Berufung: Vertragsansprüche aus Nutzung eines Verbandszeichens – Zinsanspruch reduziert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Beiträge für 1993/1994 aus der Nutzung ihres Verbandszeichens sowie Verzugszinsen. Das OLG nimmt keinen endgültigen Abschluss des Vertrags „Fassung 10.12.1991“ an, bejaht jedoch eine verbindliche Vereinbarung mit Rückwirkung ab Januar 1993. Die Hauptforderung wird zugesprochen; der geltend gemachte Zinssatz wird mangels vertraglicher Regelung auf 5% (§ 352 HGB) reduziert.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Hauptforderung zugestanden, Zinssatz mangels vertraglicher Regelung auf 5% reduziert
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige Nutzungsgenehmigung, verbunden mit der Bestimmung der Nutzungsbedingungen und der nachfolgenden Bestätigung durch den Nutzungsberechtigten, begründet eine verbindliche Vereinbarung mit Rückwirkung ab dem bestätigten Zeitpunkt.
Fehlt ein formeller, endgültiger Vertragsabschluss, kann aus dem Gesamtvorbringen und dem Verhalten der Parteien ein verbindlicher Anspruch abgeleitet werden.
Derjenige, der bei streitigen Abrechnungen Gutschriften aus Handelsinkasso geltend macht, muss substantiiert vortragen und beweisen, welche Zahlungen zu seinen Gunsten erfolgt und nicht an den Anspruchsinhaber abgeführt wurden; pauschale Kontenlisten genügen nicht.
Soweit vertraglich für Monatszahlungen keine Verzugszinsvereinbarung getroffen ist, ist bei Handelsgeschäften mangels abweichender Vereinbarung gemäß § 352 HGB ein Zinssatz von 5% heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14 O 247/94
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.7.1995 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (14 O 247/94) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 566.330,05 DM nebst 5% Zinsen seit dem 27.5.1995 aus 519.216,08 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 660.000 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt im Rahmen der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12.6.1991 (BGBl. I S.1234) gegen Entgelt - in Freistellung der Hersteller und Vertreiber von Verpackungsmaterial - flächendeckend die gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung und Wiederverwertung von Verpackungsmüll vor. Sie ist Inhaberin des eingetragenen Verbandszeichens "...".
Die Beklagte, die keine eigene Entsorgung des von ihr in Verkehr gebrachten Verpackungsmülls vornimmt, nutzt mit Billigung der Klägerin seit dem 1.7.1992 das Warenzeichen "...".
Zwischen den Parteien ist strittig, ob sich ihr Vertragsverhältnis nach dem schriftlichen Vertrag vom 4.7./13.9.1991 oder dem als "Fassung 10.12.1991" bezeichneten mit späteren Vertragsergänzungen bemißt.
Wegen des Inhalts der Verträge wird auf die Anlagen zur Klageschrift und Klageerwiderung Bezug genommen.
Die Beklagte zahlte die für die Jahre 1991 und 1992 angefallenen Beiträge.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Beiträge für die Jahre 1993 und 1994, die sich nach ihrer Berechnung unter Abzug zu berücksichtigender Handelsinkassoeingänge und Zahlungen auf insgesamt noch 519.216,08 DM belaufen.
Darüber hinaus macht sie bis Ende 1994 Verzugszinsen in Höhe von 64.029,85 DM geltend.
Wegen der Berechnung der Forderung wird auf die dem Klägerschriftsatz vom 26.5.1995 beigefügte Forderungsaufstellung vom 23.5.1995 sowie die Zinsberechnung zum 26.5.1995 Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 583.245,93 DM nebst 2% Zinsen über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank seit dem 24.5.1995 aus 519.216,08 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gerügt und sich darauf berufen, die Klägerin könne nur nach dem Vertrag vom 4.7./13.9.1991 abrechnen; die von der Klägerin im Januar 1993 verlangte Vertragsänderung habe sie erst mit Wirkung ab 6.8.1993 akzeptiert, die mit Schreiben vom 8.9.1993 gewünschte Ergänzung überhaupt nicht; im übrigen habe die Klägerin durch Handelsinkasso mehr eingenommen als in ihrer Abrechnung berücksichtigt.
Das Landgericht hat der Klage unter Bejahung seiner Zuständigkeit uneingeschränkt stattgegeben. Gegen dieses wegen seines Inhalts in Bezug genommene Urteil vom 27.7.1995, das am 8.8.1995 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit bei Gericht am 8.9.1995 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 16.11.1995 innerhalb der bis dahin verlängerten Frist begründet.
Die Beklagte wendet sich, ohne die Rüge der fehlenden Zuständigkeit aufrechtzuerhalten, gegen das Urteil in der Sache unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Sie vertritt weiterhin den Standpunkt, die Klägerin könne allein auf der Grundlage des vorausgegangenen Vertrags vom 4.7./13.9.1991 mit den für sie günstigeren Beitragsstaffeln abrechnen; jedenfalls müsse dies bis zum 31.7.1994 gelten.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in bezug auf die Hauptforderung unbegründet.
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang begründet. Die Klägerin kann ihre Ansprüche aus einer verbindlichen vertraglichen Vereinbarung der Parteien ableiten.
Auf der Grundlage des Prozeßvortrags auch der Klägerin läßt sich allerdings ein gültiger Abschluß des Vertrags "Fassung 10.12.1991" nicht annehmen.
Dies ergibt sich aus folgendem:
Die Klägerin hat das mit der Unterschrift der Beklagten versehene Vertragsexemplar ausweislich des Eingangsstempels am 14.7.1992 erhalten. Ihren eigenen Angaben zufolge hat sie in Absprache mit der Beklagten das Beginndatum "1.7.1992" handschriftlich nachgetragen.
Ein Unterschriftsdatum enthält der Vertrag allerdings nicht. In der Folgezeit hat die Klägerin den Vertrag jedenfalls nicht auch ihrerseits unterschrieben, sondern als bloßen Antrag behandelt. Der Zusatz ("Dieser Vertrag gilt nur in Verbindung mit dem Anschreiben vom 28.9.1994") deutet darauf hin, daß der Vertrag nicht vor dem 28.9.1994 von der Klägerin unterzeichnet worden ist. Ob sich aus dem Schreiben vom 28.9.1994 etwas anderes ergeben könnte, läßt sich nicht beurteilen, da dieses in der mündlichen Verhandlung angesprochene Schreiben von keiner der Parteien vorgelegt worden ist.
Auch das Schreiben der Klägerin vom 18.1.1993 belegt, daß sie den Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterzeichnet hatte, denn sie erklärt darin ausdrücklich, den Antrag der Beklagten noch nicht bearbeitet zu haben und lediglich vorläufig die Zeichennutzung zu gestatten.
Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein endgültiger Vertrag in dem von der Klägerin verstandenen Sinn zustande gekommen ist. Zwar hat die Klägerin irgendwann einmal den Vertrag "Fassung 10.12.1991" unterzeichnet, allerdings nach dem Vorstehenden verspätet.
Mit Schreiben vom 8.9.1993 hat die Klägerin versucht, wegen der aufgetauchten finanziellen Probleme die Beiträge zu erhöhen. Dort heißt es auf Seite 3, daß noch nicht
beschiedene Vertragsanträge - wie in diesem Fall - abgelehnt würden, wenn der Änderung bis zum 30.9.1993 nicht zugestimmt werde. Die Beklagte hat der Änderung nicht zugestimmt.
Gleichwohl ist es zu einer vertraglich verbindlichen Vereinbarung gekommen, wie bis zum Abschluß eines endgültigen Nutzungsvertrags verfahren werden sollte. Die Regelung ist von der Klägerin mit dem bereits genannten Schreiben vom 18.1.1993 vorgegeben worden. Sie hat deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die vorläufige Nutzungsgenehmigung nur dann erteilt, wenn die Beklagte die Bedingungen des Vertrages in der Fassung vom 10.12.1991 mit Änderung vom 3.12.1992 akzeptiert. Damit hat sie auch gesagt, zu welchen Preisen die Nutzung erfolgen konnte.
Da die Beklagte von der Zeichennutzung auch in der Folgezeit Gebrauch gemacht hat, bestehen angesichts der uneingeschränkten Bestätigung der Beklagten mit Antwortschreiben vom 6.8.1993 jedenfalls keine Bedenken hinsichtlich einer verbindlich vereinbarten Rückwirkung ab Januar 1993.
Darüber hinaus lassen sich auf die Rechtsbeziehungen der Parteien aber auch die für Versorgungsverträge (Strom, Wasser) entwickelten Grundsätze (vgl.Palandt/Heinrichs Einf. v. §145 Rdn.25 ff.) entsprechend anwenden, wonach derjenige, der aus dem Verteilernetz eines Versorgungsunternehmens Leistungen entnimmt, die Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten zu den jeweils gültigen Bedingungen und Gebühren des Anbieters annimmt.
Damit kann auch dahinstehen, ob die Klägerin bei der Berechnung ihrer Forderungen - entgegen ihrem Klagevortrag - die weiteren Gebührenerhöhungen berücksichtigt hat, wie sie im Schreiben vom 8.9.1993 angekündigt worden sind.
Daß die der Klageforderung zugrunde gelegten Beiträge der Beklagten bekannt waren und von ihr akzeptiert wurden, ergibt sich daraus, daß alle von der Klägerin berechneten Beträge solche sind, welche die Beklagte selber mit Meldungen vom 2., 17. und 18.8.1994 für die Jahre 1993 und 1994 der Klägerin genannt hat, und zwar zeitlich nach ihrer schriftlichen Bestätigung vom 6.8.1993 und auch nach dem Änderungsschreiben der Klägerin vom 8.9.1993.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß bei Annahme eines vertragslosen Zustands die Klageforderung aus §§ 24, 25 jeweils Absatz 2 WZG (§ 1 Abs.2 WZG) wegen unerlaubten Gebrauchs des Verbands/Warenzeichens der Klägerin abgeleitet werden könnte. Der in den genannten Bestimmungen gewährte Schadensersatz orientiert sich an dem "Verletzergewinn" und entspricht der Lizenzgebühr.
Schließlich könnte auch auf bereicherungsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden. Die Beklagte erspart sich durch die Leistung der Klägerin, die Kosten der Abfallunternehmen für die Übernahme der Verpackungen übernimmt, die Kosten einer eigenen Entsorgung in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle gemäß § 6 Abs.1 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen, die zweifelsohne höher sein dürften.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin müsse bei ihrer Abrechnung höhere Gutschriften für das Handelsinkasso berücksichtigen, ist dieser Einwand einschließlich des dazugehörigen Beweisantritts mangels weiterer Substantiierung des Vortrags unbeachtlich.
Die Beklagte hat insoweit lediglich interne Kontenbewegungslisten vorgelegt, die sich über gutzubringende Beträge "verhalten" sollen.
Es wäre jedoch erforderlich gewesen, daß die Beklagte im einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt hätte, welche der von ihr der Klägerin geschuldeten Beträge von ihren Handelsvertragspartnern - über die von der Klägerin bereits berücksichtigten Zahlungen hinaus - an die Klägerin gezahlt worden sind. Die von der Beklagten vorgelegten Kontenbewegungslisten können allenfalls zahlenmäßig wiedergeben, welche Beträge von den Handelspartnern einbehalten worden sind. Sie beinhalten als Prozeßvortrag aber nicht, daß die entsprechenden Beträge zu Recht einbehalten und auch an die Klägerin abgeführt worden sind.
Hinsichtlich der Zinsforderung ist die Berufung teilweise begründet.
Es kann dahinstehen, ob der Inhalt des Vertrages "Fassung 10.12.1991" als jedenfalls verbindliche Vereinbarung bis zum endgültigen Abschluß eines Vertrags auch in bezug auf die darin genannten Verzugszinsen gelten kann.
Der von der Klägerin beanspruchte Zinssatz von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ist nur in Ziff.7 a des Vertrags vorgesehen für die von der Klägerin bei Fehlbeträgen erstellten Jahresabrechnungen. Eine Bestimmung des Zinssatzes für den Verzug bei den Monatszahlungen fehlt ebenso wie eine allgemein gehaltene Regelung.
Damit kann die Klägerin lediglich gemäß § 352 HGB einen Zinssatz in Höhe von 5% beanspruchen.
Das bedeutet, daß sich der für den Zeitraum bis zum 26.5.1995 nach der von der Klägerin vorgelegten Zinsberechnung errechnete Betrag statt auf 64.029,85 DM auf 47.113,97 DM beläuft und die Hauptforderung über 519.216,08 DM ab dem 27.5.1995 mit 5% zu verzinsen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer für die Beklagte: 519.216,08 DM