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Oberlandesgericht Köln·3 U 141/00·22.02.2001

Werklohnklage nach Putzerarbeiten: Gewährleistungsansprüche übersteigen Restwerklohn

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte restlichen Werklohn aus Putzerarbeiten; beide Seiten legten Berufung gegen das klageabweisende Urteil ein. Der Senat verwarf die Berufung der Beklagten mangels Beschwer, weil deren Gewährleistungs- und Schadenspositionen bei der Differenztheorie nur Rechnungsposten einer Abrechnung sind. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg, da die berechtigten Gewährleistungsansprüche der Beklagten die (unterstellten) Restwerklohnforderungen sicher überstiegen. Eine vollständige Aufklärung sämtlicher streitiger Werklohnpositionen war deshalb entbehrlich.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; Berufung der Beklagten mangels Beschwer als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung setzt eine Beschwer voraus; fehlt sie, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

2

Werden einer Restwerklohnforderung Gewährleistungsansprüche entgegengehalten, liegt regelmäßig keine Aufrechnung, sondern eine Abrechnung im Rahmen eines einheitlichen Schuldverhältnisses nach der Differenztheorie vor.

3

Gegenansprüche, die im Rahmen der Differenztheorie als bloße Rechnungsposten behandelt werden, sind nicht selbständig rechtskraftfähig; § 322 Abs. 2 ZPO ist als Ausnahmenorm eng auszulegen und findet darauf keine Anwendung.

4

Übersteigen die schlüssig feststellbaren Gewährleistungsansprüche die geltend gemachte Restwerklohnforderung sicher, bedarf es keiner vollständigen Aufklärung sämtlicher streitiger Werklohnpositionen.

5

Bei der Prüfung von Aktiv- und Passivposten einer Abrechnung ist keine feste Reihenfolge einzuhalten, wenn keine rechtskraftfähige Einzelentscheidung über Rechnungsposten zu treffen ist.

Relevante Normen
§ 511a ZPO§ 322 Abs. 2 ZPO§ 387 ff. BGB§ 638 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 378/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 378/97 - wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung des Klägers ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

3

Hingegen ist die Berufung der Beklagten zwar form- und fristgerecht eingelegt, aber mangels einer Beschwer im Sinne von § 511 a ZPO unzulässig. Die Klage ist abgewiesen worden. Soweit die Beklagten sich gegenüber den Klageforderungen mit Minderungs-, Ersatzvornahmevorschuss- und Schadenersatzansprüchen verteidigt haben, handelt es sich rechtlich nicht um eine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff. BGB, sondern um eine Abrechnung, für die der als Ausnahmenorm eng auszulegende § 322 Abs. 2 ZPO nicht gilt (vgl. Zöller - Vollkommer, ZPO 22 Aufl., § 322 Rn. 15 und Zöller - Gummer, vor § 511 Rn. 24; BGH NJW 92, 317 f.). Wie der BGH ausdrücklich ausgesprochen hat, ist dann, wenn restlichen Werklohnforderungen Gewährleistungsansprüche entgegengehalten werden, nach der Differenztheorie von einem einheitlichen Schuldverhältnis auszugehen, das sich allein auf einen Zahlungsanspruch derjenigen Vertragspartei, die nach Abrechnung aller Aktiv- und Passivposten noch etwas zu fordern hat, konzentriert. Schadensersatzansprüche stellen dabei bloße Rechnungsposten dar mit der Folge, dass eine Entscheidung hierüber nicht der Rechtskraft fähig ist. Mangels Beschwer war die Berufung der Beklagten daher gemäß § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

5

Das Landgericht hat zu Recht restliche Werklohnansprüche des Klägers für Putzerarbeiten am Bauvorhaben der Beklagten K.straße .. - .. in S. verneint; denn die von den Beklagten geltend gemachten berechtigten Gewährleistungsansprüche übersteigen die Forderungen des Klägers selbst dann, wenn die zwischen den Parteien noch streitigen Positionen aus den Rechnungen Nr. 27 und Nr. 32 vom 22.06.1995 zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Wie oben ausgeführt, handelt es sich rechtlich nicht um eine Aufrechnung, sondern eine Abrechnung unselbstständiger Rechnungsposten im Rahmen eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Die Werklohnansprüche des Klägers brauchen daher nicht hinsichtlich sämtlicher Positionen vollständig aufgeklärt zu werden, wenn sie - ihre Berechtigung unterstellt - auf jeden Fall niedriger sind als die ihnen entgegen gehaltenen Gewährleistungsansprüche der Beklagten. Da hierüber keine rechtskraftfähige Entscheidung im Sinne von § 322 Abs. 2 ZPO ergehen kann, braucht bei der Prüfung ihrer Begründetheit auch keine bestimmte Reihenfolge eingehalten zu werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Frage, ob der Voranstrich erbracht worden ist, offengelassen hat, und einzelne hohe Gegenpositionen herausgegriffen hat, die geeignet waren, die Klageansprüche zu Fall zu bringen.

6

Auch das Berufungsvorbringen gibt keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung, da die berechtigten Gegenansprüche der Beklagten wegen Mängeln der Putzerarbeiten die restlichen Werklohnforderungen des Klägers auf jeden Fall übersteigen.

7

Im einzelnen gilt folgendes:

8

Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus der Rechnung Nr. 27 vom 22.06.1995:

9

Position 1 unstreitig netto 41.383,00 DM

10

Position 2 unstreitig netto 540,68 DM

11

Position 3 unstreitig netto 14.498,20 DM

12

Position 4 zwischen den Parteien ist

13

streitig, ob der Vorstrich hergestellt

14

worden ist netto 1.425,09 DM

15

Position 5 unstreitig netto 178,15 DM

16

Position 6 unstreitig netto 5.256,08 DM

17

Position 7 unstreitig netto 723,14 DM

18

Position 8 unstreitig netto 540,36 DM

19

Position 9 unstreitig netto 4.009,20 DM

20

Position 10 Außenputz: Zwischen den

21

Parteien ist streitig, ob als Preis

22

70,00 DM/m² oder - mit Farbzuschlag -

23

76,00 DM/m² vereinbart worden sind.

24

Die Masse ist vom Landgericht zu-

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treffend mit 441,78 m² errechnet.

26

Bei einem Preis von 70,00 DM/m² er-

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geben sich netto 30.930,90 DM

28

Streitiger Farbzuschlag 6,00 DM/m² netto 2.651,22 DM

29

Position 11 Außendeckenputz: Zwischen

30

den Parteien ist streitig, ob der Preis

31

77,37 DM/m² oder 84,00 DM/m² ausmacht.

32

Bei einer Masse von 20,35 m² und einem

33

Preis von 77,37 DM ergeben sich netto 1.574,48 DM

34

Vom Kläger beanspruchte streitige Differenz

35

134,92 DM

  1. 134,92 DM
36

Position 12 unstreitig netto 1.056,47 DM

37

Position 13 unstreitig netto 675,60 DM

38

Position 14 unstreitig netto 2.020,80 DM

39

Position 15, die Streichung wird vom Kläger

40

hingenommen.

41

Position 16 unstreitig netto 661,24 DM

42

Position 17 wird vom Kläger nicht geltend

43

gemacht.

44

Position 18 unstreitig netto 893,16 DM

45

Position 19 Distanet: Zwischen den Parteien

46

ist streitig, ob dies vereinbart ist. Die

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Beklagte erkennt 14,00 DM/m² an. Bei einer

48

unstreitigen Masse von 113,29 m² ergeben

49

sich netto 1.586,06 DM

50

Der Kläger verlangt 32,00 DM/m². Streitige

51

Differenz netto 2.039,22 DM

52

Position 20 unstreitig netto 377,79 DM

53

Insgesamt (einschließlich der streitigen

54

Positionen von zusammen 6.250,45 DM) netto 113.455,76 DM

55

+ 15% Mehrwertsteuer 17.018,36 DM

56

brutto 130.474,12 DM

57

- unstreitige Zahlungen 111.962,50 DM

58

- 2% Skonto auf den gezahlten Betrag 2.239,25 DM

59

- Strom unstreitig 77,00 DM

60

- 0,5% Versicherung vom Bruttobetrag 652,37 DM

61

Restforderung 15.543,00 DM

62

Ein Sicherheitseinbehalt, der in Höhe von 5% von der Nettosumme vereinbart war, ist nicht mehr in Abzug zu bringen, da die 5jährige Verjährungsfrist gemäß § 638 BGB inzwischen verstrichen ist. Die Abnahme hat im Sommer 1995 stattgefunden.

63

Abzüge zugunsten der Beklagten zu 1) (Nummerierung entsprechend der Aufstellung in der Berufungsbegründung vom 25.09.2000, Bl. 495 ff. d.A.):

64

Ziffer 2 Aufdickung der Fensterlaibungen:

65

Dass der Putz an den Laibungen zu dünn aufgetragen ist, hat der Sachverständige G. festgestellt und wird auch vom Kläger eingeräumt. Die Kosten der Mängelbeseitigung hat der Sachverständige mit netto 2.250,00 DM = brutto 2.610,00 DM veranschlagt. Die von den Beklagten vorgenommene Aufteilung von 60% auf die Beklagte zu 1) und 40% auf den Beklagten zu 2) erscheint im Hinblick auf die Massen der Fensterlaibungen (Bl. 60 d.A.) zutreffend. Auf die Beklagte zu 1) entfallen somit 1.566,00 DM.

66

Ziffer 6 Neuanstrich der Fassade:

67

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Fassade neu gestrichen werden muss, weil sich zwangsläufig durch die Nachbesserungsarbeiten am Putz Farbabweichungen ergeben werden. Der Neuanstrich erscheint auch nicht unverhältnismäßig, da entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur 2, sondern eine Vielzahl von Fensterlaibungen und Stürzen nachgebessert werden müssen, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen G. im Termin vom 13.11.1998 und seinem ergänzenden Gutachten vom 13.10.1999 ergibt. Die von den Beklagten vorgenommene Aufteilung anhand der Quadratmeterfläche erscheint zutreffend. Zu Gunsten der Beklagten zu 1) sind daher 13.525,60 DM anzusetzen.

68

Ziffer 7 Innendeckenputz:

69

Die Beklagten beanspruchen im Hinblick auf die Kellenschläge entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen G. 8,50 DM/m² netto, wovon 2,50 DM auf das Überspachteln und 6,00 DM auf den Neuanstrich der Decken entfallen. Zu Lasten des Klägers ist jedenfalls die von ihm akzeptierte Minderung in Höhe von 2,50 DM/m² zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der auf die Beklagte zu 1) entfallende Masse von 724,91 m² ergeben sich netto 1.812,27 DM, brutto also 2.102,24 DM.

70

Ziffer 8 Wertminderung wegen schiefer Laibungen:

71

Die hierfür von dem Sachverständigen G. in seinem Gutachten vom 29.10.1997 veranschlagte Summe von 2.030,08 DM netto = 2.354,49 DM brutto ist vom Kläger bereits erstinstanzlich akzeptiert worden. Auf die Beklagte zu 1) entfallen hiervon 60% = 1.412,69 DM.

72

Ziffer 10 Beschädigung eines Heizkörpers durch Leute des Klägers:

73

Der Senat hält dies nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. für bewiesen. Gemäß der Rechnung der Firma L. vom 31.05.1995 beliefen sich die Reparaturkosten auf 133,86 DM, die zugunsten der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen sind.

74

Ziffer 11 Baureinigung:

75

Die Kosten in Höhe von insgesamt 300,00 DM hat der Kläger anerkannt. Die von den Beklagten vorgenommene Aufteilung auf sie beide je zur Hälfte erscheint angemessen. Zugunsten der Beklagten zu 1) sind daher 150,00 DM anzusetzen.

76

Insgesamt sind damit jedenfalls Abzüge zu Ziffer 2, 6 - 8, 10 und 11 in Höhe von 18.890,39 DM gerechtfertigt. Da diese die restliche Werklohnforderung des Klägers einschließlich der streitigen Positionen in Höhe von 15.543,00 DM übersteigen, ist die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf jeden Fall unbegründet. Einer weiteren Aufklärung und Entscheidung über die übrigen Gewährleistungsansprüche der Beklagten zu Ziffer 4 a - c wegen fehlenden Kellenschnitts an Fensterlaibungen und Fensterstürzen sowie Putzschäden an der Dachgaube und den weitergehenden Anspruch zu Ziffer 7 bedarf es daher nicht.

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Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2):

78

Die Rechnung Nr. 28 vom 22.06.1995 ist zwischen den Parteien unstreitig. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Restforderung ist zutreffend; es ist lediglich nicht mehr ein Abzug wegen des Sicherheitseinbehalts in Höhe von 2.062,94 DM vorzunehmen. Ohne diesen Abzug beläuft sich die Restforderung auf 6.494,36 DM.

79

Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2) aus der Rechnung Nr. 32 vom 22.06.1995:

80

Außenputz Geschäftslokale:

81

Position 1 Außenputz: Die Parteien

82

streiten darüber, ob zum einen hin-

83

sichtlich der Außenarbeiten ein

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10%iger Abschlag zugunsten des Be-

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klagten zu 2) und zum anderen hin-

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sichtlich des Einheitspreises von

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70,00 DM/m² für den Außenputz ein

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Farbzuschlag von 6,00 DM/m² verein-

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bart worden ist. Nach dem Ergebnis

90

der Beweisaufnahme geht der Senat

91

übereinstimmend mit dem Landgericht

92

davon aus, dass ein genereller 10%iger

93

Nachlass für den Beklagten zu 2) ver-

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einbart war. Die diesbezügliche Aus-

95

sage des Zeugen H., bei dem

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ein eigenes Interesse am Ausgang des

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Rechtsstreits nicht erkennbar ist, er-

98

scheint glaubhaft. Auch der Beklagte

99

zu 2) hat bei seiner Parteivernehmung

100

angegeben, die Preisvereinbarungen hät-

101

ten Ende November/Anfang Dezember 1994

102

bei ihnen im Büro stattgefunden. Es er-

103

scheint überzeugend, dass der Nachlass

104

alle Putzarbeiten für den Beklagten zu

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2) persönlich betreffen sollte. Ein

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Grund für eine Differenzierung zwischen

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Außen- und Innenarbeiten ist nicht er-

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kennbar. Dass die streitige Vereinba-

109

rung nicht in der Einheitspreisliste

110

oder der Computerliste (Bl. 10 ff. d.A.)

111

vermerkt worden ist, besagt nichts.

112

Auch die vom Kläger eingeräumte Ver-

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einbarung eines Nachlasses von 10% für

114

die Innenputzarbeiten ist dort nicht

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festgehalten. Von sämtlichen Außenputz-

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positionen sind somit 10% abzuziehen,

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so dass sich hinsichtlich der Position

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1 ein Preis von 63,00 DM/m² bzw. - mit

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Farbzuschlag - von 68,40 DM/m² ergibt.

120

Unter Zugrundelegung der Masse von

121

123,72 m² ergeben sich beim Einheits-

122

preis von 63,00 DM/m² netto 7.794,36 DM.

123

Die streitige Differenz wegen des Zu-

124

schlags beläuft sich auf netto 668,09 DM.

125

Position 4: Unter Berücksichtigung von

126

10% Nachlass beträgt der Einheits-

127

peis 24,30 DM, so dass sich für

128

71,13 m² netto 1.728,46 DM

129

ergeben.

130

Position 3 entfällt, da der Kläger

131

die Streichung hingenommen hat.

132

Position 3: Unter Berücksichtigung

133

von 10% Nachlass stehen dem Kläger

134

zu netto 684,08 DM

135

Position 5: Unter Berücksichtigung

136

von 10% Nachlass stehen dem Kläger

137

zu netto 324,05 DM

138

Position 6. Unter Berücksichtigung

139

von 10% Nachlass stehen dem Kläger

140

zu netto 1.043,20 DM.

141

Position 7: Zwischen den Parteien

142

ist streitig, ob die Verwendung

143

von Distanet vereinbart worden

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ist. Unter Berücksichtigung von

145

10% Nachlass wird vom Beklagten

146

zu 2) ein Preis von 12,60 DM/m²

147

eingeräumt, was bei einer Masse

148

von 17,29 m² netto 217,85 DM

149

ausmacht. Zieht man von den vom

150

Kläger beanspruchten 32,00 DM/m²

151

den 10%igen Nachlass ab, ergäbe

152

sich ein Einheitspreis von

153

28,80 DM/m². Die streitige

154

Differenz macht netto 280,10 DM

155

aus.

156

Position 8: Für die Autexgewebe-

157

armierung werden vom Beklagten zu

158

2) netto 270,46 DM

159

zugestanden.

160

Position 9: Die Facharbeiterstunden

161

machen unter Zugrundelegung eines

162

10%igen Abschlags netto 1.315,80 DM

163

aus.

164

Position 10: Das Material summiert

165

sich auf 329,32 DM. Nach Abzug von

166

10% verbleiben netto 296,39 DM.

167

Restaurant und Zwischentrakt:

168

Position 1 Außenputz: Hier gilt das

169

selbe wie zur Position 1 "Geschäfts-

170

lokale". Bei einem Einheitspreis von

171

63,00 DM/m² und einer Masse von

172

227,34 m² ergeben sich netto 14.322,42 DM.

173

Bei Zugrundelegung eines Einheits-

174

preises von 68,40 DM/m² macht die

175

streitige Differenz netto 1.227,64 DM

176

aus.

177

Position 2: Unter Berücksichtigung

178

von 10% Abschlag ergeben sich netto 962,52 DM.

179

Position 3 entfällt.

180

Position 4: Bei 10% Abschlag ergeben

181

sich netto 381,34 DM.

182

Insgesamt beläuft sich die Forderung

183

aus der Rechnung Nr. 32 unter Be-

184

rücksichtigung eines 10%igen Ab-

185

schlages einschließlich der strei-

186

tigen Differenzbeträge von zusammen

187

2.175,83 DM somit netto 31.516,76 DM.

188

+ 15% Mehrwertsteuer 4.427,51 DM

189

brutto 36.244,27 DM

190

- Zahlung unstreitig 27.819,16 DM

191

- 2% Skonto auf gezahlten Betrag 556,38 DM

192

- Versicherung 0,5% vom Bruttobetrag 181,22 DM

193

verbleiben 7.687,51 DM.

194

Zusammen mit der Rechnung Nr. 28

195

6,494,36 DM

  1. 6,494,36 DM
196

beträgt die Forderung gegen den

197

Beklagten zu 2) einschließlich

198

der streitigen Positionen somit 14.181,87 DM.

199

Bei der Rechnung Nr. 32 entfällt - ebenso wie bei den anderen Rechnungen - der Sicherheitseinbehalt. Auch sind hier keine weiteren 77,00 DM Stromkosten abzuziehen. Der Beklagte zu 2) hatte bei seiner Rechnungsprüfung einen solchen Abzug nicht vorgenommen, dagegen bei der Rechnung Nr. 28 77,00 DM für Stromkosten abgezogen. Es ist nicht erkennbar, wieso sich der Kläger diesen Betrag doppelt anrechnen lassen sollte, nur weil er seine Arbeiten gegenüber dem Beklagten zu 2) in zwei Rechnungen abgerechnet hat.

200

Abzüge zugunsten des Beklagten zu 2) (Bl. 495 ff. a.A.):

201

Ziffer 1 Riss in der Außenwand

202

der Küche unstreitig 2.784,00 DM

203

Ziffer 2 Aufdickung der Fenster-

204

laibungen: auf den Beklagten zu 2)

205

entfallen 40% von 2.610,00 DM = 1.044,00 DM.

206

Ziffer 5 Sockelputz: Dieser ist

207

nach den überzeugenden Ausführungen

208

des Sachverständigen G. in seinem

209

Gutachten vom 13.10.1999 mangelhaft.

210

Die Nachbesserungskosten belaufen

211

sich nach der Schätzung des Sachver-

212

ständigen auf brutto 4.060,00 DM.

213

Ziffer 6 Neuanstrich der Fassade:

214

Hier gelten die selben Erwägungen

215

wie hinsichtlich der Beklagten zu 1).

216

Auch der Beklagte zu 2) kann die

217

Kosten für den Neuanstrich der

218

Fassade beanspruchen. Auf ihn ent-

219

fallen 45% des Gesamtbetrages von

220

24.592,00 DM, also 11.066,40 DM.

221

Ziffer 7 Innendeckenputz: Wie oben

222

ausgeführt, hat der Kläger wegen

223

der Putzmängel eine Minderung von

224

2,50 DM/m² anerkannt. Die auf den

225

Beklagten zu 2) entfallende Decken-

226

fläche macht 215,99 m² aus. Aller-

227

dings hat der Kläger unstreitig

228

inzwischen die Küchendecke neu ver-

229

putzt. Der Senat schätzt deren

230

Größe anhand des Raportzettels vom

231

24.10.2000 auf 20 m² so dass noch

232

195,99 m² verbleiben. Bei einem Be-

233

trag von 2,50 DM/m² ergeben sich

234

zugunsten des Beklagten zu 2) also

235

noch netto 489,98 DM = brutto 568,38 DM.

236

Ziffer 8 Wertminderung wegen schiefer

237

Laibungen: Auf den Beklagten zu 2)

238

entfallen 40% von 2.354,49 DM = 941,80 DM.

239

Ziffer 9 Minderung wegen wulstförmiger

240

Kanten am Haus: Hierfür sind nach dem

241

Gutachten des Sachverständigen K.

242

580,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer,

243

brutto also 672,80 DM

244

angemessen.

245

Ziffer 7 Baureinigung: Auf den Beklagten

246

zu 2) entfallen 150,00 DM.

247

Die hiernach berechtigten Abzüge belaufen

248

sich auf insgesamt 21.287,38 DM

249

und übersteigen damit bei weitem die rest-

250

liche Werklohnforderung des Klägers gegen

251

den Beklagten zu 2) einschließlich der

252

streitigen Differenzbeträge.

253

Einer weiteren Aufklärung und Entscheidung über die übrigen

254

von dem Beklagten zu 2) unter Ziffer 3, 4 a und c sowie 7 (Restforderung) geltend gemachten Gewährleistungsansprüche bedarf es daher nicht mehr.

255

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

256

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

257

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 23.790,84 DM.

258

Streitwert der Berufung der Beklagten: 500,00 DM.