Berufung: Schadensersatzanspruch gegen Werkstatt wegen Zylinderkopfdichtung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen das Urteil des LG Bonn und begehrte Schadensersatz für Reparaturkosten an seinem PKW. Zentral war, ob die Werkstatt eine Pflichtverletzung begangen hat und ob der Kläger durch Schadensersatz besser gestellt werden kann als bei Inanspruchnahme seines Verkäufers. Das OLG verneint beides: es liegt keine Pflichtverletzung vor, und Schadensersatz darf den Kläger nicht besser stellen als Rückabwicklung bzw. direkte Geltendmachung gegenüber dem Verkäufer.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch kann den Geschädigten nicht besser stellen, als er bei unmittelbarer Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem ursprünglichen Vertragspartner (z. B. Verkäufer) stehen würde.
Vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben; ein sofortiges Rücktrittsrecht ohne diese Möglichkeit besteht nur in Ausnahmefällen.
Eine Werkstatt ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte mit erheblichem Aufwand sämtliche denkbaren Ursachen einer Schadenserscheinung auszuschließen; routinemäßiger Austausch einer Zylinderkopfdichtung begründet ohne spezifische Hinweise keine Pflichtverletzung.
Angriffe gegen ein Sachverständigengutachten müssen substantiiert erfolgen; pauschale Hinweise auf Widersprüchlichkeit genügen nicht, wenn im Beweisverfahren keine konkreten Einwendungen oder Ergänzungsfragen erhoben wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 13 O 35/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 02. Juli 2012 – Az. 13 O 35/12 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
(Tatbestand entfällt gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
II.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Einen Anspruch des Klägers, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie er bei erfolgter Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer des PKW stehen würde, hat die Kammer zu Recht verneint. Selbst wenn der Beklagten im Rahmen des zwischen den Parteien im März 2009 abgeschlossenen Werkvertrages eine Pflichtverletzung zur Last zu legen wäre, würde dem Kläger ein derartiger Anspruch nicht zustehen. Der Kläger hätte nämlich – wäre er von der Beklagten seinerzeit auf die Maßabweichungen im Motorblock hingewiesen worden – seinem Verkäufer Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels geben müssen; ein sofortiges Rücktrittsrecht hätte ihm insoweit nicht zugestanden. Im Wege des Schadensersatzes aber kann der Kläger nicht besser gestellt werden als bei unmittelbarer Inanspruchnahme seines Verkäufers. Im Übrigen scheitert der Anspruch auch daran, dass – wie nachstehend dargelegt – eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann.
Ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten, die der Kläger für die von der Beklagten und der Fa. P durchgeführten Reparaturen aufgewendet hat (ausweislich der Angaben in der Klageschrift insgesamt 3.639,57 €), steht ihm ebenfalls nicht zu, da es an einer Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen Siebert im selbständigen Beweisverfahren zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen der Beklagten keine Pflichtverletzung zur Last zu legen ist. Soweit der Kläger die Ausführungen des Sachverständigen T in seiner Berufungsbegründung als wirr und widersprüchlich bezeichnet, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, zumal der Kläger selbst noch im Beweisverfahren vorgetragen hat, das Gutachten sei auch unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags weder tatsächlich unrichtig noch ergänzungsbedürftig; auch hat der Kläger im Beweisverfahren keine ergänzenden Fragen an den Sachverständigen gerichtet. Der Senat ist mit dem Landgericht der Ansicht, dass die Ausführungen des Sachverständigen zur Erkennbarkeit der Maßabweichung im normalen Reparaturbetrieb schlüssig und nachvollziehbar sind. Im Hinblick darauf, dass eine defekte Zylinderkopfdichtung mannigfaltige Ursachen haben kann und in vielen Fällen das Problem allein durch Austausch der Dichtung behoben wird, teilt der Senat die Auffassung des Sachverständigen, dass ein Anlass, nach Maßabweichungen am Motorblock zu suchen, grundsätzlich nur dann besteht, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen (z. B. erneuter Defekt nach kurzer Zeit oder aber konkrete Hinweise auf bauartbedingte Abweichungen bei bestimmten Autotypen). Der Austausch von Zylinderkopfdichtungen gehört zum Massengeschäft einer Werkstatt. Da eine defekte Zylinderkopfdichtung nicht stets eine andere, nach dem Austausch fortbestehende Ursache hat, kann von einer Werkstatt nicht gefordert werden, ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte mit erheblichem zeitlichen – und damit für den Kunden auch finanziellen – Aufwand von sich aus sämtliche in Betracht kommenden Ursachen auszuschließen. Im Übrigen hat sich die Beklagte vorliegend auch nicht auf den bloßen Austausch der Dichtung beschränkt, vielmehr hat sie ausweislich ihrer Rechnung vom 12.03.2009 (Bl. 7 GA) den Zylinderkopf, der infolge einer schadhaften Dichtung ebenfalls Schaden nehmen kann, auf eine Beschädigung überprüft und ihn vermessen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 16.153,33 €