erworben hatte, brauchte den Beklagten zu 1) nicht zu dessen Überprüfung in einer Fachwerkstatt zu veranlassen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, dass die ihm von dem Händler angebotenen Reifen noch verkehrssicher waren. Zwar ist ein Autoverwerter im allgemeinen kein Reifenfachmann. Von ihm kann aber zumindest erwartet werden, dass er Reifen einer Sichtkontrolle unterzieht und ihr Alter anhand der DOT-Nummer überprüft, bevor er sie zum Verkauf freigibt. Eine andere Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte zu 1) die Reifen auf dem Schrottplatz persönlich von einem Schrottfahrzeug abmontiert hätte; denn unter solchen Umständen hätte er nicht davon ausgehen können, dass der Händler die Reifen bereits überprüft hatte. Derartiges behauptet die Klägerin aber selber nicht.
Soweit in der Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Überprüfung von Reifen in einer Fachwerkstatt bejaht worden ist, handelte es sich um Fälle, bei denen deutliche Anhaltpunkte für einen Reifendefekt sprachen, wie zum Beispiel erkennbar überalterte, abgefahrene Reifen (BGH NJW - RR, 95, 1047), Auftreten von Vibrationen, die auch durch Auswuchten der Reifen nicht beseitigt werden konnten (OLG Celle, VersR 97, 202), Erwerb eines über zwölf Jahre alten Unfallwagens von einem Privatmann für nur 400,00 DM, wobei die Mindestprofiltiefe des später geplatzten Reifens teilweise unterschritten war (BGH NZV 98, 23) und Reifen, auf deren Alter der Verkäufer mit dem Rat, neue anzuschaffen, ausdrücklich hingewiesen hatte (OLG München, NJW-RR 98, 961). Derartige Umstände lagen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Unstreitig hatte der Reifen noch genügend Profil und zeigte ausweislich des im Strafverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Wehrmann und der von diesem gefertigten Lichtbilder oberflächig auch keine erheblichen Porösitäten des Reifenlaufstreifens oder der Flanken.
Der Beklagte zu 1) hätte hier nur dann Anlass gehabt, die Reifen fachmännisch überprüfen zu lassen, wenn der linke Hinterreifen - wie die Klägerin behauptet - schon vor der Unfallfahrt regelmäßig Luft verloren hätte. Dies ist jedoch nicht bewiesen. Der Zeuge E. hat die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe ihm ca. drei Wochen vor dem Unfall erklärt, der hintere linke Reifen verliere regelmäßig Luft, nicht bestätigt. Der Zeuge hat bekundet, er sei etwa zwei bis drei Wochen vor dem Unfall mit dem Beklagten zu 1) in dessen Auto nach Jüchen gefahren. Anlässlich der Rückfahrt habe der Beklagte zu 1) beim Einsteigen nach hinten gesehen und gemeint, dass der Reifen Luft verliere. Sie hätten dann eine Tankstelle in Jüchen angefahren und der Beklagte zu 1) habe in den hinteren linken Reifen Luft nachgefüllt. Etwa zwei bis drei Tage vor der Unfallfahrt seien sie nach Neuss gefahren. Auf dem Rückweg habe der Beklagte zu 1) den Reifen hinten links kontrolliert. Am Fahrverhalten habe er auf der Rückfahrt von Neuss nichts festgestellt. Wieviel Luftdruck der Reifen aufgewiesen habe und ob überhaupt etwas gefehlt habe, könne er nicht sagen. Der Beklagte zu 1) habe bei diesen Gelegenheiten weder ausdrücklich noch sinngemäß erklärt, dass der Reifen regelmäßig Luft verliere.
Hiernach steht nicht fest, dass der fragliche Reifen schon vor der Unfallfahrt mehrfach Luft verloren hätte. Daraus, dass der Beklagte zu 1) nach der Aussage des Zeugen E. anlässlich der Fahrt nach Neuss den Luftdruck des Reifens erneut überprüft hat, ist nicht ohne weiteres zu schließen, dass der Reifen seit der Fahrt nach Jüchen erneut Luft verloren hatte. Der Zeuge E. hat zur Höhe des Luftdrucks keine Angaben machen können. Die Überprüfung durch den Beklagten zu 1) braucht nicht durch zu geringen Luftdruck veranlasst gewesen sein; vielmehr kann es sich hierbei auch um eine reine Vorsichtsmaßnahme gehandelt haben. Der Beklagte zu 1) hat allerdings bei seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO angegeben, er habe anlässlich der Fahrt nach Neuss noch bei der Hinfahrt an der Tankstelle in Übach-Palenberg-Boscheln unter anderem den Luftdruck auf allen Reifen kontrolliert und habe an einem hinteren Reifen Luft nachfüllen müssen. Man habe von außen sehen können, dass der Reifen etwas zusammengedrückt gewesen sei, etwas mehr als die anderen Reifen. Auf der Rückfahrt habe der Zeuge E. gemeint, dass der Wagen etwas schwimmen würde, und sie hätten nochmals eine Tankstelle angefahren und den Luftdruck kontrolliert. Bei dem hinteren Reifen, den er schon zuvor nachgefüllt habe, sei schon wieder zu wenig Luft gewesen. Vor der Unfallfahrt habe er den Luftdruck wieder kontrolliert; wieder sei in dem Reifen wenig Luft gewesen, er habe dann aufgefüllt und sie seien gefahren.
Wäre entsprechend diesen Angaben tatsächlich vor der Unfallfahrt mehrfach hintereinander ein Luftverlust bei dem Reifen aufgetreten, hätte der Beklagte zu 1) allerdings Anlass gehabt, den Reifen fachmännisch überprüfen zu lassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin sich dieses für sie günstige Vorbringen zu eigen machen möchte, kommt ihm keine Geständniswirkung gemäß § 288, 290 ZPO zu. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH enthalten Erklärungen einer Partei im Rahmen der Parteivernehmung kein Geständnis nach § 288 ZPO (BGH NJW 95, 1432 f.; Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 288 Rdnr. 3 b). Ob dies auch für Äußerungen der Partei bei ihrer Anhörung nach § 141 ZPO gilt, hat der BGH in der genannten Entscheidung offen gelassen. Nach Auffassung des Senats kann den Erklärungen der Partei bei ihrer Anhörung nach § 141 ZPO jedenfalls keine Geständniswirkung zukommen, wenn - wie hier - Anwaltszwang besteht und die Äußerungen der Partei dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten widersprechen (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rdnr. 3 c m.w.N.). Vielmehr unterliegen die im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH NJW 99, 363 f.; Zöller-Greger, ZPO, § 141 Rdnr. 1 und § 286 Rdnr. 14).
Der Senat hält die jetzigen Angaben des Beklagten zu 1) nicht für glaubhaft. Sie stehen in eklatantem Widerspruch zu seinem bisherigen Prozessvortrag und zu seinen Angaben anlässlich seiner Parteivernehmung im Vorprozess (Bl. 94 f. d BA 1 0 496/96 LG Aachen). Dort hatte er ausgesagt, er sei ein oder zwei Tage vor dem Unfall mit seinem Schwager - dem Zeugen E. - nach Neuss gefahren. Dieser habe festgestellt, dass der fragliche Reifen Luft verloren habe. Er habe anschließend an einer Tankstelle Luft aufgefüllt. Es sei das erste Mal gewesen, dass er so etwas festgestellt habe. Am Tage des Unfalls sei genügend Luft in dem Reifen gewesen, das habe er noch einmal kontrolliert. Hiernach hatte der Reifen also nur ein einziges Mal Luft verloren, und ein Luftverlust war bis zur Unfallfahrt nicht wieder aufgetreten. Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Aussage hat der Beklagte zu 1) seine Angaben dahin relativiert, er könne heute nicht mehr genau angeben, ob er bei der zweiten Kontrolle vor der Unfallfahrt an dem Reifen Luft habe nachfüllen müssen. Er könne nicht mehr angeben, ob noch genügend Luft in dem Reifen gewesen sei, sondern wisse nur noch, dass er den Luftdruck vor der Unfallfahrt kontrolliert habe. Der Beklagte zu 1) vermochte auch nicht plausibel zu erklären, wieso er jetzt, nachdem über sechs Jahre nach dem Unfall verstrichen sind, nähere Angaben zu der Fahrt nach Neuss und den Kontrollen des Reifendrucks machen kann als bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht am 26.03.1998. An andere Gegebenheiten wie etwa die von dem Zeugen E. geschilderte Fahrt nach Jüchen konnte sich der Beklagte zu 1) dagegen überhaupt nicht mehr erinnern. Unter diesen Umständen liegt die Vermutung nahe, dass der Beklagte zu 1) mit seinen Angaben über den mehrfachen Luftverlust des Reifens der Klägerin, seiner Schwester, zu einem Anspruch gegen die beklagte Versicherung verhelfen will, nachdem ihm aufgrund des Urteils des Senats im Vorprozess klar geworden ist, auf welche Umstände es im Hinblick auf ein ihm vorzuwerfendes Verschulden ankommen kann.
Nach alledem ist der Senat nicht davon überzeugt, dass dem Beklagten zu 1) ein mehrfacher Luftverlust des Reifens vor der Unfallfahrt bekannt gewesen wäre. Er war daher nicht gehalten, den Reifen einer fachmännischen Überprüfung unterziehen zu lassen. Ein einmaliger Luftverlust, der bis zum Antritt der Unfallfahrt nicht erneut aufgetreten war, brauchte den Beklagten zu 1) aber - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 07.11.2000 ausgeführt hat - nicht zu veranlassen, den Reifen in einer Fachwerkstatt untersuchen zu lassen. Auch dann, wenn man entsprechend der Darstellung des Beklagten zu 1) den Luftverlust sehen konnte, brauchte sich ihm nicht der Gedanke aufzudrängen, dass dies ein Zeichen für einen Reifendefekt sein könne. Wie bereits ausgeführt, geht der Senat davon aus, dass der Luftverlust nur ein einziges Mal anlässlich der Fahrt nach Neuss aufgetreten war und der Reifen bis zum Unfalltag nicht wieder erneut Luft verloren hatte. Unter diesen Umständen erschien eine Undichtigkeit des Reifens als Ursache für den Luftverlust ausgeschlossen. Einer Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens bedurfte es hierzu nicht; denn es kommt nicht darauf an, welche Schlüsse ein Sachverständiger aus dem sichtbaren Luftverlust gezogen hätte, sondern darauf, ob für den Beklagten zu 1) als Laien Anlass bestanden hätte, den Reifen überprüfen zu lassen. Dies war jedoch unter den vorliegenden Gegebenheiten nicht der Fall.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 43.664,33 EUR.